Die Berufung kam noch rechtzeitig beim Gericht an, doch dann versäumte eine Kanzlei die Berufungsbegründungsfrist. Im Wiedereinsetzungsantrag berief die Anwältin sich floskelhaft darauf, dass die namentlich genannte "bis dahin stets zuverlässige Kanzleiangestellte" versehentlich die ablaufende Rechtsmittelbegründungsfrist als erledigt vermerkt habe, obwohl die Berufungsbegründung der zuständigen Anwältin nicht zur abschließenden Prüfung vorgelegt und versendet worden sei.
Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Auch vor dem BGH lief es nicht besser, er verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig (Beschluss vom 25.02.2025 - VI ZB 36/24). Dem VI. Zivilsenat fehlten bereits Angaben dazu, wie die Kontrolle, "ob alle Fristsachen erledigt" sind, nach den kanzleiinternen Anweisungen zu erfolgen habe. Vor allem sei nicht mitgeteilt worden, ob und wie organisatorisch sichergestellt wird, dass im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnete fristgebundene Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden und bei Gericht eingegangen sind. Die Erklärung, es werde noch einmal kontrolliert, ob "alle Fristsachen erledigt" sind, bedeute nicht automatisch, dass damit alle Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle erfüllt wurden.
Da diese Anforderungen einem Rechtsanwalt jedoch bekannt sein müssen, erlaube der Umstand, dass sich der hiesige Wiedereinsetzungsantrag zur Organisation der Ausgangskontrolle in der Kanzlei nicht (näher) auseinandersetzt, ohne weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen fehlten.