EuGH: Bezeichnungen sind Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten
Zuvor hatte das LG beide Verfahren gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt (BeckRS 2016, 122962). Auf die Vorlage hin hatte der EuGH entschieden, dass rein pflanzliche Produkte grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse" oder "Joghurt" vermarktet werden dürfen, da diese Bezeichnungen durch das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten seien. Dies gelte auch dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen (GRUR 2017, 828).
LG Trier beanstandet Internetauftritt der Herstellerin als wettbewerbswidrig
Das LG Trier hat seine auf diese Entscheidung gestützten Urteile unter anderem damit begründet, dass ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch die Verwendung der beanstandeten Produktbezeichnungen vorliege. Der Internetauftritt der Beklagten sei damit wettbewerbswidrig.