AfD muss Journalisten Zugang zu Wahlparty gewähren

Für die Wahlparty nach der Landtagswahl in Thüringen am 1. September 2024 wollte die AfD Pressevertreter ausschließen. Nun gab das LG Erfurt in einem einstweiligen Verfahren den klagenden Medienhäusern recht. Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen.

Das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel", die Springer-Marken "Bild" und "Welt" sowie die "Taz" hatten in dieser Woche gemeinsam einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie gingen damit gegen den Ausschluss von der Wahlparty der AfD Thüringen vor. Von dem Ausschluss sahen sie ihre Pressefreiheit bedroht. Das LG Erfurt hat ihnen nun recht gegeben (Beschluss vom 22.08.2024 - 9 O 941/24).

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Laut Angaben des Landesverbandssprechers, Torben Braga, wolle man einen Widerspruch prüfen. Die AfD hatte ihren Ausschluss mit den Kapazitäten der Räumlichkeiten begründet. Laut AfD-Co-Vorsitzendem Stefan Möller fasse der Raum 200 Menschen. Die Partei habe 50 Plätze für Journalistinnen und Journalisten vorgesehen, zu der Veranstaltung hatten sich jedoch mehr als 120 Pressevertreter angekündigt. Wo genau die Wahlparty stattfindet, hält die Partei nach eigenen Angaben aus Sicherheitsgründen noch geheim.

Am 1. September 2024 wählen die Thüringerinnen und Thüringer einen neuen Landtag. Die AfD geht mit Spitzenkandidat Björn Höcke ins Rennen. In jüngeren Umfragen steht die Partei auf Platz eins mit Werten um die 30%. Der Landesverfassungsschutz stuft die Thüringer AfD als gesichert rechtsextremistisch ein.

Dass Medienhäuser keinen Zutritt zu AfD-Veranstaltungen bekommen, und dann Gerichte eingeschaltet werden, kommt immer wieder vor – so auch Ende 2023, als die AfD Thüringen dem ARD-Politikmagazin Monitor den Zutritt zum Landesparteitag verwehrte. Nach einigem juristischen Hin und Her bekam das Monitor-Team am Ende doch noch Zugang. Journalisten mussten bei dem Parteitag aber in einem mit Absperrband abgetrennten Bereich arbeiten und hatten keinen freien Zugang zum Bereich der Delegierten.

LG Erfurt, Beschluss vom 22.08.2024 - 9 O 941/24

Redaktion beck-aktuell, dd, 23. August 2024 (dpa).