Keine Verwechslungsgefahr zwischen "HALLOUMI" und "BBQLOUMI"
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Das Gericht der Europäischen Union hat nach erneuter Prüfung bestätigt, dass zwischen der Unionskollektivmarke "HALLOUMI" für Käse aus Zypern und dem Zeichen "BBQLOUMI" für Käse einer bulgarischen Gesellschaft keine Verwechslungsgefahr besteht. Es hat daher die Nichtigkeitsklage der "HALLOUMI"-Markeninhaberin gegen die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erneut abgewiesen. 

"Halloumi"-Unionsmarkeninhaberin will Eintragung der Unionsmarke "BBQLOUMI" verhindern

Die Inhaberin der für Käse aus Zypern eingetragenen Unionskollektivmarke "HALLOUMI", eine Stiftung für den Schutz des traditionellen zypriotischen Käses, erhob Widerspruch gegen die Eintragung eines Bildzeichens mit dem Wortbestandteil "BBQLOUMI" als Unionsmarke unter anderem für Käse und Fleischextrakte, das von der bulgarischen Gesellschaft M. J. Dairies Eood angemeldet worden war.

EuG verneinte im ersten Durchgang Verwechslungsgefahr

Das EUIPO wies den Widerspruch zurück. Es sah für die Verbraucher keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Bildzeichen "BBQLOUMI" und der älteren Kollektivmarke "HALLOUMI". Dagegen klagte die "HALLOUMI"-Stiftung. Das EuG (BeckRS 2018, 22821) nahm wegen der Bezeichnung einer besonderen Käsesorte durch den Begriff "halloumi" eine schwache Kennzeichnungskraft der Marke "HALLOUMI" an und verneinte deshalb ebenfalls eine Verwechslungsgefahr.

EuGH hob EuG-Urteil auf

Der EuGH (GRUR-RR 2020, 199) hob das Urteil auf und wies die Sache an das EuG zurück. Das EuG sei von einer falschen Prämisse ausgegangen. Es habe angenommen, dass bei schwacher Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr auszuschließen sei, sobald sich erweise, dass die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken für sich genommen nicht den Nachweis einer solchen Gefahr ermöglicht. Der EuGH betonte, dass die schwache Kennzeichnungskraft einer älteren Marke eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließe.

EuG: Gekennzeichnete Waren zum Teil schon nicht ähnlich

Das EuG hat die Klage erneut abgewiesen und bestätigt, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen besteht. Eine Verwechslungsgefahr setze sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus. Was den Vergleich der Waren und Dienstleistungen betreffe, verneint es unter anderem hinsichtlich der mit der angemeldeten Marke beanspruchten Fleischextrakte eine Verwechslungsgefahr, da sie weder mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch noch ihnen ähnlich seien. In Bezug auf die übrigen Waren wie Käse, die in unterschiedlichem Grad den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren ähnlich seien, könne dagegen eine Verwechslungsgefahr nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Schwache Ähnlichkeit der Zeichen

Zur Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen führt das Gericht aus, dass den einander gegenüberstehenden Zeichen der Bestandteil "loumi" gemeinsam sei, der für einen großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der ihn als einen möglichen Hinweis auf den Halloumi-Käse verstehen werde, schwache originäre Kennzeichnungskraft aufweise. Das Anfangselement "bbq" des Wortbestandteils werde indes bei den Verkehrskreisen wegen seiner Stellung größere Beachtung finden als das Schlusselement "loumi", sodass Letzteres sehr wenig zur Kennzeichnungskraft der angemeldeten Marke beitrage. Somit werde der schwache Grad an Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen kaum zu einer Verwechslungsgefahr beitragen. Außerdem spiele auch der Bildbestandteil der angemeldeten Marke eine differenzierende Rolle, da es sich bei der älteren Marke um eine Wortmarke handele. Dieser Bildbestandteil beziehe sich mehr auf die Vorstellung von einem Barbecue als auf die Vorstellung von in mediterraner Umgebung hergestelltem Käse, weil nicht eindeutig gesagt werden könne, dass die dargestellten Nahrungsmittel Stücke von Halloumi-Käse sind.

Geringe Kennzeichnungskraft der älteren HALLOUMI-Kollektivmarke

Sodann untersucht das Gericht den Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Kollektivmarke und stellt fest, dass dieser gering ist. In Anbetracht dessen, dass die ältere Marke eher auf den Gattungsnamen dieser Käsesorte verweist als auf die betriebliche Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren, da diese von den Mitgliedern des zyprischen Verbands oder gegebenenfalls von wirtschaftlich mit ihnen oder dem Verband verbundenen Unternehmen stammen, würden die Verbraucher sie nämlich nicht mit etwas anderem als mit Halloumi-Käse in Verbindung bringen.

Keine Verwechslungsgefahr

Schließlich sieht das EuG keine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der Waren, die mit der angemeldeten Marke versehen sind. Denn selbst wenn die Verbraucher ihre Aufmerksamkeit auf das Element "loumi" richteten – was angesichts seiner nachgeordneten Stellung wenig wahrscheinlich sei – und den Bildbestandteil als einen möglichen Hinweis auf gegrillten Halloumi-Käse wahrnähmen, würden sie keine Verbindung zwischen den beiden Marken herstellen, da sie zum einen allenfalls die ältere Marke mit Halloumi-Käse in Verbindung bringen würden und zum anderen die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt gesehen nur einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen.

EuG, Urteil vom 20.01.2021 - T-328/17

Redaktion beck-aktuell, 20. Januar 2021.