Für Gerichte nur olle Kamellen? Konfetti, Kostüme und Kanonen an Karneval
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Karneval lebt von lauter Musik, bunten Kostümen und tanzenden Menschenmengen. Bonbonwürfe, Konfettikanonen und Bierlachen zwingen auch die Gerichte – vor allem im Rheinland – dazu, sich mit der fünften Jahreszeit zu befassen.

Zwischen Köln, Trier und Karlsruhe landeten in den vergangenen Jahrzehnten Sachverhalte vor Gericht, die auf diese Art und Weise nur an Fasching entstehen können. Im Mittelpunkt der Entscheidungen stehen Wurfverletzungen durch Kamellen, Reinigungsarbeiten wegen Konfetti, Hörstürze durch Böller sowie der Schutz literarischer Figuren in Kostümform.

Fliegende Schokoriegel? Sozialüblich!

Das AG Köln hat schon 2011 festgestellt, dass Verletzungen durch Wurfmaterial bei einem Karnevalsumzug keinen Anspruch auf Schadensersatz begründen (Urteil vom 07.01.2011 – 123 C 254/10). Geklagt hatte eine Frau, die beim Rosenmontagszug einen Schokoriegel an den Kopf bekommen hatte.

Das Gericht lehnte einen Anspruch ab: "Das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalsumzuges vom Umzugswagen" sei "sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt." Das Verhalten entspreche einer langjährigen Tradition und mache für viele "einen ganz wesentlichen Teil des Vergnügens der Teilnahme an einem Karnevalsumzug aus". Selbst vor einer Seniorenresidenz sei keine "besondere Wurfzurückhaltung" geboten. Auch müsse der Verein keine kleinere Wurfware verwenden, "da auch ein einzelnes Bonbon oder wie vorliegend eine 17 Gramm leichte Schokoladenwaffel im ungünstigen Einzelfall Verletzungen hervorrufen kann."

Pralinen und Tulpen? Ebenso!

Ähnliche Entscheidungen gab es auch schon in den Jahrzehnten zuvor. So verneinte 1986 das AG Eschweiler einen Schadensersatzanspruch, nachdem ein Zuschauer von einer Blume getroffen worden war (Urteil vom 03.01.1986 – 6 C 599/85). Der Mann müsse die Augenverletzung durch eine Tulpe als "allgemeines Lebensrisiko" hinnehmen, befand das Gericht – unabhängig davon, ob die Tulpe steif gefroren oder eher "schlapp und welk" gewesen sei.

Kamelle um Kamelle, Zahn um Zahn: Das LG Trier entschied 1995 in ähnlicher Weise (Urteil vom 07.02.1995 – 1 S 150/94). Ein Bonbon, das von einem Umzugswagen geworfen wurde, brach einem Zuschauer den Schneidezahn ab. Kostenfaktor der Zahnbehandlung: 673 DM. Auch diese Verletzung sei an Karneval als sozialüblich hinzunehmen.

Im Fall eines Pralinenkartons, der eine Platzwunde verursacht hatte, verneinte das AG Aachen ebenfalls einen Schadensersatzanspruch (Urteil vom 10.11.2005 – Az. 13 C 250/05). Wer als Zuschauerin oder Zuschauer einen Karnevalsumzug ansehe, willige dadurch konkludent in ein derartiges Verletzungsrisiko ein. Denn: Genauso wie Bonbons gehöre Schokolade im Rheinland zu den üblichen Wurfgeschossen. "Etwas anderes würde nur gelten, wenn Gebräuche aus einem völlig anderen Landesteil Deutschlands mit einer eigenen und vom rheinischen Karneval getrennten Fastnachtstradition übernommen würden, welche besondere und neue Gefahren mit sich bringen würden."

Konfetti: Ist das Kunst oder kann das weg?

In Köln musste das OLG erst kürzlich über die Reinigungskosten eines Grundstücks entscheiden, das durch die Konfettikanone eines Karnevalswagens verschmutzt worden war. Nach Ansicht der Richterinnen und Richter hörte hier der Spaß auf, der Wagenbetreiber hafte für die Reinigungskosten (Urteil vom 17.11.2025 – 30 U 13/24).

Die großflächige Verschmutzung mit bunten Konfettistreifen stelle eine Eigentumsverletzung dar. Die Karnevalistinnen und Karnevalisten hätten beim Abfeuern ihrer Konfettikanone auf das Grundstück jedenfalls fahrlässig gehandelt. Strittig war dabei auch die Höhe der Reinigungskosten: Während das LG Aachen zuvor 30 Arbeitsstunden zugrunde gelegt hatte, ging das OLG Köln nun von satten 65 Stunden Reinigungsarbeit aus. Die winzigen Papierschnipsel hätten sich durch Aufwinde über das ganze Grundstück verteilt und seien durch den Regen außerdem feucht geworden.

Der Veranstalter des Umzugs war hingegen aus dem Schneider, denn er hatte zuvor ein "ausdrückliches Konfettiverbot" ausgesprochen. Sieben Ordner überwachten die Einhaltung über eine Strecke von einem Kilometer. Eine Überprüfung jedes einzelnen Umzugswagens sei nach Ansicht des Gerichts nicht notwendig gewesen: "Da Konfetti kaum ein Verletzungsrisiko für Personen bietet, erscheint ein weitergehender Kontrollmaßstab im rheinischen Straßenkarneval nicht geboten".

