Die Bundesregierung will die Justiz modernisieren und auch das Schadensersatzrecht im Bereich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen nachbessern. Sie hat hierzu am Mittwoch einen Entwurf beschlossen, den das BMJ vorgelegt hatte. Zwei von drei geplanten Änderungen spielen dabei im GVG.
Geschäftsverteilungsplan bald digital
Nach Begründung des Entwurfes sollen Bürgerinnen und Bürger einfacher und schneller Zugang zum Geschäftsverteilungsplan erlangen, ohne dabei zur Einsichtnahme bei der jeweiligen Geschäftsstelle antreten zu müssen. Bisher ist in § 21e Abs. 9 GVG vorgeschrieben, dass es keiner Veröffentlichung bedarf. Das soll nun geändert werden mittels der Digitalisierung von Geschäftsverteilungsplänen. Gerichte sollen künftig ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet veröffentlichen müssen. Viele tun dies bereits, künftig soll das aber für alle verpflichtend werden.
Dies soll zum einen der Transparenz dienen und auch die Verwirklichung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 S 2 GG fördern, so die Begründung des Entwurfs. Bürgerinnen und Bürger hätten schließlich einen Anspruch darauf zu wissen, wer ihr gesetzlicher Richter sei, so das BMJ. Der Entwurf enthält zudem datenschutzrechtliche Aspekte, wodurch weiterhin sensible Informationen des Richters oder der Richterin geschützt bleiben sollen.
Schöffe trotz Verurteilung?
Des Weiteren sieht der Entwurf eine Neufassung des § 32 GVG vor – jene Norm, die die Unfähigkeit zum Schöffenamt regelt. Richter und Richterinnen sollen sich künftig die Richterbank nicht mehr mit Personen teilen, welche bereits aufgrund einer Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden sind. Dies ist eine Verschärfung, da bisher nur Personen ausgeschlossen waren, welche wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden waren.
Aufgrund der Bedeutung der Schöffinnen und Schöffen für die Justiz sollten nur diejenigen dieses Amt ausführen dürfen, die sich dem Staat gegenüber verpflichtet fühlten, heißt es in der Mitteilung zum Entwurf. Bei Begehung einer vorsätzlichen Tat, die höher als mit 90 Tagessätzen bestraft wird, könne eine solche Verpflichtung nicht mehr angenommen werden. Die Verfahrensbeteiligung solcher Personen erschüttere die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege.
Persönlichkeitsrechtsansprüche und ihre Lücken
Des Weiteren sollen in Zukunft Ansprüche auf Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsverletzungen vererbt werden können. Es bestand nach Ansicht des BMJ eine Schutzlücke, da der BGH ein rechtskräftiges Urteil für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG forderte, wenn der eigentliche Anspruchsinhaber, bzw. die Anspruchsinhaberin verstorben war. Es sei dadurch zu unbilligen Ergebnissen in der Praxis gekommen, wenn Geschädigte vor Eintritt der Rechtskraft verstarben. Dies soll zukünftig geändert werden – das Erbrecht soll nun so angepasst werden, dass aus Persönlichkeitsverletzung resultierende Ansprüche auf Entschädigung stets vererbt werden können.