Trotz Buchung in Deutschland: Klage am Wohnsitz des Reisenden nach Brüssel Ia-VO

Ein Mann aus dem Gerichtsbezirk Mainz darf einen deutschen Reiseveranstalter, bei dem er eine Kreuzfahrt nach Island gebucht hatte, an seinem Wohnsitz verklagen. Denn durch das Reiseziel liege ein Auslandsbezug vor und die Zuständigkeit des Gerichts richte sich nach der Brüssel Ia-VO, so der BGH.

Ein Mainzer hatte in einem Hanauer Reisebüro eine 16-tägige Luxus-Kreuzfahrt nach Island und zu den Färöer-Inseln für fast 18.000 Euro gebucht. Drei Tage vor deren Ende wurde die Reise plötzlich abgebrochen. Dafür wollte der Mann rund 6.000 Euro Entschädigung von der in Hanau ansässigen Reisebüroinhaberin, die er bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Mainzer Landgericht verklagen wollte. Das LG und das OLG Koblenz wiesen die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit allerdings als unzulässig ab. Sie könne nicht auf Art. 18 Abs. 1 Fall 2 der VO 1215/2012/EU (Brüssel Ia-VO) gestützt werden, da es an dem für die Anwendung der Verordnung erforderlichen Auslandsbezug fehle. Der Mann ging in die Revision.

Der BGH setzte das Verfahren bis zur Entscheidung eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchens zur Rechtssache C-774/22 aus. In diesem Fall bejahten die luxemburgischen Richterinnen und Richter die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Verbrauchers gegenüber einem inländischen Reiseveranstalter nach Abschluss einer Pauschalreise mit Reiseziel im Ausland nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO.

Der X. Zivilsenat des BGH folgte den Ausführungen des EuGH und verwies die Sache ans OLG zurück (Urteil vom 26.11.2024 – X ZR 47/23). Obwohl beide Parteien im Inland säßen, öffne die Buchung einer Auslandsreise den Weg zur Brüssel Ia-VO, da damit ein hinreichender Auslandsbezug bestehe. Insoweit sah der Reisesenat hier die internationale und die örtliche Zuständigkeit des LG Mainz als gegeben an.

Der BGH sah sich verpflichtet, im Rahmen der Revision die Zuständigkeit zu überprüfen. Die effektive Durchsetzung des Unionsrechts gebiete dies. Das OLG habe die Frage, ob Art. 18 Abs. 1 Fall 2 Brüssel Ia-VO in der Konstellation des Streitfalls anwendbar sei, zwar zu Recht als klärungsbedürftig angesehen, eine eigene Pflicht zur Vorlage an den EuGH aber im Hinblick auf die Zulassung der Revision verneint.

BGH, Urteil vom 26.11.2024 - X ZR 47/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 12. Dezember 2024.