Der Anwalt war in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns tätig. 2012 erstattete die X AG Strafanzeige gegen ihn wegen des Verdachts, dass er sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen habe. Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den ehemaligen Syndikus wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Die Ermittlungsverfahren wurden 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Für seine Strafverteidigung gab der Ex-Syndikusanwalt im Streitjahr rund 67.000 Euro aus. Diesen Betrag wollte er als nachträgliche Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt verweigerte ihm das: Es fehle ein beruflicher Veranlassungszusammenhang, weil seine nichtselbststständige Tätigkeit lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben habe.
Der Anwalt gab nicht auf und klagte. Er meint, die Strafverteidigungskosten seien deshalb als Werbungskosten abziehbar, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Chefsyndikus im X-Konzern vorgeworfen worden seien.
Strafverteidigungskosten nicht privat mitveranlasst
Das FG Düsseldorf gab ihm recht. Die Strafverteidigungskosten seien unmittelbar beruflich veranlasst (Urteil vom 22.03.2024 – 3 K 2389/21 E). Der berufliche Veranlassungszusammenhang werde auch nicht durch außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veranlassungsgründe überlagert.
Insbesondere konnte das FG nicht feststellen, dass vom Kläger begangene Taten, die nicht im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung lagen oder mit denen er seine Arbeitgeberin schädigen und sich bereichern wollte, die strafrechtlichen Vorwürfe ausgelöst hätten. Allein der diesbezüglich von der Anzeigenerstatterin erhobene Vorwurf reiche für die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten nicht aus.