LG Trier: Nur aus tierischer Milch hergestellte Produkte dürfen als Käse, Butter oder Sahne vermarktet werden

Produkte, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt sind, dürfen nicht als "Käse", "Cheese“, "Butter", "Sahne" oder "Cream" vermarktet werden. Dies hat das Landgericht Trier entschieden und es einem auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betrieb untersagt, einige seiner Produkte mit den genannten Bezeichnungen zu vermarkten (Urteile vom 24.08.2017, Az.: 7 HK O 20/16 und 7 HK O 22/16).

EuGH: Bezeichnungen sind Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten

Zuvor hatte das LG beide Verfahren gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt (BeckRS 2016, 122962). Auf die Vorlage hin hatte der EuGH entschieden, dass rein pflanzliche Produkte grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse" oder "Joghurt" vermarktet werden dürfen, da diese Bezeichnungen durch das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten seien. Dies gelte auch dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen (GRUR 2017, 828).

LG Trier beanstandet Internetauftritt der Herstellerin als wettbewerbswidrig

Das LG Trier hat seine auf diese Entscheidung gestützten Urteile unter anderem damit begründet, dass ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch die Verwendung der beanstandeten Produktbezeichnungen vorliege. Der Internetauftritt der Beklagten sei damit wettbewerbswidrig.

LG Trier, Urteil vom 24.08.2017 - 7 HK O 20/16

Redaktion beck-aktuell, 21. September 2017.