Ein Mitgliedstaat, der einen Asylantrag prüft, wird nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar nicht automatisch zuständig, wenn der ursprünglich zuständige Staat die Aufnahme verweigert. Das machte Szpunar in seinen Schlussanträgen zu einem Vorabentscheidungsersuchen des VG Sigmaringen deutlich (Schlussanträge vom 16.10.2025 – C-458/24). Ein Zuständigkeitswechsel wegen des Ablaufs der in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Sechsmonatsfrist sei aber sehr wohl möglich.
Der Fall betrifft einen syrischen Staatsangehörigen, der im April 2023 nach Deutschland eingereist war und dort einen Asylantrag gestellt hatte. Nach den Kriterien der Dublin-III-VO wäre Italien als erster Einreisestaat eigentlich für die Asylsache zuständig gewesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte deswegen ein Aufnahmegesuch an Italien, das jedoch unbeantwortet blieb. Italien hatte zuvor bereits angekündigt, vorläufig keine Dublin-Rückkehrer mehr aufzunehmen.
Das Problem: Die Dublin-III-VO sieht vor, dass der Staat, in dem eine geflüchtete Person zuerst den Boden der EU betritt, für den Asylantrag zuständig ist. Staaten wie Italien und Griechenland, die an der EU-Außengrenze liegen und Anlaufstellen vieler Bootsflüchtlinge sind, werden durch das bisherige Verfahren deswegen unverhältnismäßig belastet.
Syrer klagt gegen Abschiebung nach Italien
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag des Syrers letztendlich als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Dagegen erhob der Mann Klage vor dem VG Sigmaringen. Das Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Dublin-III-VO vor.
Im Zentrum steht die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland zuständig wird, wenn der eigentlich zuständige Staat die Aufnahme verweigert, obwohl keine systemischen Schwachstellen im Asylsystem des zuständigen Landes vorliegen. Das VG Sigmaringen sah in der italienischen Weigerung einen "Systembruch", der nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO zum Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland führen könne. Die Aufnahmebereitschaft des Einreisestaates sei ein "ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal" der Dublin-III-VO.
Generalanwalt Szpunar widerspricht dieser Sichtweise. Die Dublin-III-VO sehe eine Zuständigkeitsübertragung nur dann vor, wenn im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwächen bestehen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta begründen. Eine bloße Weigerung zur Aufnahme reiche nicht aus.
Keine Ausweitung der Schutzklausel
Szpunar verweist dabei auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere auf das Urteil "Tudmur" (C-185/24 und C-189/24), das ebenfalls die italienische Aussetzung der Aufnahme betraf. Auch dort hatten die Richterinnen und Richter betont, dass die Schutzklausel des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nur unter engen Voraussetzungen greift. Der italienische Auf- und Rücknahmestopp stelle keine "systemische Schwachstelle" des Asylverfahrens dar. Eine einseitige Aussetzung der Aufnahme durch einen Mitgliedstaat könne daher nicht automatisch zur Zuständigkeitsübertragung führen.
Die Prüfung systemischer Schwächen müsse auf objektiven, zuverlässigen und aktuellen Informationen beruhen. Die bloße Ankündigung eines Mitgliedstaats, keine Rücküberstellungen mehr zu akzeptieren, genüge nicht. Andernfalls würde das System der Zuständigkeitskriterien unterlaufen und das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens infrage gestellt.
Zuständigkeitsübergang nach Fristablauf
Allerdings sieht Szpunar eine andere Möglichkeit für den Übergang der Zuständigkeit: Wenn die Überstellung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten erfolgt, gehe die Verantwortung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Dies ergebe sich aus Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-VO.
Die deutsche und die dänische Regierung hatten geltend gemacht, die Frist könne im Falle einer einseitigen Aussetzung nicht gelten, da sonst das systemwidrige Verhaltens Italiens durch Nichtzuständigkeit belohnt werden würde.
Der Generalanwalt sieht dies jedoch anders. Der Mechanismus greife unabhängig vom Grund der Verzögerung. Auch eine einseitige Aussetzung der Aufnahme durch den zuständigen Staat könne dazu führen, dass die Frist verstreicht und die Zuständigkeit übergeht. Szpunar betont dabei, dass dieser Übergang "von Rechts wegen" erfolgt und nicht von einer Ablehnung durch den ersuchten Staat abhängig ist.
Die Regelung diene dem Ziel der zügigen Bearbeitung von Asylanträgen und dem effektiven Zugang zu Schutzverfahren. Sie soll verhindern, dass Antragsteller in der Schwebe bleiben, wenn eine Überstellung nicht möglich ist. Der EuGH hatte dies bereits im Urteil "Shiri" (C-201/16) bestätigt.
Auswirkungen auf die Praxis
Der Migrationsrechtler Constantin Hruschka bezeichnet die Argumentation des Generalanwalts als "rechtlich überzeugend und sachgerecht". Er ist gespannt, welche Konsequenzen die Entscheidung für die konkrete Rechtsanwendung haben wird. Sollte der EuGH der Ansicht des Generalanwalts folgen, "dürfte in Zukunft die aufschiebende Wirkung einer Klage von Gerichten nicht mehr gewährt werden, weil die aufschiebende Wirkung den Verfahrenszugang trotz Unmöglichkeit der Überstellung verzögern würde."
Wenn die Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten nicht innerhalb der Überstellungsfrist von sechs Monaten gelöst werden, müsse ein unionsrechtskonformes Verhalten – hier Italiens – über die unionsrechtlichen Mechanismen, also insbesondere das Vertragsverletzungsverfahren erreicht werden, ist sich Hruschka sicher. "Hier wäre, so ist der Generalanwalt wohl zu verstehen, die EU-Kommission angesichts der seit drei Jahren bekannten unionsrechtswidrigen Praxis der Nichtrückübernahme seitens Italien gehalten, (endlich) ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten."
Mit einer Entscheidung des EuGH ist in einigen Monaten zu rechnen. Sie wird wohl auch nach der Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im kommenden Jahr relevant bleiben.


