BVerwG bestätigt weitgehend die Zuordnung von Anteilen an der Fernwasserleitung Elbaue-Ostharz

Die Zuordnung der Geschäftsanteile an der Fernwasser Elbaue-Ostharz GmbH an sächsische und sachsen-anhaltinische Gemeinden ist weitgehend rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Zuordnung der Anteile der Fernwasser Elbaue-Ostharz GmbH durch Bescheid ist dabei § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalvermögensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes. Das hat in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und ein anders lautendes Urteil der Vorinstanz abgeändert (Urteil vom 12.12.2018, Az.: 10 C 10.17).

Streit um Zuordnungsanträge

Die Fernwasser Elbaue-Ostharz GmbH ist 1990 aus dem VEB Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz entstanden. Sie betreibt eine Fernwasserleitung, mit der zahlreiche sächsische und sachsen-anhaltinische Gemeinden mit Frischwasser versorgt werden. 1993 beantragten die Städte Leipzig und Halle für sich und weitere von der GmbH versorgte Gemeinden die Zuordnung von Anteilen an der GmbH. 1994 veräußerte die Treuhandanstalt 51% der Anteile der GmbH an die Klägerin zu 3 und 49% an die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt, die diese treuhänderisch für die von der GmbH mit Frischwasser versorgten Gemeinden halten sollten. 1995 lehnte die Beklagte die Zuordnungsanträge ab.

VG Berlin hob Zuordnungsbescheid teilweise auf

Auf die Klage der Stadt Halle hin hob das BVerwG 2005 den diese betreffenden Teil der Ablehnungsbescheide auf (in NVwZ 2005, 958). In der Folgezeit nahm die Beklagte die Ablehnungsbescheide im Übrigen zurück und legte 2010 anhand der 1990 bezogenen Frischwassermengen den Umfang der Zuordnungsansprüche der von der GmbH versorgten Gemeinden fest. Mit Bescheid vom 25.01.2016 ordnete die Beklagte schließlich die Anteile an der GmbH den Gemeinden zu, die ihrer Ansicht nach fristgemäße Anträge auf Zuordnung gestellt hatten. Im Übrigen ordnete sie die Anteile an der GmbH den Städten Leipzig und Halle zu. Das VG Berlin hat den Zuordnungsbescheid aufgehoben, soweit er die von der Treuhandanstalt an die Klägerin zu 3 veräußerten Anteile betrifft (VG Berlin, BeckRS 2017, 102836).

BVerwG weist Klage teilweise ab

Das BVerwG hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage weitgehend abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Zuordnung der Anteile der Fernwasser Elbaue-Ostharz GmbH durch Bescheid sei § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalvermögensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes, so die Leipziger Richter. Dem stehe nicht entgegen, dass die Anteile an der GmbH 1994 veräußert wurden. Denn die Veräußerungsverträge enthielten einen wirksamen Zuordnungsvorbehalt, der die aus dem Kommunalvermögensgesetz folgende Befugnis der Beklagten erhalte, die Anteile an der GmbH an die Gemeinden durch Hoheitsakt zuzuordnen.

Anteilszuordnung an Leipzig und Halle ohne Rechtsgrundlage erfolgt

Soweit das Verwaltungsgericht wirksame und fristgemäße Anträge der von der GmbH versorgten Gemeinden auf Zuordnung festgestellt habe, sei das Urteil daher zu ändern und die Klage abzuweisen. Im Ergebnis richtig sei das Urteil, soweit es die Zuordnung geringer Anteile antragsloser Gemeinden beanstandet habe. Für die Zuordnung dieser Anteile an die Städte Leipzig und Halle gebe es keine Rechtsgrundlage, stellte das BVerwG dazu klar.

BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 10 C 10.17

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2018.