Zugleich hieß es von einem Gerichtssprecher des Landgerichts Erfurt, dass die Gegenseite eine mündliche Verhandlung in der Sache gefordert habe (Beschluss vom 16.11.2023 - 3 O 1235/23). Wie der Fall bei Gericht weitergeht und ob es zu einer Verhandlung kommt, blieb zunächst offen. Am Freitag beginnt der Landesparteitag der AfD Thüringen. Am Mittwoch war bekanntgeworden, dass dem Team von ARD-"Monitor" von der Partei anders als im Fall anderer Medien die Zulassung für eine Berichterstattung verweigert wurde.
"Monitor"-Leiter Georg Restle hatte die Entscheidung der vom Landesverfassungsschutz in Thüringen als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Partei als "Offenbarungseid eines rechtsextremen AfD-Landesverbandes, der zeigt, was die Partei von kritischem Journalismus und Meinungsfreiheit in diesem Land hält" kritisiert. Auch der WDR hatte betont, es sei höchst bedenklich, dass "eine im Parlament vertretene Partei Journalistinnen und Journalisten den Zugang zu einem Parteitag verwehrt, weil sie mit der Berichterstattung nicht einverstanden ist".
Der Landessprecher der AfD Thüringen, Stefan Möller, hatte seine Begründung für den Ausschluss des "Monitor"-Teams auf der Plattform X, früher Twitter, veröffentlicht. Er betonte darin unter anderem, es entspreche dem Interesse der Partei, dass von Parteitagen berichtet werde. Die Akzeptanz ende, "wenn überhaupt nicht mehr von einer journalistischen Berichterstattung die Rede sein kann". Möller schrieb auch von "plumper Stimmungsmache".
Update 16 Uhr:
Der juristische Streit zieht inzwischen immer weitere Kreise. Nach der einstweiligen Verfügung von Donnerstag setzte das LG Erfurt für Freitagmittag eine mündliche Verhandlung an, weil die AfD widersprochen hatte. Ein Ergebnis war am Nachmittag noch nicht bekannt.
Darüber hinaus beschäftigte sich am Freitag auch der Thüringer Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 17.11.2023 - VerfGH 34/23) mit dem Fall. Die AfD Thüringen, die vom Landesverfassungsschutz in Thüringen als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wird, hatte sich an das Gericht gewandt. Die Verfassungsrichter haben dem Antrag der Partei auf eine einstweilige Anordnung stattgegeben und setzten die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vorläufig aus. Wegen der Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens sah der Verfassungsgerichtshof das Recht des Landesverbandes der AfD auf "prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 4 der Thüringer Verfassung" als verletzt an. Das Verfassungsgericht betonte in seiner Mitteilung zugleich: "Der Verfassungsgerichtshof hat keine Entscheidung darüber getroffen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Presse ein Zugang zu Parteitagen ermöglicht werden muss oder versagt werden kann."