Das deutsche Recht zum Thema Elternzeit und Elterngeld wird den europarechtlichen Vorgaben gerecht, meint das LG Berlin II (Urteil vom 01.04.2025 – 26 O 133/24). Ein Vater hatte sich in seiner Rolle benachteiligt gefühlt und eine unzureichende Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie gerügt.
Der Mann hatte nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub genommen, da er der Ansicht war, ihm stünde stattdessen ein zweiwöchiger, vergüteter Vaterschaftsurlaub gemäß der EU-Richtlinie zu. Er argumentierte, die deutsche Regelung zur Elternzeit reiche nicht aus, um die EU-Vorgaben zu erfüllen, da sie eine andere Zweckbestimmung habe und keine Alternative zu einem kurzfristigen, bezahlten Urlaub unmittelbar nach der Geburt sei.
EU-Recht berücksichtigt bestehende Regelungen
Die aktuellen Gesetze zur Elternzeit und zum Elterngeld würden die Vorgaben der EU jedoch vollständig umsetzen, entschied das LG. Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei aus dem Europarecht nicht abzuleiten, so das Gericht.
Nach der Vereinbarkeitsrichtlinie könnten bereits bestehende Regelungen zu Elternurlaub und Co. bei der Umsetzung berücksichtigt werden. Zudem könnten bereits existierende nationale Regelungen zum Elternurlaub bestehen bleiben, sofern beide Elternteile bei mindestens sechs Monaten Elternurlaub mindestens 65% ihres Nettoeinkommens erhielten. Das sei in Deutschland gewahrt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Mann kann Berufung beim KG einlegen.