Ein Mann aus dem Gerichtsbezirk Mainz darf einen deutschen Reiseveranstalter, bei dem er eine Kreuzfahrt nach Island gebucht hatte, an seinem Wohnsitz verklagen. Denn durch das Reiseziel liege ein Auslandsbezug vor und die Zuständigkeit des Gerichts richte sich nach der Brüssel Ia-VO, so der BGH.
Mehr lesen