ChatGPT klaut Grönemeyer: GEMA siegt gegen OpenAI
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Weil sein KI-Chatbot ChatGPT unter anderem Liedtexte von Herbert Grönemeyer und Reinhard Mey verarbeitete, hat  der US-Konzern OpenAI Urheberrechte verletzt, meint das LG München I. Die letzte Schlacht zwischen Tech-Unternehmen und Verwertungsgesellschaften ist aber noch nicht geschlagen.

KI-Chatbots haben sich mittlerweile in der Breite der Bevölkerung durchgesetzt, soviel darf man feststellen. Schüler und Studentinnen, Rechtsanwälte und Ingenieurinnen, fast alle nutzen im Beruf oder privat KI-Programme. Dass sich dadurch auch reihenweise neue Rechtsfragen stellen, ist wenig überraschend. Ein wichtiger Aspekt dabei ist das Urheberrecht, denn die Programme werden mit allen im Internet verfügbaren Daten trainiert – eben auch solchen, die vom Urheberrecht geschützt sind.

Nun hat das LG München I in einem Rechtsstreit der Verwertungsgesellschaft GEMA Recht gegeben, die den ChatGPT-Betreiber OpenAI wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch nahm (Urteil vom 03.11.2025 – 42 O 14139/24). Die Kammer bejahte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen der Verarbeitung von Liedtexten in KI-Sprachmodellen. Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen wies sie hingegen ab.

LG: KI merkt sich Liedtexte

Die GEMA machte geltend, dass neun bekannte deutsche Liedtexte – darunter "Atemlos", komponiert von Kristina Bach, "Männer" von Herbert Grönemeyer oder "Über den Wolken" von Reinhard Mey – in den Sprachmodellen des US-Konzerns enthalten seien. Nutzerinnen und Nutzer könnten diese Texte durch einfache Prompts nahezu originalgetreu abrufen. OpenAI bestritt, die Trainingsdaten gespeichert zu haben und verwies darauf, dass seine Modelle lediglich Wahrscheinlichkeitswerte aus dem gesamten Datensatz reflektierten – das System lerne, aber speichere nicht.

Nach Überzeugung der auf Urheberrecht spezialisierten 42. Zivilkammer des LG sind die Liedtexte aber reproduzierbar in den Sprachmodellen enthalten. Die Kammer stützte sich dazu auf Erkenntnisse der IT-Forschung, wonach Trainingsdaten in Modellen memorisiert und als Outputs extrahiert werden könnten. Eine solche Memorisierung liege vor, wenn sich in den spezifizierten Parametern des Modells eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten finde. Angesichts der Komplexität und Länge der Texte sei ein Zufall ausgeschlossen. Es sei unrealistisch, dass auf diese Weise die Texte klar wiedererkennbar ausgegeben würden.

Schranken für Text und Data Mining greifen nicht

OpenAI hatte sich auch auf § 44b UrhG berufen, der Vervielfältigungen für Text und Data Mining erlaubt. Das Gesetz definiert dies als "die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen". Die Kammer hielt die Norm aber nicht für anwendbar. Die Schranke decke nur vorbereitende Handlungen zur Analyse, nicht aber dauerhafte Vervielfältigungen im Modell. Die gesetzliche Prämisse, dass durch die Auswertung bloßer Informationen keine Verwertungsinteressen berührt werden, greife hier nicht. Vielmehr werde die Verwertung der Liedtexte nachhaltig beeinträchtigt.

Eine analoge Anwendung der Schranke lehnte das Gericht ebenfalls ab. Es fehle jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage. Die KI-Firma trage das Risiko der Memorisierung, eine Analogie würde indes die Rechteinhaberinnen und -inhaber schutzlos stellen. Auch § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) sei nicht einschlägig. Die Liedtexte seien nicht nebensächlich, sondern eigenständig urheberrechtlich geschützt.

KI-Firmen verantwortlich, nicht die Nutzer

Das Gericht stellte auch klar, dass die Rechteinhaberinnen und -inhaber keine Einwilligung erteilt hätten. Das Training von Sprachmodellen sei zudem keine übliche und erwartbare Nutzungsart, mit der Urheberinnen und Urheber rechnen müssten.

