Der Grundsatz der Subsidiarität erfordere, so die Karlsruher Richter, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreife, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu korrigieren oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 13.07.2024 – 1 BvR 1929/23).
Hier habe der Mann nicht alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft, um sein eigentliches Ziel − die Feststellung der Erbenstellung − zu erreichen. Denn neben dem Erbscheinsverfahren, das er erfolglos durchgeführt hatte, hätte er vor den Fachgerichten auch eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg die Feststellung der Erbenstellung erreichen können. Das habe er versäumt.
Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gelte nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht, sondern auch, wenn − wie hier − Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt würden.