In dem Verfahren vor dem BGH (Beschluss vom 11.03.2026 – I ZR 96/25) hatte ein qualifizierter Wirtschaftsverband geklagt und Unterlassung verlangt. Dem Verband gehören Unternehmer an, die in Deutschland E-Zigaretten, Nachfüllbehälter und sonstiges Zubehör für E-Zigaretten vertreiben.
Die Klage richtete sich gegen einen Onlineshop, bei dem man Flüssigkeiten erwerben kann, die sich auch als sogenannte Liquids für E-Zigaretten nutzen lassen. Darunter auch eine Flüssigkeit mit der Bezeichnung "Hafenmieze". Der Onlineshop firmiert allerdings offiziell als Anbieter von Lebensmittelaromen und -zusätzen sowie Salzen, Ölen, Gewürzen, Lebensmittelfarben und Fruchtpulvern. Dadurch entging der Versandhandel Kennzeichnungspflichten und musste ferner keine Tabaksteuer entrichten. Denn seit dem 1. Juli 2022 werden Substitute für Tabakwaren ebenfalls besteuert. Vor der Gesetzesänderung hatte die Händlerin selbst noch damit geworben, die Flüssigkeiten für die Herstellung von E-Liquids zu verwenden.
Der BGH hatte Zweifel an dieser Umgehung und gab dem Verband nun in Teilen recht.
Lebensmittel oder (auch) Substitut?
Der BGH sah in dem Verstoß gegen die Steuervorschriften keinen hinreichenden Grund, um den Vertrieb zu verbieten. Mit der Besteuerung der Tabakprodukte solle zwar erreicht werden, dass die Konsumentinnen und Konsumenten weniger rauchen. Dieser Lenkungszweck allein mache die Vorschrift aber noch nicht zu einer Marktverhaltensregel. Allein durch eine solche Einstufung als Marktverhaltensregel lasse sich aber die begehrte Unterlassung durchsetzen.
Auch weitere Aspekte führten im Ergebnis nicht zum Erfolg: In der Bezeichnung der Flüssigkeiten als Lebensmittel sah der Verband eine Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Hierauf hätte sich eine Unterlassung gegebenenfalls stützen lassen. Dem Gericht kam der Vortrag hierzu aber zu spät.
Ebenfalls eine Marktverhaltensregel stelle die Preisgestaltung dar: Das Tabaksteuergesetz sieht die Einhaltung festgelegter Mindestpreise vor. Diese setzt die Bundesregierung fest, um ein Mindestmaß an Gesundheitsschutz sicherzustellen und Preisdumping zu verhindern. Hier lag das Problem darin, dass die Händlerin Substitute für Tabakwaren verkaufte: Auf diese Ersatzstoffe finde die Preisregelung keine Anwendung.
Zur Aufhebung und Zurückverweisung und damit zum Teilerfolg des Verbands führte schließlich die Annahme des OLG, dass es sich bei den verkauften Waren nicht um Nachfüllbehälter handele. Es erscheine hier möglich, so der BGH, dass die Flüssigkeiten aber trotz der Bezeichnung für E-Zigaretten gedacht seien und die Händlerin insoweit nur ihre Werbung der geänderten Besteuerung angepasst habe. Komme das Berufungsgericht zur Überzeugung, dass die Waren zumindest auch zur Verwendung in E-Zigaretten bestimmt seien, so könne die Abgabe ohne Beipackzettel und ohne Hinweis auf den Jugendschutz gegen das UWG verstoßen.


