BGH verwirft Haftbeschwerde von Franco A.

Der Staatsschutzsenat des Bundesgerichtshofs hat die Haftbeschwerde des Oberleutnants der Bundeswehr Franco A. im Bundeswehrskandal verworfen. Zwar ließ der BGH offen, ob der Verdacht, der Beschuldigte habe eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, besteht. Jedenfalls aber sei dringender Tatverdacht wegen Verstößen gegen das Kriegswaffenschutzgesetz und das Waffenrecht sowie wegen Betrugs wegen der Scheinexistenz als Asylbewerber gegeben (Beschluss vom 27.07.2017, Az.: StB 16/17).

Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat

Nach dem Haftbefehl liegt dem Beschuldigten zur Last, dringend verdächtig zu sein, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen. Hierzu sollen sich die Beschuldigten eine Schusswaffe beschafft und diese auf dem Flughafen Wien versteckt haben. Der geplante Anschlag habe von dem Beschuldigten Franco A. durchgeführt werden sollen, der den Verdacht in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber habe lenken wollen. Außerdem habe der Beschuldigte sich aufgrund des Besitzes der Schusswaffe sowie weiterer Munition nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Waffengesetz strafbar gemacht. Schließlich habe er unter seiner Scheinidentität als syrischer Flüchtling ihm nicht zustehende Geldleistungen erhalten und deshalb einen Betrug begangen.

U-Haft wegen bestehenden dringenden Tatverdachts

Nach der Entscheidung des BGH besteht jedenfalls ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz sowie des ihm zur Last gelegten Betruges. Bereits aus diesen Gründen seien die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gerechtfertigt. Der BGH hatte somit nicht darüber zu befinden, ob nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen auch ein dringender Verdacht, mithin eine hohe Wahrscheinlichkeit, für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gegeben ist. Er hat dies deshalb offen gelassen.

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - StB 16/17

Redaktion beck-aktuell, 18. August 2017.