Revision von Arne Semsrott verworfen: Der Weg führt zum BVerfG
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Die wortgetreue Veröffentlichung von Beschlüssen aus laufenden Gerichtsverfahren ist strafbar. Der Journalist Arne Semsrott will das ändern und dazu vor das BVerfG ziehen, dazu ließ er sich sogar selbst verurteilen. Nun bestätigte der BGH seine Strafe.

Der BGH hat die Verurteilung des Journalisten Arne Semsrott wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen nach § 353d Nr. 3 StGB bestätigt (Beschluss vom 31.7.2025 – 5 StR 78/25). Das LG Berlin hatte ihn im Oktober 2024 verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten (Urteil vom 18.10.2024 - 536 KLs 1/24 237Js 3347/23).

Semsrott, Chefredakteur des Internetportals Frag den Staat, hatte im August 2023 Beschlüsse eines Ermittlungsrichters am AG München veröffentlicht, die Maßnahmen gegen Mitglieder der Gruppe Letzte Generation betrafen. Die Dokumente waren geschwärzt, aber im Übrigen vollständig. Das Verfahren hatte damals öffentliches Interesse ausgelöst, weil die Ermittlungsmaßnahmen – darunter Durchsuchungen, Beschlagnahmen und die Überwachung des Pressetelefons – breite Kritik hervorgerufen hatten.

BGH hält Eingriff für angemessen

Vor dem LG Berlin hatte Semsrott eine Einstellung wegen Geringfügigkeit abgelehnt. Er drängt auf eine Klärung der Frage, ob die Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB mit der Pressefreiheit vereinbar ist. Weil das verbindlich nur das BVerfG klären kann, muss er zunächst den Weg durch die Instanzen ausschöpfen. Die nächste Station war damit der BGH.

Dessen 5. Strafsenat sah indes keinen Anlass, die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB selbst dem BVerfG zur Prüfung vorzulegen. Die Richterinnen und Richter hatten keine Zweifel an der Verfassungskonformität der Vorschrift, die nach ihrer Auffassung "lediglich äußerst schonend" in die Meinungs- und Pressefreiheit eingreife. Sie erfasse ausschließlich die wortgetreue Veröffentlichung amtlicher Dokumente aus laufenden Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren und auch nur in einem eng begrenzten Zeitraum, in dem die Gefahr einer Beeinflussung von Zeuginnen und Zeugen oder Schöffinnen und Schöffen bestehen könne. Die inhaltliche Berichterstattung bleibe hingegen jederzeit möglich.

Der Senat betonte, dass die Norm nur Fälle erfasse, in denen amtliche Unterlagen vollständig oder in wesentlichen Teilen unverändert publiziert würden. Die Presse könne über Ermittlungen berichten, Hintergründe erläutern und Dokumenteninhalte zusammenfassen. Verboten sei lediglich die wortlautgetreue Wiedergabe. Nach Auffassung des BGH stelle dieser Zuschnitt sicher, dass die strafrechtliche Regelung verhältnismäßig bleibt und nicht über das zur Sicherung eines fairen Verfahrens erforderliche Maß hinausgeht.

Zudem verwies der Senat darauf, dass das BVerfG sich bereits mehrfach zu § 353d Nr. 3 StGB geäußert und die Vorschrift nicht beanstandet habe. Angesichts dieser Rechtsprechung hielt der BGH eine Vorlage nicht für geboten. Auch die von der Revision vorgebrachten Argumente erschütterten den bisherigen verfassungsrechtlichen Rahmen nach Einschätzung des Senats nicht.

Letzte Chance vor dem BVerfG

Semsrott kündigte nach dem BGH-Urteil an, wie beabsichtigt selbst vor das BVerfG ziehen zu wollen. "Es darf nicht sein, dass Journalist*innen für faktische und korrekte Berichterstattung verurteilt werden und das Strafgesetzbuch zur Gefahr für die Pressefreiheit wird", erklärte er. Er werde gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte Verfassungsbeschwerde einreichen.

Den Schritt nach Karlsruhe beabsichtigte der Journalist schon von Beginn des Verfahrens an. Ob sein Fall jedoch als Präzedenzfall geeignet ist, ist umstritten. Der Tübinger Strafrechtsprofessor Jörg Eisele verwies dazu bereits früher im Gespräch mit beck-aktuell auf die großzügigen Maßstäbe des BVerfG: "Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG, dem Gesetzgeber einen großen Spielraum für die Beurteilung der Eignung zuzugestehen." Solange § 353d StGB  irgendwie dem Schutz des Gerichtsverfahrens und der Beschuldigten dienen könne, bleibe die Norm ein geeignetes Mittel.

BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - 5 StR 78/25

Redaktion beck-aktuell, js, 28. Januar 2026 (ergänzt durch Material der dpa).

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