BVerwG: Bahnstrecke Oberhausen - Emmerich darf ausgebaut werden

Die Klage der Stadt Oberhausen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben "ABS 46/2 – Dreigleisiger Ausbau und Bahnübergangsbeseitigungen der Strecke 2270 Oberhausen – Emmerich", Planfeststellungsabschnitt 1.1 bleibt erfolglos. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2018 hervor (Az.: 3 A 17.15).

Erweiterung auf insgesamt fünf Gleise vorgesehen

Die Ausbaustrecke 46/2 Grenze Deutschland/Niederlande – Emmerich – Oberhausen ist Bestandteil des europäischen Verkehrskorridors Rotterdam – Genua. Der Planfeststellungsabschnitt 1.1 beginnt am Hauptbahnhof Oberhausen und endet in Höhe des Bahnübergangs Rosastraße. Im für die Klage relevanten Bereich zwischen der Bahnunterführung Duisburger Straße und der Emscher soll die dort drei- bis viergleisige Bestandsstrecke auf der östlichen Seite ab dem Bahn-Kilometer 1,3 um mindestens ein weiteres Gleis auf insgesamt fünf Gleise erweitert werden. Im Osten grenzen der Kaisergarten, eine innerstädtische Parkanlage, und der Sportpark auf der Emscherinsel an die Ausbaustrecke.

Streit um Schutz vor Lärm und Erschütterungen

Die Stadt Oberhausen hat mit ihrer Klage ursprünglich die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt, weil die Strecke für den Transport von Gefahrgut nicht hinreichend sicher sei, hilfsweise seine Ergänzung um Maßnahmen zum Schutz des Kaisergartens und der Emscherinsel vor Lärm und Erschütterungen. Zur Umsetzung des Streckensicherheitskonzepts haben die Stadt Oberhausen und die beigeladene DB Netz AG einen Vergleich geschlossen. Zu entscheiden hatte das BVerwG nur noch über die begehrte Planergänzung zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen.

BVerwG: Keine weiteren Maßnahmen erforderlich

Ergänzende Maßnahmen zum Schutz der in ihrem Eigentum stehenden Flächen des Kaisergartens und der Emscherinsel vor Lärm kann die Stadt Oberhausen nach Auffassung des BVerwG nicht verlangen, und zwar weder für ihre Wohnungen im Kaisergarten und den Wohnmobil-Stellplatz noch für die Nutzung des Kaisergartens und der Emscherinsel für Erholung, Freizeit und Sport. Soweit die maßgebenden Immissionsgrenzwerte überschritten würden und die Objekte schutzwürdig seien, sehe der Planfeststellungsbeschluss den erforderlichen und verhältnismäßigen Schutz vor. Die Beurteilungspegel seien auf der Grundlage der hier noch anwendbaren Verkehrslärmschutzverordnung 1990 und damit unter Berücksichtigung des sogenannten Schienenbonus fehlerfrei berechnet worden.

Wohnungen im Kaisergarten ausreichend geschützt

Für die Wohnungen im Kaisergarten, der baurechtlich dem Außenbereich zuzurechnen sei, seien die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebietes (64 dB tags/54 dB nachts) anzusetzen. An der Wohnung in der Stadtgärtnerei würden diese Werte nicht überschritten. Die als „Wohnung des Heimwartes“ genehmigte Wohnung im ehemaligen Freizeitheim der Gewerkschaftsjugend müsse nicht geschützt werden, denn das Wohnen im nunmehr für Büros genutzten Gebäude sei baurechtlich nicht zulässig. Für die dritte Wohnung sei passiver Schallschutz vorgesehen. Die Kosten einer Schallschutzwand stünden außer Verhältnis zu dem erreichbaren Schutz der Wohnung.

Vorbelastung mindert Schutzwürdigkeit

Am Wohnmobil-Stellplatz würden die Beurteilungspegel nachts mit 54 bis 59 dB zwar den Immissionsgrenzwert eines Mischgebietes überschreiten. Der Stellplatz sei durch die südlich verlaufende Bahnstrecke jedoch in etwa so stark belastet wie durch die Ausbaustrecke. Diese Vorbelastung mindere die Schutzwürdigkeit des Platzes auch gegenüber der Ausbaustrecke. Ob das Eisenbahn-Bundesamt die Nutzung des Kaisergartens und der Emscherinsel für Erholung, Freizeit und Sport zu Recht als nicht schutzwürdig angesehen hat, weil die Nutzer sich dort nicht regelmäßig und nur vorübergehend aufhalten, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung. Die Flächen müssten jedenfalls nicht stärker geschützt werden als Wohnungen im Außenbereich mit den ihnen zugeordneten Außenwohnbereichen. Der insoweit maßgebende Immissionsgrenzwert für den Tag werde nur in einem schmalen Streifen entlang der Bahnstrecke überschritten. Schutzwürdige Nutzungen würden in diesem Streifen nicht stattfinden. Nachts könnte allenfalls das Tiergehege im Kaisergarten schutzbedürftig sein; dort werde der Immissionsgrenzwert für die Nacht nicht überschritten.

Entscheidungsvorbehalt gewährleistet gebotenen Schutz

Die Stadt Oberhausen könne auch keinen weitergehenden Schutz vor Erschütterungen verlangen. Das Eisenbahn-Bundesamt habe sich im Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung über Schutzmaßnahmen vorbehalten. Durch den in der mündlichen Verhandlung präzisierten Entscheidungsvorbehalt sei sichergestellt, dass die Stadt Oberhausen den gebotenen Schutz erhält.

BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 3 A 17.15

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2018.