Offizier verweigert Impfung: Dienstausübungsverbot rechtens

Die Befehlsverweigerung eines Oberstleutnants hat das BVerwG beschäftigt. Weil er wiederholt die Corona-Impfung ablehnte sowie impfkritische Schreiben an seine Kameraden weiterleitete, hatte die Bundeswehr ein vorläufiges Dienstausübungsverbot verhängt.

Nachdem ein Stabsoffizier mehrfach die Aufforderung seines Truppenvorgesetzten verweigert hatte, sich gegen Corona impfen zu lassen, verbot der zuständige Inspekteur ihm "bis auf weiteres" die Ausübung seines Dienstes und untersagte ihm zugleich das Tragen der Uniform. Es war jedoch nicht die Ablehnung gegenüber der Impfung allein, die das Fass zum Überlaufen brachte: Zugleich hatte der Zeitsoldat impfkritische Stellungnahmen über dienstliche E-Mail-Adressen im großen Stil an Angehörige der Bundeswehr versandt mit der Aufforderung, "endlich diesen blinden Gehorsam" bezüglich der angeordneten Impfungen zu beenden. Letztlich sah auch der Generalinspekteur der Bundeswehr darin eine empfindliche Gefährdung der militärischen Disziplin – ein schweres Dienstvergehen –, das mit einer Nachahmungsgefahr verbunden sei und letztlich die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte infrage stelle. Nun scheiterte der Offizier auch beim BVerwG mit seiner Wehrbeschwerde.

Der 1. Wehrdienstsenat des BVerwG hielt das Verbot der Dienstausübung nach § 22 Satz 1 Soldatengesetz (SG) für gerechtfertigt (Beschluss vom 29.2.2024 – 1 WB 22.23). Denn durch die wiederholte Verweigerung des Befehls, sich gegen den Covid-19-Erreger impfen zu lassen, sowie die Weiterleitung impfkritischer Mails an andere Soldaten, bestehe "die Gefahr einer negativen Beispielswirkung". Für das Verhalten des Offiziers habe auch ein hinreichender Tatverdacht bestanden, was zahlreiche "Belastungsmomente" – wie etwa ein Besuch der "offenen Impfsprechstunde" im Sanitätsversorgungszentrum, bei dem er sich trotz Aufforderung des Truppenarztes und trotz fehlender medizinischer Kontraindikation einer Impfung verweigerte habe – belegten.

Schlechtes Vorbild

"Der Dienstbetrieb würde bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst auch empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet", stellten die Leipziger Richterinnen und Richter fest. Durch seine "offenen Briefe" und seine E-Mail vom 9. Februar 2022 habe der Truppenangehörige "die Aufmerksamkeit auf sein der militärischen Disziplin abträgliches Verhalten gelenkt und damit die Gefahr erhöht, dass seine Befehlsverweigerungen im Kameradenkreis bekannt werden und dort als negatives Beispiel wirken", so das BVerwG weiter. Dadurch sei das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Integrität vollständig verloren gegangen. Insbesondere dürfe bei den Kameraden gar nicht erst der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei den Dienstpflichtverletzungen um Bagatellen handele, was diese zu Dienstpflichtverletzungen motivieren könne.

BVerwG, Beschluss vom 29.02.2024 - 1 WB 22.23

Redaktion beck-aktuell, ns, 23. April 2024.