Trotz Freispruchs keine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft

Weil er grob fahrlässig selbst dazu beigetragen hat, dass er verdächtigt und inhaftiert wurde, erhält ein Mann trotz seines mittlerweile rechtskräftigen Freispruchs keine Entschädigung für die Zeit von zehn Monaten, in der er in Untersuchungshaft saß. Dies hat das Landgericht Frankenthal zugunsten des Landes Rheinland-Pfalz entschieden. Der Mann war im Täterfahrzeug festgenommen worden.

Litauer wurde wegen versuchten Diebstahls festgenommen

Der inzwischen 26-jährige Mann mit Wohnsitz in Litauen war zusammen mit einem Landsmann Ende Juni 2018 nachts in einem Auto festgenommen worden. Beide Männer kamen in Untersuchungshaft. Ihnen wurde versuchter Diebstahl eines vor einem Anwesen geparkten Luxusfahrzeugs vorgeworfen, eines BMW 530d im Wert von circa 80.000 Euro.

Freispruch wegen fehlenden Beweises für Tatbeteiligung

Nachdem das Amtsgericht Ludwigshafen zunächst beide Männer zu Freiheitsstrafen verurteilt hatte, sprach das LG Frankenthal im Berufungsverfahren nur einen der beiden schuldig, den 26-Jährigen dagegen frei. Nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" sei letzterem die Beteiligung an der Tat nicht hinreichend sicher nachzuweisen. Anders als der Verurteilte sei nämlich die zweite Person auf den Aufnahmen der am Haus befindlichen Überwachungskamera nicht eindeutig zu identifizieren. Es lasse sich deshalb nicht ausschließen, dass es zwischen dem Diebstahlsversuch und der später erfolgten Festnahme zu einem Wechsel des Fahrzeuginsassen gekommen war.

Trotz Freispruchs keine Entschädigung für monatelange Untersuchungshaft

Trotz des Freispruchs erhält der Mann in diesem Fall für die erlittene Untersuchungshaft jedoch keine Entschädigung. Eine Strafverfolgungsentschädigung sei hier ausnahmsweise nicht zu leisten, so das LG. Der Mann habe durch sein Verhalten in der Tatnacht selbst dazu beigetragen, dass er in Verdacht geraten sei und deshalb seine Untersuchungshaft selbst grob fahrlässig herbeigeführt. Auch wenn ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er bei dem Diebstahlsversuch mitgewirkt habe, so könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass er später im Täterfahrzeug festgenommen worden sei. In diesem seien Mützen, Handschuhe sowie technisches Gerät für die Begehung von Straftaten mitgeführt worden. Zudem hätten die Beteiligten sich nachts ohne plausiblen Grund fern ihrer eigenen Wohnorte befunden.

Mann musste mit Strafverfolgung rechnen

Dem Mann habe als Beifahrer deshalb klar sein müssen, dass Straftaten begangen werden und sich alle Insassen dieses Fahrzeugs, somit auch er selbst, verdächtig machten. Er habe sich somit freiwillig in eine Situation begeben, in der er mit einer Strafverfolgung rechnen musste. In einem solchen Fall sei nach der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 StrEG eine Haftentschädigung ausgeschlossen.

Redaktion beck-aktuell, 29. September 2020.