BSG: Krankenkasse muss Kosten für Raucherentwöhnungs-Arznei nicht übernehmen

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung. Das Behandlungsziel könne auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden, so das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28.05.2019 (Az.: B 1 KR 25/18 R).

Lungenpatientin klagte auf Versorgung mit "Nicotinell"

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet unter anderem an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung. Ihre Klage auf Versorgung mit dem Raucherentwöhnungs-Arzneimittel "Nicotinell" hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

BSG: Arzneimittel zur Raucherentwöhnung zu Recht von GKV-Leistungen ausgenommen

Das BSG hat auch die Revision zurückgewiesen. Arzneimittel zur Raucherentwöhnung seien verfassungskonform kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Das Behandlungsziel könne nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden.

Weitere Klagebegehren in diesem Zusammenhang ebenfalls erfolglos

Unzulässig sei die weitere Klage auf eine von der beantragten abweichende ärztliche Therapie zur Raucherentwöhnung mangels Verwaltungsverfahrens, ebenso die Klage auf eine höhere ärztliche Vergütung. Hierauf habe die Klägerin keine eigenen Rechte. Die Klage auf Zahlung der Kosten für die bewilligte Therapie sei unbegründet. Das Landessozialgericht hätte nicht festgestellt, dass die Klägerin die bewilligte Therapie erhalten hat.

BSG, Urteil vom 28.05.2019 - B 1 KR 25/18 R

Redaktion beck-aktuell, 28. Mai 2019.