Das LG Frankfurt am Main hatte seinen Richterspruch in einem Fall im Wesentlichen auf den Aufenthaltsort des Angeklagten innerhalb der tatortnahen Funkzelle gestützt. Eine Funkzellenabfrage nach § 100g StPO darf nach den Ausführungen des BGH nur dann angeordnet werden, wenn der Verdacht einer besonders schweren Straftat besteht (Beschluss vom 10.01.2024 – 2 StR 171/23). Hierfür gibt es einen Katalog konkret benannter Verbrechen wie schwerer Bandendiebstahl, Mord oder Hochverrat.
Im vorliegenden Fall hatten die Ermittler aber keine der dort genannten Vorwürfe in Betracht gezogen, sodass die Standortdaten laut BGH überhaupt nicht hätten erhoben werden dürfen. Daher sei der Schuldspruch aufzuheben für jenen Fall, für den der Kläger vor allem auf Basis der Erkenntnisse aus der Datenauswertung verurteilt worden war.
Das LG hatte den Angeklagten im Juni 2022 unter anderem wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Laut BGH hatte es zwar über die erhobenen Verkehrsdaten hinaus weitere Indizien herangezogen – etwa eine Einzahlung auf sein Bankkonto in Höhe von 297,11 Euro, was nahezu der Summe des bei einem Diebstahl am Vortag entwendeten Münzgeldes und Kassenbestandes entsprach. Doch im Beschluss des BGH heißt es dazu weiter: "Ungeachtet dieser Indizienlage kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die Verwertung der Funkzellendaten zu einem für den Angeklagten günstigeren Beweisergebnis gelangt wäre."