Ein EU-Mitgliedstaat wird nicht allein deshalb für ein Asylverfahren zuständig, weil der eigentlich zuständige Staat die Aufnahme verweigert. Wie der EuGH-Generalanwalt weiter erklärt, gibt es aber einen anderen Mechanismus, der für einen Wechsel der Zuständigkeit sorgen kann.
Mehr lesenWer in einem anderen Mitgliedstaat mit seinem Asylantrag endgültig abgelehnt wurde, kann es nicht einfach im nächsten wieder versuchen, betont der EuGH. Das gehe nur, wenn sich die Umstände geändert hätten.
Mehr lesenEin Asylbewerber muss auch Umstände, die nach dem Erlass einer von ihm gerichtlich angefochtenen Überstellungsentscheidung eingetreten sind, geltend machen können. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Allerdings müsse dies nicht zwingend im Klageverfahren gegen die Entscheidung möglich sein. Vielmehr könnten die Mitgliedstaaten dafür auch einen besonderen Rechtsbehelf vorsehen.
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