Bei einer "Touristenfahrt" auf einer Rennstrecke kommt es zu einem Unfall. Zur Frage der Haftungsverteilung stellt das LG Koblenz klar: Die Betriebsgefahr der Fahrzeuge ist aufgrund der gefahrenträchtigen Örtlichkeit sowie der gefahrträchtigen Verkehrssituation generell erhöht.
Mehr lesenEine Haftung für die Beschädigung einer Sache nach dem Straßenverkehrsgesetz setzt keinen Eingriff in die Sachsubstanz voraus. Der Bundesgerichtshof betont, dass der Schadensbegriff von § 7 StVG mit dem von § 823 BGB identisch ist. Dementsprechend könnten auch sonstige Eingriffe in die Eigentümerposition, die zu einer zumindest vorübergehenden Aufhebung der Verwendungsmöglichkeit führten, Schadensersatzansprüche auslösen.
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