Ungarns nationale Souveränität: Nicht auf Kosten der Grundfreiheiten

Generalanwältin Juliane Kokott kommt in ihren Schlussanträgen zum Ergebnis, dass Ungarn mit dem 2023 eingeführten Gesetz zum Schutz der nationalen Souveränität gegen unionsrechtliche Vorgaben verstößt. Die weitreichenden Befugnisse des geschaffenen Amtes zum Schutz der Souveränität seien unverhältnismäßig.

Im Dezember 2023 erließ Ungarn ein Gesetz über den Schutz der nationalen Souveränität und schuf ein Amt zum Schutz der Souveränität. Dieses soll Organisationen oder Personen identifizieren, die im Interesse anderer Staaten agieren, um in Ungarn demokratische Prozesse und den Willen der Wähler zu beeinflussen.

Das Amt verfügt über einen weiten Beurteilungsspielraum und Ermittlungsbefugnisse ohne jegliche gerichtliche Kontrolle. Es kann alle Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, anfordern und diese an die zuständigen nationalen Behörden zur Einleitung weiterer Maßnahmen übermitteln. Die Ergebnisse seiner Untersuchungen darf es veröffentlichen.

Die EU-Kommission hat Ungarn deswegen vor dem EuGH verklagt. Sie meint, das Gesetz verstoße gegen mehrere Grundfreiheiten, die Grundrechtecharta und die DS-GVO. Ungarn hingegen will sich nicht von der EU reinreden lassen. Das Gesetz wirke sich nicht auf die Umsetzung und die Einhaltung des Unionsrechts aus.

Kokott sieht Unionsrecht betroffen

EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott sieht das anders (Schlussanträge vom 12.02.2026 C-829/24). Ihrer Ansicht nach hat Ungarn mit dem Erlass des Gesetzes gleich mehrfach gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen.

Die Befugnisse des Amtes könnten sich auf grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeiten auswirken und damit die Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen. Die Einwände Ungarns seien daher unbegründet. Insbesondere für ausländische Dienstleister führten die Ermittlungs‑ und Kooperationspflichten zu mittelbarer Diskriminierung. Zwar sei der Schutz demokratischer Prozesse vor ausländischer Einflussnahme legitim. Die Befugnisse des Amtes seien jedoch teilweise unverhältnismäßig.

Darüber hinaus rügte Kokott unter anderem einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit aufgrund nicht notifizierter Beschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, einen Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr wegen Beschränkungen bei Tätigkeiten mit ausländischer Unterstützung und Eingriffe in die Meinungs‑ und Informationsfreiheit, weil die Veröffentlichung stigmatisierender Berichte Journalisten und Medien abschrecken könne. Sie beklagte zudem Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit aufgrund von Erschwernissen für zivilgesellschaftliche Organisationen und wies auf eine drohende Missachtung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses hin, da die Ermittlungen des Amtes nicht verwaltungsrechtlich geführt würden.

Besonders kritisch sieht die Generalanwältin, dass das Gesetz dem Amt erlaubt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, ohne die dafür erforderlichen klaren, präzisen und verhältnismäßigen Begrenzungen vorzusehen. Damit verstoße die Regelung sowohl gegen die DS-GVO als auch gegen die Datenschutzgarantien der Grundrechtecharta. Die Schlussanträge der Generalanwältin sind für den Gerichtshof nicht bindend, haben jedoch regelmäßig erhebliches Gewicht. Ein Urteil des EuGH wird in den kommenden Monaten erwartet.

EuGH, Schlussanträge vom 12.02.2026 - C-829/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 12. Februar 2026.

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