Unfall bei "Touristenfahrt" auf Nürburgring: Betriebsgefahr erhöht

Bei einer "Touristenfahrt" auf einer Rennstrecke kommt es zu einem Unfall. Zur Frage der Haftungsverteilung stellt das LG Koblenz klar: Die Betriebsgefahr der Fahrzeuge ist aufgrund der gefahrenträchtigen Örtlichkeit sowie der gefahrträchtigen Verkehrssituation generell erhöht.

Ein Mann fuhr mit seinem Motorrad im Rahmen einer sogenannten Touristenfahrt auf dem Nürburgring. Das sind Fahrten, bei denen Privatpersonen ohne professionellen Hintergrund die Strecke nutzen können. Dabei stürzte er; das Motorrad blieb auf der Strecke liegen. Ein anderer Fahrer stellte daraufhin sein Auto ab und kam dem verunglückten Motorradfahrer zur Hilfe.

Während dieses Geschehens kam ein Auto um die Kurve und fuhr einem weiteren, vorausfahrenden BMW M4 auf, der wegen des Motorrads voll abbremste. Der Fahrer, der dem M4 auffuhr, behauptet, dass sowohl der Grünstreifen rechts von der Fahrbahn als auch die Fahrbahn durch zwei Kfz und das Motorrad blockiert gewesen seien, sodass er binnen Sekundenbruchteilen, um Personenschäden zu vermeiden, eine Notbremsung eingeleitet habe. Dabei sei er auf das Heck des BMW M4 aufgefahren.

Der Auffahrende will nun Schadensersatz von dem gestürzten Motorradfahrer. Der Motorradfahrer wiederum meint, dass der vor dem klägerischen Pkw fahrende BMW M4 kontrolliert zum Stehen gekommen sei und der Kläger zu spät auf das Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeuges reagiert habe. Bei ausreichendem Abstand, angepasster Geschwindigkeit und angemessener Reaktion hätte jener sein Fahrzeug ohne weiteres unbeschadet hinter dem vorausfahrenden M4 zum Stillstand bringen können.

Betriebsgefahr bei Touristenfahrten generell erhöht

Dem schloss sich weitestgehend auch das LG Koblenz an (Urteil vom 16.09.2025 5 O 123/20). Der Anspruch des Klägers aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 823 BGB und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG bestehe, jedoch nur zu 20%. Die Hauptursache des Unfalls sieht das LG in dem zu geringen Abstand des Klägers zum vorausfahrenden BMW M4. Da der Mann gegen die Abstandsregel des § 4 Abs. 1 StVO verstoßen habe, müsse er den Großteil des Schadens selbst tragen.

Gleichwohl habe sich die Betriebsgefahr des gestürzten Motorrads auf das Geschehen ausgewirkt. Bei den besonders risikobehafteten Touristenfahrten auf der Nordschleife sei diese Betriebsgefahr generell erhöht. Sie habe sich auch innerhalb des Unfallgeschehens realisiert. Daher müsse die Haftpflichtversicherung des Motorradfahrers zumindest 20% der Schäden tragen, auch wenn der Verstoß gegen die Abstandsregel Hauptunfallursache gewesen sei, so das LG. 

LG Koblenz, Urteil vom 16.09.2025 - 5 O 123/20

Redaktion beck-aktuell, js, 16. September 2025.

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