Das BVerfG nahm die auf eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG gestützte Beschwerde schon nicht zur Entscheidung an. Diese sei bereits unzulässig (Beschluss vom 01.04.2025 – 2 BvR 490/18).
Eingelegt hatten sie ein Zweckverband, zu dem sich neun Landkreise zusammengeschlossen hatten, sowie einer dieser Landkreise. Der Zweckverband soll die Elektrizitätsversorgung der Landkreise sicherstellen. Allerdings ist er bereits lange nicht mit mehr operativ tätig, sondern nur noch mittelbar an Energieversorgungsunternehmen beteiligt. Unter anderem hält er über ein 100%iges Tochterunternehmen knapp 47% der Aktien des Energieversorgungsunternehmens E.AG, zu dem – mittelbar – fünf Kernkraftwerke gehörten.
Mit dem Atomausstieg kam 2017 das Nachhaftungsgesetz, das für Unternehmen, die die Betreibergesellschaft eines Kernkraftwerks beherrschen, eine subsidiäre und zeitlich begrenzte Nachhaftung begründet, wenn die Betreibergesellschaft ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Der Zweckverband und – für seinen Anteil – der Landkreis befürchteten, bei einer weiten Auslegung der Regelung als herrschendes Unternehmen zu haften.
Zweckverband fehlt Beschwerdefähigkeit
Den Zweckverband hält das BVerfG im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde schon nicht für beschwerdefähig. Beschweren dürften sich nur Gemeinden oder Gemeindeverbände. Der Zweckverband sei weder noch. Gemeindeverbände seien nur solche kommunalen Zusammenschlüsse, die entweder zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildete Gebietskörperschaften sind oder mit diesen Körperschaften nach dem Umfang und Gewicht ihrer Selbstverwaltungsaufgaben vergleichbar sind.
Das BVerfG schließt schnell aus, dass der Zweckverband eine Gebietskörperschaft ist, gesteht ihm aber zu, dass die von ihm wahrgenommen Aufgaben eine gewisse Relevanz haben, da sie die Daseinsvorsorge betreffen. Allerdings müsse er sich entgegenhalten lassen, dass er nicht selbst operativ in der Stromversorgung tätig, sondern nur mittelbar an einem privatrechtlichen Energieversorgungsunternehmen beteiligt sei. Daher sei nicht ersichtlich, dass die Stromversorgung der Einwohner gefährdet wäre, wenn er sein Engagement aufgeben würde. Außerdem sei sein Aufgabenbereich auch nicht von erheblichem Umfang, sondern betreffe nur einen kleinen Ausschnitt von Aufgaben des gemeindlichen und übergemeindlichen Wirkungskreises. Letztlich verneint das BVerfG die Vergleichbarkeit mit einer Gebietskörperschaft.
Ausführungen zu Verletzung kommunaler Selbstverwaltungsgarantie unzureichend
Was den Landkreis angeht, sehen die Karlsruher Richterinnen und Richter eine Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung nicht hinreichend dargelegt. Das Nachhaftungsgesetz regele nicht die Rechtsverhältnisse zwischen dem Landkreis und dem Bund oder Dritten. Schon deshalb greife es nicht in das Recht auf Selbstverwaltung ein. Der Landkreis würde erst aufgrund der satzungsmäßigen Haftungsvorschriften des Zweckverbandes haften und in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Diese verbandsinternen Regelungen berühre das angegriffene Nachhaftungsgesetz aber nicht.
Der Landkreis habe auch nicht vorgetragen, dass die angegriffene Regelung nach ihrer Bedeutung und Zielrichtung auch auf Berechtigte der Selbstverwaltungsgarantie wie ihn gerichtet ist. Das verneint das BVerfG auch: Die Einstandspflicht des Landkreises sei gerade nicht Zielrichtung der angegriffenen Regelung, sondern vielmehr Folge seiner nur mittelbaren Beteiligung an einem Energieversorgungsunternehmen.
Zudem lege der Landkreis auch nur unzureichend dar, welchen Gesamtumfang seine Finanzausstattung hat und inwieweit diese durch die angegriffene Regelung gemindert wird, sodass er die ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr angemessen oder im erforderlichen Mindestmaß erfüllen kann. Er behaupte zwar, dass eine finanzielle Mindestausstattung bei Eintritt des Nachhaftungsfalls "offensichtlich" nicht mehr vorhanden wäre und er die ihm obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben nicht mehr angemessen erfüllen könnte. Allerdings lege er über diese Pauschalangabe hinaus weder die Höhe der von ihm befürchteten finanziellen Belastung noch seine Haushaltssituation nachvollziehbar dar.