Rechtsanwaltskammer befürchtet Wettbewerbsnachteile für Rechtsanwälte
Die Beklagte zu 1) bietet über eine Internetseite gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), bei Mieterhöhungsverlangen und im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen an. Sie verfügt über eine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind zugelassene Rechtsanwälte, der Beklagte zu 2) war, der Beklagte zu 3) ist weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Rechtsanwaltskammer Berlin befürchtet im zugrunde liegenden Fall Wettbewerbsnachteile für die zugelassenen Rechtsanwälte als Mitglieder der Kammer und macht gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.
Gericht hält Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise für möglich
Nach Auffassung des LG Berlin steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 2 in Verbindung mit 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG zu, weil die Bezeichnung der Beklagten zu 1) als Rechtsdienstleistungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Beklagten zu 2) und zu 3) als Rechtsanwälte geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise dahin zu täuschen, dass die Beklagte zu 1) eine Rechtsanwaltsgesellschaft und kein Inkassounternehmen sei. Dabei sei es unerheblich, dass die Inkassotätigkeit einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall einer Rechtsdienstleistung darstelle. Denn es komme allein auf die Täuschungseignung an, die dadurch verstärkt werde, dass – so wie die Beklagte zu 1) als GmbH – auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Rechtsform einer GmbH wählen dürfe.
Klarstellung der Rechtsform gegenüber Vermietern nicht ausreichend
Komme hinzu, dass die Gesellschafter als Rechtsanwälte bezeichnet seien, könne ein unbefangener, durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Kunde der Beklagten zu 1) davon ausgehen, dass sie auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft und dementsprechend zur umfassenden Erteilung von Rechtsrat befähigt sei. Die Klarstellung der Rechtsform der Beklagten zu 1) gegenüber Vermietern reicht nach Auffassung des LG nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden.
Zusatz "gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" irreführend
Erfolg hatte die Klage auch insoweit, als die von der Beklagten zu 1) benutzte anwaltliche Versicherung nach der Entscheidung des Gerichts eine Irreführung gemäß § 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG darstellt. Schließlich hat die Zivilkammer auch entschieden, dass bezüglich der Rechnungsstellung der Zusatz "gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" eine Irreführung gemäß § 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG darstelle.
Kein Erfolg im Streit um unzulässige Rechtsdienstleistung
Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit es darum ging, ob die Tätigkeiten der Beklagten zu 1), insbesondere im Bereich der sogenannten Mietpreisbremse, (noch) von ihrer Inkassoerlaubnis gedeckt sind. Dementsprechend hat das LG Berlin entschieden, dass es sich bei den Tätigkeiten der Beklagten zu 1) zur Durchsetzung der Mietpreisbremse entweder schon nicht um eine Rechtsdienstleistung handelt oder sie von der Inkassoerlaubnis umfasst sind oder die Beklagte zu 1) in diesem Bereich nur als Prozessfinanziererin tätig werde.