Diesen Fragen musste das OLG Köln als Berufungsinstanz nachgehen. Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks am Rande eines Karnevalsumzugs. Nachdem ein Karnevalswagen eine Konfettikanone in Richtung des Grundstücks abgefeuert hatte, war dieses großflächig mit Konfettistreifen verschmutzt. Das OLG Köln bejahte einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und sprach dem Grundstückseigentümer Reinigungskosten in Höhe von 1.430 Euro zu (Urteil vom 17.11.2025 - 30 U 13/24).
Bereits das Landgericht hatte den Anspruch des Geschädigten dem Grunde nach bejaht und angenommen, dass der Betreiber des Karnevalswagens jedenfalls fahrlässig seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, als er seine Konfettikanone in Richtung des Grundstücks abfeuerte. Dadurch hätten die Karnevalisten das Eigentum durch "eine großflächige Verschmutzung des Grundstücks mit Konfettistreifen" verletzt.
65 Stunden Reinigungsaufwand
Nur bei der Schadenshöhe waren sich die Gerichte uneinig. Das LG Aachen kam nach einer Schätzung lediglich zu einem Reinigungsaufwand von 30 Arbeitsstunden bei einem Stundenlohn von 15 Euro. Das hielt das OLG Köln für nicht überzeugend.
Es sei bereits unklar, von welchen Anknüpfungstatsachen die Schätzung des LG ausgegangen sei. Das Urteil verweise zudem lediglich pauschal auf die zum Beweis vorgelegten Fotos der Konfetti-Verschmutzung. Auch den "üblichen Reinigungslohn" habe das LG nicht näher bestimmt. Allerdings sei auch der vom Grundstückeigentümer behauptete Aufwand von 193 Arbeitsstunden deutlich zu hoch angesetzt, so das OLG. Auf Grundlage eines Gutachtens kam der Senat vielmehr auf einen Reinigungsaufwand von 65 Stunden zu einem fiktiven Stundensatz von 22 Euro. Das Gutachten ging dabei von einer "erheblichen" Verschmutzung aus und betonte, dass die Papierschnipsel durch Aufwinde verteilt und zudem vom Regen durchfeuchtet seien.
Grundstück "topgepflegt"
Dabei bezog sich der Sachverständige auf seine "fachpraktischen Erfahrungen im Gebäudereinigerhandwerk" und holte zudem ein Angebot eines Fachunternehmers ein.
Bei der Durchführung eines Ortstermins stellte der Sachverständige zudem die Größe und Struktur des Grundstücks sowie witterungsbedingte Erschwernisse fest. Bei der Reinigung sei der Einsatz eines Kombi-Laubsaugers mit Blas- und Saugfunktion sowie ein handelsübliches Teleskopstangensystem mit Wasserführung oder Bürstenaufsatz notwendig. Dabei berücksichtigte er, dass es sich bei den Konfettiverschmutzungen primär um aufliegende Verschmutzungen handelt und auch die Reinigung von Revisionsklappen angesichts des "topgepflegten" Zustands des Grundstücks keinen übermäßigen Zeitaufwand erforderte.
Versicherungskaufmann ist kein Reinigungshandwerker
Bei der Höhe des Stundenlohnes ging das OLG Köln von dem Stundensatz eines Fachunternehmens von 37 Euro aus. Da der Grundstückseigentümer die Reinigung jedoch selbst vorgenommen hatte, reduzierte das Gericht den Stundensatz auf 60% dieser Summe.
Der Geschädigte hatte argumentiert, er könne den vollen Stundensatz eines Reinigungsunternehmens abrechnen, weil er die Leistung – an seinem eigenen Privathaus – "unternehmerisch" erbracht "und unter Angabe einer Rechnungsnummer in Rechnung" gestellt habe. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht. Der Mann sei Versicherungskaufmann und seine Leistung entspreche deswegen nicht denen eines Reinigungshandwerkers. Die vom Grundstückseigentümer vorgelegte Rechnung akzeptierte das Gericht ebenfalls nicht, weil Aussteller und Adressat der Rechnung jeweils der Grundstückseigentümer selbst seien. Zu einem ihm in der Zeit der Reinigung möglicherweise entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) in seinem Beruf als Versicherungskaufmann hatte der Geschädigte nicht näher vorgetragen.
Einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den Veranstalter des Karnevalsumzugs lehnten die Gerichte ab. Der Veranstalter sei seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen, indem er gegenüber den Zugteilnehmern schriftlich ein ausdrückliches Konfettiverbot ausgesprochen und den ein Kilometer langen Karnevalsumzug durch sieben Ordner gesichert habe. Auch musste der Veranstalter vor dem Start des Umzugs nicht alle Karnevalswagen einzeln durchsuchen. "Da Konfetti kaum ein Verletzungsrisiko für Personen bietet, erscheint ein weitergehender Kontrollmaßstab im rheinischen Straßenkarneval nicht geboten", so das Gericht.