Am Ende brach die Vorsitzende Richterin Elke Schwager das Verfahren auf ein simples Beispiel herunter: Wenn man etwas bauen wolle und Bauteile brauche – "dann erwerben Sie sie und nutzen nicht das Eigentum anderer."

Neben der Memorisierung sah die Kammer auch in der Wiedergabe der Liedtexte durch die Chatbots eine Verletzung der Verwertungsrechte. Dafür seien die KI-Unternehmen verantwortlich, nicht die Nutzerinnen und Nutzer. Die Outputs seien durch einfache Prompts generiert worden, der Inhalt werde maßgeblich durch die Modelle bestimmt. Damit habe OpenAI die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung veranlasst.

Ansprüche wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte wies die Kammer dagegen ab. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei dadurch nicht gegeben.

"Wegweisende Entscheidung"

"Die Entscheidung des Landgerichts München I ist in mehrfacher Hinsicht wegweisend" erklärte Max-Julian Wiedemann, Anwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS mit Schwerpunkt Recht der neuen Medien, Presserecht und E-Commerce, gegenüber beck-aktuell. "Es beantwortet jedenfalls vorläufig wichtige Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Trainings einer KI sowie der Haftung für urheberrechtsverletzenden Output."

Maßgeblich für die Entscheidung zugunsten der GEMA sei für das Gericht gewesen, dass die Werke beim Training von ChatGPT memorisiert worden seien, so Wiedemann. Das sei dann der Fall, wenn die Sprachmodelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern diesen vollständig übernähmen.

Besonders bedeutend seien die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendbarkeit der Text-und Data-Mining-Schranke in § 44b UrhG, findet Wiedemann. Diese sei nach Ansicht der Kammer zwar grundsätzlich auf Sprachmodelle anwendbar. Den hier vorliegenden Fall, dass beim Training nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt würden, erfasse die Schranke aber nicht. Wiedemann erwartet indes, dass der Rechtsstreit noch mehrere Instanzen beschäftigen wird: "Am Ende wird vermutlich der BGH oder der EuGH die wesentlichen Fragen entscheiden müssen."

Britischer High Court ging nicht von Speicherung aus

Tobias Voßberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, verwies zudem gegenüber beck-aktuell auf einen Rechtsstreit vor dem High Court in London, in dem ein ähnliches Verfahren einen anderen Ausgang gefunden hatte: "Getty Images (eine Bildagentur, Anm. d. Red.) ist erst vor einer Woche gegenüber Stability AI größtenteils unterlegen. Grund war auch, dass Stability nach Auffassung des High Courts keine urheberrechtlich geschützten Werke speicherte." Für ChatGPT beurteile das LG München I die Sache nun anders, so Voßberg. "Es geht nachvollziehbar davon aus, dass die Lyrics der Songs in den Modellen enthalten sein müssen. Wie sollen sie sonst Wort für Wort reproduzierbar sein?"

Interessant sei, dass das Gericht auch in der Wiedergabe der Lyrics eine Urheberrechtsverletzung sehe, so Voßberg, "obwohl diese erst durch den Prompt des Users ausgelöst wird". "Das halte ich aber für nachvollziehbar, solange als Prompt schon reicht, das Modell zu fragen, wie die Lyrics von 'Atemlos' lauten. Ein so einfacher Prompt ist in meinen Augen nichts anderes als eine einfache Datenbankabfrage und kann OpenAI entsprechend nicht entlasten."

Das Urteil betrifft nicht nur die Musik- und Fotografie-Branche, sondern auch andere Bereiche, wie etwa den Journalismus. So sah sich auch der Deutsche Journalistenverband bestätigt, der das Urteil aus München in einer Mitteilung vom Dienstag als Etappensieg des Urheberrechts bewertete. "Das Training von KI-Modellen ist Diebstahl geistigen Eigentums", erklärte der Bundesvorsitzende Mika Beuster.

LG München I, Urteil vom 11.11.2025 - 42 O 14139/24

Redaktion beck-aktuell, mam, 11. November 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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