Wenn ein Drache namens Kokosnuss zum Protagonisten eines urheberrechtlichen Grundsatzstreits gegen einen Silicon-Valley-Ginganten wird, klingt das wie ein verfrühter – oder inzwischen verspäteter – Aprilscherz. Tatsächlich steht hinter der Ende März 2026 beim LG München I eingereichten Klage der Penguin Random House Verlagsgruppe gegen OpenAI Ireland Ltd. aber weit mehr als ein Streit um ein Kinderbuch.
Es geht um die Frage, ob KI-Unternehmen sich ungefragt an den Werken der Kreativwirtschaft bedienen dürfen, und ob das geltende Urheberrecht dem etwas entgegenzusetzen hat.
Was ist in München passiert?
Ingo Siegners "Der kleine Drache Kokosnuss" ist eine der erfolgreichsten deutschsprachigen Kinderbuchreihen, mit Millionenauflagen und zahlreichen Adaptionen. Die Penguin Random House Verlagsgruppe, die die Rechte hält, wirft OpenAI vor, dass ChatGPT Inhalte aus Siegners Werken in erkennbarer Form wiederverwerte. Der Chatbot erzeuge Illustrationen der Figur des "Kleinen Drachen Kokosnuss", die dem Original zum Verwechseln ähneln würden. Darüber hinaus mache ChatGPT "eigeninitiativ Vorschläge zur Erstellung eines druckfertigen Manuskriptes einschließlich rechtsverletzendem Cover und Klappentexten sowie konkreten Anleitungen zur Einstellung auf Selfpublishing-Plattformen". Wer sich vergegenwärtigt, dass der Kinderbuchmarkt ohnehin unter einer Flut von KI-generierten Billigprodukten leidet, versteht, warum gerade dieser Fall den Verlagen unter den Nägeln brennt.
Der Verlag stützt seine Klage einerseits auf den Vorwurf der Memorisierung: Die Werke seien beim Training von ChatGPT so umfassend aufgenommen worden, dass das Modell sie auf Abruf reproduzieren könne. Dies stelle eine Vervielfältigung im Sinn des § 16 UrhG dar. Der beschriebene Output wiederum sei eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung.
"Mit dieser Klage wollen wir dazu beitragen, Urheberrechte auch im Zeitalter künstlicher Intelligenz wirksam zu schützen und faire Rahmenbedingungen für Kreative zu sichern", ließ sich Carina Mathern, Mitglied der Geschäftsleitung bei der Penguin Random House Verlagsgruppe, zitieren.
München als Schrittmacher: Das GEMA-Urteil
Die Klage kommt nicht aus dem Nichts. Nur wenige Monate zuvor, im November 2025, hatte das LG München I in einem weltweit beachteten Verfahren der GEMA recht gegeben, die OpenAI wegen der Wiedergabe von Songtexten verklagt hatte. Das Gericht entschied, dass die Memorisierung geschützter Liedtexte – darunter Titel von Helene Fischer, Herbert Grönemeyer und Reinhard Mey – in den Sprachmodellen eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung darstelle. Die Text-and-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG greife nicht, ebenso wenig die Bagatellschranke des § 57 UrhG. Das Gericht schlussfolgerte die Tatsache, dass ChatGPT urheberrechtlich geschützte Werke memorisiert, vom Ergebnis aus: Wenn die Texte nicht gespeichert seien, könne das Modell sie wohl kaum wiedergeben. OpenAI wurde unter anderem zur Unterlassung und Auskunft verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, OpenAI hat Berufung eingelegt.
Die Entscheidung gab aber bereits ein wichtiges Signal in den Markt: München ist aktuell für Rechteinhaber in urheberrechtlichen Streitigkeiten mit den KI-Agenten die richtige Adresse. Aber eine deutsche Entscheidung, in der es um die Verletzung von Urheberrechten durch die Bildgenerierung eines KI-Modells geht, gibt es noch nicht. Doch wie sieht es international aus?
Der Blick nach England: Getty Images und die Grenzen des Copyrights
Hierfür hilft ein Blick nach Großbritannien. Die Bildagentur Getty Images hatte Stability AI wegen seines KI-Bildgenerators verklagt. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand Stable Diffusion, ein von Stability AI entwickeltes KI-System zur Bildgenerierung. Es erzeugt auf Basis sprachlicher Eingaben neue Bilder und wurde mit umfangreichen Bild-Text-Datensätzen trainiert. Laut Getty Images hatte Stability AI beim Training Millionen Bilder aus dem eigenen Archiv sowie aus jenem der Tochterplattform iStock ohne gültige Lizenz verwendet. Das Gericht wies die Klage aber weitestgehend ab.
