BVerfG verhandelte zwei Tage über ärztliche Suizidhilfe

Am zweiten und letzten Tag einer sehr emotionalen und persönlichen Verhandlung hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeiten und Grenzen einer ärztlichen Suizidhilfe ausgelotet. "Wie weit kann und darf der Patient seine Selbstbestimmung leben?", fasste Richter Peter Huber die zentrale Frage am 17.04.2019 in Karlsruhe zusammen. Und gibt es möglicherweise einen Anspruch auf Unterstützung? Der Gesetzgeber hatte die professionelle Sterbehilfe vor gut drei Jahren unter Strafe gestellt. Gegen das Verbot haben Schwerkranke, Ärzte und Sterbehilfe-Vereine geklagt (Az.: 2 BvR 2347/15 u.a.).

Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung steht unter Strafe

Das Urteil dürfte frühestens in einigen Monaten verkündet werden. Der neue § 217 StGB stellt die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe. Es drohen bis zu drei Jahre Haft. Angehörige und "Nahestehende" sind von dem Verbot ausgenommen. Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Der Begriff "geschäftsmäßig" umfasst aber nicht nur kommerzielle Leistungen, sondern auch die wiederholte unentgeltliche Unterstützung.

Ärzte verunsichert

Unter Ärzten hat das große Unsicherheit ausgelöst. Sie können das Sterben mit Palliativmedizin möglichst erträglich gestalten und haben lebensverlängernde Maßnahmen auf Wunsch des Patienten abzubrechen. Manche von ihnen würden im Einzelfall aber gerne mehr tun. Einer der Kläger, der Stuttgarter Palliativmediziner Dietmar Beck, erzählte den Richtern von einer Über-80-Jährigen mit Depressionen, die nach einem gescheiterten Suizidversuch erblindet war. Das Ethikkonzil des Krankenhauses habe ihr schließlich das Sterbefasten ermöglicht, also den freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken bis zum Tod. Das habe sich allerdings über drei Monate hingezogen, in dieser Zeit habe sie täglich um eine tödliche Spritze gebeten. Er wünsche sich die Freiheit, diese letzte Option zu haben.

Leiden - ein Todesbegleiter

"Leiden gehört immer dazu zum Tod", entgegnete Winfried Hardinghaus vom Deutschen Hospiz- und Palliativverband. Es könne aber ertragen werden. Er berichtete von einem Mann mit Prostatakrebs und schmerzhaften Metastasen, der von ihm ein tödliches Medikament haben wollte. In Gesprächen habe er ihn überzeugen können, sich auf eine palliative Sedierung einzulassen. Dabei wird der Patient in eine Art Dauerschlaf versetzt, damit er nichts mehr spürt. "Anfänglich Suizidbeihilfe gewünscht, später in Würde gestorben", sagte er.

Voßkuhle: Nachdenken über Möglichkeit "ärztlich begleiteten Suizids" in bestimmten Fällen

Bei den Richtern des Zweiten Senats war die Skepsis spürbar. Wenn er diese dramatischen Fälle höre, könne er sich vorstellen, dass es auch Menschen gibt, die sich so viel Kraft nicht zutrauen, sagte Johannes Masing. Das Verbot bedeute letztlich, dass der Einzelne kämpfen müsse. "Ich habe selbst Eltern, die kürzlich gestorben sind“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Er wisse deshalb, dass man so einen Prozess auch sehr hinauszögern könne. Er warf die Frage auf, ob es vorstellbar sei, in bestimmten Fällen mit den entsprechenden Sicherungsmechanismen ärztlich begleiteten Suizid zu ermöglichen.

Ärzteschaft bei Hilfe zum Suizid gespalten

Die Ärzteschaft ist in dieser Frage gespalten. Den Passus in der Musterberufsordnung auf Bundesebene, dass Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, haben nicht alle Landesärztekammern übernommen. Der Ehrenpräsident für Baden-Württemberg, Ulrich Clever, sagte, in seinem Bundesland sei das in der festen Absicht entschieden worden, solche Kollegen nicht vom Kammeranwalt verfolgen zu lassen. Die Leiterin eines Hospizes in Esslingen, Susanne Kränzle, sagte, es brauche keine Lockerung des § 217 StGB. Sie mache die Erfahrung, dass Menschen mit der nötigen Zuwendung oft noch einmal Kräfte entwickelten, die sie sich nicht mehr zugetraut hätten.

Sterbehelferin: Reise in die Schweiz keine Lösung

Als Vorsitzende des baden-württembergischen Hospiz- und Palliativverbands hat Kränzle andere Einrichtungen im Land befragt. Bei knapp 8.000 Gästen, wie die Sterbenden im Hospiz genannt werden, hätten die 19 antwortenden Häuser aus den vergangenen fünf Jahren nur drei Suizidversuche berichtet, alle erfolglos. Zwei Frauen seien entlassen worden, um zur Selbsttötung in die Schweiz zu fahren. Die Schweizer Sterbehelferin Erika Preisig, die auch in Karlsruhe klagt, sagte, das seien schon zwei Fälle zuviel. Es sei "unglaublich kompliziert", in ihrer Heimat Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. "Die Reise in die Schweiz ist nicht die Lösung, um Himmels Willen.“

Redaktion beck-aktuell, Anja Semmelroch, 18. April 2019 (dpa).