Ein Versandhandel bezeichnete eine verkaufte Flüssigkeit als Lebensmittel, das allerdings auch als Liquid zur Befüllung von E-Zigaretten genutzt werden kann. Dadurch sparte er sich die Kennzeichnung als Tabakerzeugnis. Der BGH meldete Zweifel an.
Mehr lesenErsatztanks für E-Zigaretten gehören auch dann nicht in jugendliche Hände, wenn sie nicht befüllt sind. Auch von leeren Tanks gehe eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, so der BGH.
Mehr lesenDer Discounter Netto darf E-Zigaretten online nicht mehr mit Formulierungen wie "eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen" bewerben. Auch andere Formulierungen untersagte das OLG Bamberg.
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