Versandhändler, die E-Zigaretten und Zubehör vertreiben, müssen auch beim Verkauf und Versand unbefüllter Ersatztanks sicherstellen, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt. Das hat der BGH entschieden (Urteil vom 11.03.2026 – I ZR 106/25).
Eine Vertreiberin von E-Zigaretten hatte gegen eine Konkurrentin aus dem Online-Handel geklagt. Die konkurrierende Händlerin hatte auf Amazon einen unbefüllten Tank als Ersatzteil für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell angeboten. Die Vertreiberin initiierte eine Testbestellung. Weder bei der Bestellung noch bei der Auslieferung des Tanks wurde das Alter des bzw. der Bestellenden überprüft. Die Händlerin klagte wegen eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz und verlangte von der Konkurrentin u.a. Unterlassung sowie Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung und des dadurch erzielten Gewinns.
Begriff des Behältnisses setzt keine Befüllung voraus
Die Klage war teilweise erfolgreich. Der BGH stellt klar: Auch unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten sind "Behältnisse" im Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchuG und damit vom Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche erfasst. Das ergebe sich bereits aus dem Wortsinn, aber auch aus dem Sinn und Zweck der jugendschützenden Abgabeverbote. Da Ersatztanks für elektronische Zigaretten allein dazu bestimmt und geeignet seien, zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, gehe von ihnen auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht befüllt sind. Auch sie würden deshalb als "Behältnisse" von den Abgabeverboten des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfasst.
Eines Rückgriffs auf die Legaldefinitionen des Tabakerzeugnisrechts bedürfe es hierfür nicht, so der BGH. Das Angebot und die anschließende Auslieferung solcher unbefüllter Behältnisse ohne Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers der Lieferung verstoße gegen die Marktverhaltensregelungen des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stelle eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG dar.
Der E-Zigaretten-Vertreiberin stehe deshalb gegen ihre Online-Konkurrentin ein Anspruch auf Unterlassung zu. Auch müsse diese sie über den Umfang der Verletzungshandlung informieren. Eine Auskunft über den erzielten Gewinn schulde die Konkurrentin hingegen nicht. Würden allgemeine Verhaltenspflichten im Wettbewerb verletzt, könne die Herausgabe eines Verletzergewinns nicht beansprucht werden.


