Ehepaar führt BFH-Grundsätze zu Anbindung an öffentliche Wasserversorgung ins Feld
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Ehepaar, da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, die in den Erschließungskosten enthaltenen Arbeitskosten auf 50% geschätzt. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an und verwies auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt seien. Die Kläger machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der BFH für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung gleichermaßen notwendig sei.
FG weist Klage ab
Das FG ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage der Eheleute abgewiesen. Zwar sei der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße als Modernisierung anzusehen und könne damit grundsätzlich berücksichtigt werden, heißt es in der Entscheidung. Ferner stellte das Gericht fest, dass die Übernahme des Mindestanteils von 10% der Kosten durch die Gemeinde auch nicht als steuerfreier Zuschuss zu bewerten sei. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung stehe auch die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich-rechtliche Umlage der Steuerermäßigung nicht entgegen.
Planungskosten fehlt notwendige Haushaltsbezogenheit
Allerdings handele es sich bei den Planungskosten nicht um Handwerkerleistungen. Zudem fehle der Straße – anders als der Grundstückszufahrt und den Hausanschlüssen an Ver- und Entsorgungsleitungen – die notwendige Haushaltsbezogenheit. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Haushalt, so das FG. Es hat wegen der Abweichung von einer Entscheidung des FG Nürnberg (BeckRS 2015, 95789) die Revision zugelassen.