Die Ernennungen von drei Richtern des polnischen
Verfassungsgerichtshofs im Dezember 2015 und seiner Präsidentin im
Dezember 2016 seien mit Verstößen gegen Grundregeln für die
Ernennungsverfahren in Polen behaftet gewesen, so der EuGH.
Hintergrund sind
zwei Urteile des polnischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr
2021, in denen er sich
weigerte, Entscheidungen des EuGH als verbindlich anzuerkennen. Der
Verfassungsgerichtshof erklärte in den Urteilen einige Bestimmungen
der Verträge in ihrer EuGH-Auslegung für verfassungswidrig und sah
in EuGH-Rechtsprechung zum Recht auf effektiven gerichtlichen
Rechtsschutz eine Kompetenzüberschreitung (ultra vires). Er sprach
den nationalen Gerichten die ihnen vom EuGH zuerkannte Zuständigkeit
dafür ab, die Rechtmäßigkeit der Verfahren zur Ernennung von
Richtern zu überprüfen und wies
einstweilige Anordnungen
des EuGH zur
Aussetzung der - inzwischen
abgeschafften - Disziplinarkammer
des polnischen Obersten Gerichts zurück, die unter
der nationalkonservativen PIS-Regierung errichtet
worden war.
Die Europäische Kommission rügte Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Unionsrechts und erhob gegen Polen eine Vertragsverletzungsklage. Sie bemängelte zudem Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von drei Richtern des polnischen Verfassungsgerichtshofs und dessen Präsidentin. Der Verfassungsgerichtshof sei deshalb kein unabhängiges und unparteiisches, durch Gesetz errichtetes Gericht. Nach der Regierungsübernahme durch den liberal-konservativen Donald Tusk hat Polen die Verstöße bereits vollumfänglich anerkannt.
Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des EU-Rechts
Der EuGH musste die Vorwürfe dennoch prüfen und hat der Klage nun voll stattgegeben (Urteil vom 18.12.2025 - C-448/23). Er bestätigte die Kommission darin, dass der polnische Verfassungsgerichtshof mit seinen die EuGH-Rechtsprechung missachtenden Urteilen gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes sowie gegen die Grundsätze des Vorrangs, der Autonomie, der Effektivität, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und der Bindungswirkung der EuGH-Entscheidungen verstoßen habe.
Polen könne sich nicht auf seine Verfassungsidentität berufen, um
sich den in Art. 2 EUV verankerten gemeinsamen EU-Werten wie
Rechtsstaatlichkeit, effektivem Rechtsschutz und Unabhängigkeit der
Justiz zu entziehen, so die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Diese der EU ihr Gepräge gebenden Werte seien
für alle Länder, die ihr beitreten, rechtlich bindend.
Mitgliedstaaten könnten sich davon nicht lossagen, betont der EuGH.
Ferner könnten die nationalen Gerichte den Umfang und die Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten nicht einseitig bestimmen. Umfang und Grenzen der übertragenen Zuständigkeiten seien durch Auslegung des Unionsrechts zu bestimmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs falle. Insbesondere stünden die Autonomie und die Effektivität der Unionsrechtsordnung jeder externen Kontrolle der EuGH-Entscheidungen entgegen.
Regierungssprecher: "Wir werden den Rechtsstaat wiederherstellen"
Etwaige Zweifel der nationalen Gerichte am Umfang der Zuständigkeiten der EU oder an der Gültigkeit eines EU-Rechtsakts wegen Kompetenzüberschreitung oder wegen Verstoßes gegen das Erfordernis, die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, könnten nur durch ein Vorabentscheidungsverfahren ausgeräumt werden. Dies gelte auch bei Zweifeln an einer EuGH-Auslegung des Unionsrechts.
Die amtierende polnische Regierung hat sich zum Ziel gesetzt, die umstrittenen Neuerungen der PiS-Regierung rückgängig zu machen. Das Urteil sei eindeutig, schrieb Regierungssprecher Adam Szlapka jetzt auf X. "Wir werden den Rechtsstaat wiederherstellen. Das ist keine Option, sondern eine Notwendigkeit."
Der EuGH gab der Kommission auch in dem weiteren Punkt Recht: Der polnische Verfassungsgerichtshof genüge aufgrund schwerwiegender Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von drei Richtern im Dezember 2015 und seiner Präsidentin im Dezember 2016 nicht den Anforderungen an ein durch Gesetz errichtetes, unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne des Unionsrechts.