Grund dafür war auch, dass Stability nach Auffassung des High Courts keine urheberrechtlich geschützten Werke speicherte. Lediglich bei der Frage einer Markenrechtsverletzung hatte Getty in sehr begrenztem Umfang Erfolg: Frühe Versionen von Stable Diffusion hatten Bilder mit Wasserzeichen generiert, die den Getty- und iStock-Wasserzeichen zum Verwechseln ähnlich sahen.
Wie sieht es in der Heimat der großen Modellanbieter aus?
In den USA hat sich die Zahl urheberrechtlicher Klagen gegen KI-Anbieter seit Ende 2024 von rund 30 auf über 70 mehr als verdoppelt. Der bislang spektakulärste Fall endete mit einem Vergleich: Im August 2025 einigte sich Anthropic im Verfahren Bartz v. Anthropic auf eine Zahlung von 1,5 Milliarden US-Dollar – eine der größten urheberrechtlichen Vergleichssummen der Geschichte. Hintergrund war, dass Anthropic für das Training seines Modells Claude nachweislich auf raubkopierte Büchersammlungen zurückgegriffen hatte.
Mit den Hollywood-Giganten Disney und Universal kamen vergangenes Jahr zwei weitere Rechteinhaber dazu, die den Kampf mit den Modellanbietern aufnahmen. Am 11. Juni 2025 reichten die beiden Unternehmen Klage beim Bezirksgericht in Kalifornien ein, gerichtet gegen den KI-Generator Midjourney. Die Studios werfen Midjourney vor, für das Generieren der KI-Bilder auf ihr urheberrechtlich geschütztes Material zurückzugreifen und so Bilder zu generieren, die das Urheberrecht verletzten. Das lässt sich, wie die folgende Gegenüberstellung aus der Klage zeigt, auch kaum abstreiten.
Warum ein Kinderbuch den Unterschied machen könnte
Penguin Random House ist nicht irgendein Verlag, sondern die größte Gruppe von Publikumsverlagen der Welt. Wenn diese beiden Akteure vor einem deutschen Gericht aufeinandertreffen, ist das mehr als ein nationaler Rechtsstreit. Penguin Random House dürfte Deutschland und das inhaberfreundliche LG München I vielmehr strategisch gewählt haben, um für weitere Verfahren in anderen Ländern vorzufühlen und – besonders im Vergleich zu den USA – zu vergleichsweise geringen Rechtskosten eine erste Entscheidung zu erlangen. Es wäre mit Sicherheit nicht die letzte.
Aus deutscher Urheberrechtsperspektive wird das Landgericht zwischen zwei Handlungen differenzieren: das Training bzw. die Memorisierung der geschützten Werke und die Bereitstellung des Outputs – hier eines Drachenbildes - für den Nutzer. Dass die Generierung und der Output erst durch den Prompt des Nutzers erfolgen und ein Modell von allein nie urheberrechtlich geschützte Werke generieren würde, wird OpenAI voraussichtlich wenig nutzen: Das Landgericht hat im GEMA-Verfahren bereits ausdrücklich erklärt, dass die Betreiber des Modells die Tatherrschaft über die Vervielfältigung durch die Outputs ausüben, weil sie die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantworten, und daher als Täter haften.
Inhaltlich kommt hinzu, dass der Fall besonders anschaulich ist. Anders als bei Songtexten oder journalistischen Artikeln, bei denen sich über Zitate und Schrankenregelungen streiten lässt, ist die Lage bei einem fiktiven Kinderbuchcharakter mit erkennbaren Illustrationen schwer zu relativieren. Wenn ChatGPT einen orangefarbenen Drachen generiert, der dem Original zum Verwechseln ähnelt, lässt sich das nur schwer als "statistisches Artefakt" wegerklären.
Das Verfahren um den kleinen Drachen reiht sich damit in eine globale Auseinandersetzung ein, deren Ausgang die Kreativwirtschaft grundlegend verändern wird. München hat mit dem GEMA-Urteil eine Richtung vorgegeben. Und ein Urteil des LG München zeigt im Silicon Valley Wirkung: Wer heute ChatGPT nach den Lyrics deutscher Künstlerinnen und Künstler fragt, bekommt unter Hinweis auf bestehende Urheberrechte keine Antwort mehr.
Ob die "Kokosnuss"-Klage ebenso ein Erfolg für die Rechteinhaber wird, wird sich zeigen. Aber dass die Antwort auf diese Frage zum Spannungsfeld Urheberrecht und KI nicht aus dem Silicon Valley, sondern aus der Prielmayerstraße in München kommen könnte, ist die vielleicht eigentliche Pointe.
Tobias Voßberg ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er berät an der Schnittstelle von Urheber- und Markenrecht und neuen Technologien. Daneben ist er Host des "Jura & KI"-Podcasts" und publiziert regelmäßig zu den Auswirkungen neuer Technologien auf die juristische Praxis.


