FG Köln: Vorlage an BVerfG soll Klarheit über typisierten Rechnungszinsfuß bei Pensionsrückstellungen schaffen

Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Der Zehnte Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% in § 6a EStG zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12.10.2017 beschlossen, das betreffende Klageverfahren (Az.: 10 K 977/17) auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

FG: Aktueller Rechnungszinsfuß realitätsfremd

Der Senat hat im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber auch gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen.

Führt fehlende Überprüfung zur Verfassungswidrigkeit?

Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des Zehnten Senats zur Verfassungswidrigkeit. Alle vergleichbaren Parameter (u.a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) hätten schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und lägen deutlich unter 6%. Die schriftliche Begründung des Vorlagebeschlusses liegt noch nicht vor.

FG Köln, Beschluss vom 12.10.2017 - 10 K 977/17

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2017.