Einsatz von Lasern zu kosmetischen Zwecken
Erstmals geregelt werde der Einsatz von Lasern, hochenergetischen Lampen und Ultraschall zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken. So dürften künftig nur noch Ärzte Laserbehandlungen zur Entfernung von Tattoos oder Permanent-Makeup durchführen. Anders als im Regierungsentwurf vorgesehen seien dazu allerdings nicht nur bestimmte Fachärzte wie Dermatologen oder Plastische Chirurgen berechtigt, sondern sämtliche approbierten Ärzte, sofern sie über die entsprechende Fachkunde verfügen. Diese müsse durch ärztliche Weiter- oder Fortbildungen nachgewiesen werden.
Bundesrat schlägt späteres Inkrafttreten vor
Damit sich Betroffene besser auf die neue Rechtslage einstellen können, solle dieser Teil der Verordnung erst Ende des Jahres 2020 in Kraft treten, verlangt der Bundesrat. Dies solle ausreichend Zeit für die Vermittlung der erforderlichen Fachkenntnisse verschaffen. Der Regierungsentwurf hatte lediglich eine dreimonatige Übergangsfrist vorgesehen.
Zahlreiche weitere Änderungswünsche der Länder
Der Bundesrat hat zudem knapp 60 weitere Änderungen an der geplanten Reform des Strahlenschutzrechts beschlossen. Diese zielten überwiegend darauf ab, den Vollzug zu erleichtern und die Praktikabilität für die Anwenderinnen und Anwender zu erhöhen. Sofern die Bundesregierung alle Vorgaben des Bundesrates umsetze, könne sie die Verordnung verkünden und damit in Kraft setzen.
Umfassende Reform
Die Modernisierung des Strahlenschutzrechts führe auf über 500 Seiten zahlreiche Neuerungen in insgesamt 19 Verordnungen ein und betreffe vor allem den Arbeitsschutz und den medizinischen Strahlenschutz, erläutert die Länderkammer weiter. Außerdem enthalte das Regelungswerk Maßnahmen zum allgemeinen Schutz der Bevölkerung vor künstlichen oder natürlichen Strahlen - wie zum Beispiel durch das Edelgas Radon, das als zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs gilt. Der überwiegende Teil der Verordnung soll zum 31.12.2018 in Kraft treten.