FG Berlin-Brandenburg: Erschließungsbeiträge für Straßenausbaumaßnahmen nicht als Handwerkerleistungen absetzbar

Ein Ehepaar wollte einen Teil der Erschließungskosten, die es an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen musste, als solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer absetzen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies seine Klage ab. Für Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge könne die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht in Anspruch genommen werden, entschied das Gericht, ließ aber die Revision zu. Die Rechtssache ist beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 50/17) anhängig (Urteil vom 25.10.2017, Az.: 3 K 3130/17, BeckRS 2017, 133662, nicht rechtskräftig).

Ehepaar führt BFH-Grundsätze zu Anbindung an öffentliche Wasserversorgung ins Feld

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Ehepaar, da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, die in den Erschließungskosten enthaltenen Arbeitskosten auf 50% geschätzt. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an und verwies auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt seien. Die Kläger machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der BFH für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung gleichermaßen notwendig sei.

FG weist Klage ab

Das FG ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage der Eheleute abgewiesen. Zwar sei der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße als Modernisierung anzusehen und könne damit grundsätzlich berücksichtigt werden, heißt es in der Entscheidung. Ferner stellte das Gericht fest, dass die Übernahme des Mindestanteils von 10% der Kosten durch die Gemeinde auch nicht als steuerfreier Zuschuss zu bewerten sei. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung stehe auch die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich-rechtliche Umlage der Steuerermäßigung nicht entgegen.

Planungskosten fehlt notwendige Haushaltsbezogenheit

Allerdings handele es sich bei den Planungskosten nicht um Handwerkerleistungen. Zudem fehle der Straße – anders als der Grundstückszufahrt und den Hausanschlüssen an Ver- und Entsorgungsleitungen – die notwendige Haushaltsbezogenheit. Hierzu bedürfe es eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit dem Haushalt, so das FG. Es hat wegen der Abweichung von einer Entscheidung des FG Nürnberg (BeckRS 2015, 95789) die Revision zugelassen.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2017 - 3 K 3130/17

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2017.