KABOOOM: Böller aus der Weinbergskanone

Gefährlich ging es hingegen in Trier zu. Dort erlitt eine Zuschauerin einen Hörschaden, weil bei einem Umzug Böller- und Konfettischüsse aus zwei Weinbergskanonen abgefeuert wurden. Dabei handelte es sich um ein Schreckschussgerät, das eigentlich zur Abwehr von Wild und Vögeln in der Landwirtschaft und – wie der Name schon verrät – an Weinbergen benutzt wird. Die Folge in Trier: Ein Krankenhausaufenthalt von einer Woche und 26 weitere Arzttermine. Einen Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter oder die Karnevalisten lehnte das LG Trier aber auch hier ab (Urteil vom 05.06.2011 – 1 S 18/01).

Die Begründung: Die Zuschauerin sei selbst schuld, denn: "Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ist ein Zuschauer in der Lage, etwaige von diesen Kanonen ausgehende Gefahren zu erkennen und sich entsprechend einzurichten. Dementsprechend hätte die Klägerin sich auf die erkennbare Gefahrensituation einstellen und gegebenenfalls weiter zurücktreten müssen, zumal sie bei gehöriger Aufmerksamkeit die herannahenden Kanonen hätte wahrnehmen müssen."

Achtung: Bier ist rutschig!

Neben lauter Musik, buntem Konfetti und Bonbons gehört auch Alkohol für viele Feierlustige zu Fasching dazu. In Kombination mit Menschenmengen ist das oftmals eine gefährliche Mischung – wie beispielsweise das Oktoberfest immer wieder zeigt.

Im besten Fall wird dabei nur mal ein wenig verschüttet, was jedoch auch schon Gefahren birgt, wie der Fall eines Mannes zeigt, der bei der "Lachenden Kölnarena" in einer Pfütze auf der Treppe ausgerutscht sein wollte. Der Veranstalter habe jedoch kaum eine Möglichkeit, so etwas zu verhindern, wenn tausende Menschen gleichzeitig zum Ausgang strömten und dabei Bier verschütteten, schrieb einst das OLG Köln. So sei es gerichtsbekannt, dass die Besucherinnen und Besucher ihre eigenen Getränke und Bierfässer mit zur Veranstaltung brächten. Der Veranstalter könne deswegen gar nicht verhindern, dass die Feiernden "ihre eigenen, mitgebrachten und ebenfalls nicht immer ganz leeren Bierfässer auf demselben Wege mit nach draußen nehmen, auf dem sie den Veranstaltungsort verlassen." Wer dabei ausrutsche und sich verletze, habe deswegen Pech gehabt. Auch Sammelbehältnisse für die Bierreste oder weitere Reinigungskräfte hätten da nicht weitergeholfen, entschied das OLG Köln (Urteil vom 28.06.2002 – 19 U 7/02).

Einer weiteren kreativen Idee erteilten die karnevalserprobten Richterinnen und Richter ebenfalls eine Absage: Selbst wenn der Veranstalter "zu jedem in der Arena verkauften Fass einen Plastikverschluss mit dem Hinweis überreicht hätte, das Fass am Ende der Veranstaltung vor dem Rücktransport damit zu verschließen, wäre nach der Lebenserfahrung nur ein geringer Teil der zwischen 10.000 und 15.000 Besucher nach einer mehrstündigen ausgelassenen Karnevalsveranstaltung mit nicht unerheblichen Alkoholkonsum so diszipliniert gewesen, einen zu Beginn der Veranstaltung erhaltenen Plastikverschluss am Ende – wenn sie ihn überhaupt noch gefunden hätten – zu verwenden."

Rote Zöpfe, Ringelstrümpfe? Das kann nur Pippi sein!

Bis hoch zum BGH ging ein Rechtsstreit, der ein Kostüm betraf, das an die Figur der Pippi Langstrumpf erinnerte. Der Hintergrund: Der Discounter Penny hatte zu Karneval ein Kostüm namens "Püppi" verkauft, das aus einem grünen T-Shirt-Kleid und Ringelstrümpfen bestand. Auf der Verpackung war ein Mädchen mit roten Zöpfen abgebildet. Das schwedische Unternehmen Saltkråkan AB, im Besitz der Erben von Astrid Lindgren, sah hierdurch sein Urheberrecht an Pippi Langstrumpf verletzt und klagte auf Schadensersatz.

Zunächst vertraten sowohl das LG Köln als auch das OLG Köln die Auffassung, dass Pippi Langstrumpf als Figur urheberrechtlich geschützt sei und das Karnevalskostüm von Penny diesen Schutz verletzte. Der BGH war 2013 jedoch anderer Ansicht. Er führte aus, dass bloße äußere Merkmale für sich genommen keinen Schutz begründen könnten. Das Foto auf der Verpackung zeige vielmehr, dass die Trägerin nur in die Rolle der Pippi Langstrumpf schlüpfen wolle. Dadurch entstehe ein innerer Abstand zum Werk. Das Bild der literarischen Figur entstehe erst in den Köpfen der Betrachterinnen und Betrachter. Die Verkleidung selbst zeige die Figur nicht (Urteil vom 17.07.2013 – I ZR 52/12).

Zwei Jahre später landete derselbe Fall dann noch einmal vor den Karlsruher Richterinnen und Richtern, diesmal jedoch im Wettbewerbsrecht angesiedelt. Der BGH entschied 2015, dass ein solches an Pippi Langstrumpf angelehntes Karnevalskostüm jedenfalls dann keine wettbewerbswidrige Nachahmung darstelle, wenn zwischen den Merkmalen der Romanfigur und dem konkreten Kostüm ausreichende Unterschiede bestünden.

Redaktion beck-aktuell, Dr. Jannina Schäffer, 16. Februar 2026.

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