GEZ-Post von der Intendantin: Unwirksame einfache Signatur

Eine Rundfunkintendantin treibt persönlich offene Gebühren ein? Eher nicht, so das LG München I. Daher konnte ein Zwangsvollstreckungsauftrag über das elektronische Behördenpostfach nicht mit ihrem Namen einfach signiert werden.

Eine Landesrundfunkanstalt wollte rückständige Rundfunkbeiträge gegen einen Bayern vollstrecken.  Dazu reichte sie das Zwangsvollstreckungsersuchen auf elektronischem Weg über das besondere Behördenpostfach beim Amtsgericht ein. Es war einfach signiert mit dem Namen der Intendantin. Versandt wurde das Schreiben durch einen, mit Zertifikat und Passwort ausgestatteten, zugangsberechtigten Mitarbeiter des Beitragsservice. Der säumige Zahler hatte mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung beim LG Erfolg.

Das LG München I hob den Beschluss des AG auf und erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig wenn auch nicht aus den vom Beitragsschuldner vorgebrachten Gründen (Beschluss vom 12.03.2024 – 16 T 926/24). Der Vollstreckungsauftrag durch die Landesrundfunkanstalt sei wegen eines Formverstoßes, einer fehlerhaften einfachen Signatur, unwirksam, da nicht davon auszugehen sei, dass die Intendantin den Antrag persönlich beantragt habe. Zwar lasse „die Verwendung ihres Namenszuges unter dem Vollstreckungsauftrag (…) einen möglichen Wunsch erkennen, die Verantwortung für diesen zu übernehmen“. Davon, dass sie aber genau die namentlich bezeichnete Person sei, welche den Antrag auch eingereicht habe, könne nicht ausgegangen werden.

Dem stehe nicht entgegen, dass das Dokument durch einen zugangsberechtigten Behördenangehörigen versendet wurde. § 8 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERRV) erlaube es Behörden, ein nicht personen-, sondern organisationsbezogen eingerichtetes elektronisches Postfach zu verwenden – eine große Erleichterung gerade angesichts von Personalfluktuation in Behörden. Dies bedeute aber nicht, dass unabhängig vom Absender das Schreiben mit dem Namen einer Dritten signiert werden dürfe.

LG München I, Beschluss vom 12.03.2024 - 16 T 926/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 17. September 2024.