Konto abgeräumt? Kein Versorgungsausgleich!

Wer seinem Ehegatten das Konto plündert, während der mit einem Schlaganfall zu tun hat, riskiert, vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen zu werden. So das KG, das dieses ehefeindliche Verhalten mit dem Halbteilungsverfahren im Versorgungsausgleichsgesetz als unvereinbar erachtete.

Ein Ehepaar lebte schon eine Weile getrennt, sie siedelte über nach Mallorca und wohnte dort mit ihrer Tochter, die sie einem Seitensprung verdankte. Ihr sechzehn Jahre älterer Gatte blieb in Berlin und überwies ihr monatlich 1.500 Euro Unterhaltsbeihilfe. Beide hatten Zugriff auf ein Oder-Konto, auf dem seine Ersparnisse in Höhe von rund 144.000 Euro für die gemeinsame Alterssicherung lagen. Als der Mann einen Schlaganfall erlitt und sich in einer Reha-Klinik erholte, hob die Frau hinter seinem Rücken die gesamte Summe ab und kaufte sich davon eine Eigentumswohnung auf Mallorca. Ihr Mann erfuhr erst nach seiner Genesung davon, weil er nach einem vergeblichen Versuch, Geld abzuheben, seine Bank aufsuchte.

Bei ihrer Scheidung verlangte die Frau Versorgungsausgleich in Höhe von rund 98.000 Euro. Ihr Mann, der noch immer auf die Rückzahlung der veruntreuten Gelder wartete, lehnte diese Forderung ab – zu Recht, befand nun auch das KG in zweiter Instanz (Beschluss vom 07.03.2024 – 16 UF 112/23).

Kein Versorgungsausgleich nach extrem ehefeindlichem Verhalten

Ein Versorgungsausgleich findet nach § 27 VersAusglG nicht statt, wenn er grob unbillig wäre. Die hier vorliegende Plünderung des gemeinsamen Kontos, während der Ehemann mit einem Schlaganfall in der Klinik liegt, erfüllt laut KG diesen Ausnahmetatbestand. Es sei gerecht, von dem Halbteilungsgrundsatz in § 1 Abs. 1 VersAusglG abzusehen, weil die Zubilligung der Hälfte seiner Altersrente dem Grundgedanken des Gesetzes in unerträglicher Weise widerspräche.

Die Frau habe vorsätzlich, hinterrücks und entgegen den gemeinsamen Absprachen gehandelt, so dass die Entscheidung des AG Berlin-Schöneberg zu Recht getroffen worden sei. Sie habe das Geld auch ausschließlich für sich selbst verwendet, und nicht – wie vorher geplant – der gemeinsamen Alterssicherung zugeführt. Das KG berücksichtigte dabei auch, dass die Frau sich hartnäckig einer Verhandlung über die Rückführung des Vermögens entziehe. Vielmehr bedrohe sie ihren Ehemann mit Anzeigen beim Finanzamt.

Ihr Einwand, sie habe das Geld vor den Pflegeeinrichtungen "retten" wollen, konnte das KG nicht überzeugen, weil das Vermögen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für die Pflege eingesetzt werden muss. Da nütze es nichts, vorher das Konto leerzuräumen.

Auch ihre Befürchtung, sie könne nun "doppelt sanktioniert" werden, indem sie einerseits im Parallelverfahren dazu verurteilt werde, die 144.000 Euro zurückzuzahlen und andererseits keinen Versorgungsausgleich bekomme, verfing nicht: Die Ansprüche auf Versorgungsausgleich und die Ausgleichspflicht aus dem Gesamtgläubigerverhältnis stünden nebeneinander und würden nicht gegeneinander verrechnet.

KG, Beschluss vom 07.03.2024 - 16 UF 112/23

Redaktion beck-aktuell, rw, 8. August 2024.