Björn Höcke ist seit dem Jahr 2014 Vorsitzender der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag. Davor arbeitete er als Geschichtslehrer. Am 29. Mai 2021 trat er als Redner auf einer Wahlkampfveranstaltung in Merseburg auf und verwendete dabei die Parole "Alles für Deutschland". Nach den Feststellungen des LG Halle hat Höcke gewusst, dass es sich um eine Parole der Sturmabteilung der NSDAP handelte und deren öffentliche Verwendung verboten ist.
Gegen Höcke wurde deswegen Anklage erhoben und auch ein Hauptverfahren eröffnet, im Mai 2024 verurteilte ihn das LG Halle zu einer Geldstrafe. Am 12. Dezember 2023 nutzte Höcke die Parole auf einem "Stammtisch" in einer Gaststätte in Gera bewusst erneut. Dabei sagte er die Worte "Alles für" selbst und forderte die Anwesenden mit Gesten auf, die Parole entsprechend zu vervollständigen. Mehrere Personen kamen dem nach. Auch deswegen wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt.
BGH: Keine Rechtsfehler
Gegen die Urteile hatte Höcke Revision eingelegt, die der BGH nun verworfen hat (Beschlüsse vom 20.08.2025 – 3 StR 484/24 und 3 StR 519/24). Es hätten keine Rechtsfehler vorgelegen. Der strafrechtlichen Ahndung der Äußerungen stehe insbesondere nicht Höckes Stellung als Abgeordneter (Indemnität) entgegen, da er sie nicht in Ausübung seines Mandates gemacht habe.
Die Urteile hielten auch einer umfassenden sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Das LG Halle habe tragfähig belegt, dass die genutzte Parole der SA zuzurechnen ist und der Angeklagte dies auch wusste. Für die rechtliche Einordnung als Kennzeichen komme es nicht darauf an, ob ein Symbol einen gewissen Bekanntheitsgrad als Erkennungszeichen einer bestimmten Organisation besitzt oder ob es auch in einem anderen Kontext genutzt werde.
Zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit
Einen Grund für einen Ausschluss des Straftatbestandes sah der BGH nicht. Die Verwendungen seien dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwidergelaufen, auch hätten sie keinem privilegierten Zweck gedient.
Die strafrechtliche Verfolgung der Äußerung stelle eine zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit dar. Die Ahndung ziele nicht auf den Inhalt der Äußerung, sondern auf die Verwendung eines Kennzeichens einer nationalsozialistischen Organisation.
Die Urteile des LG sind damit rechtskräftig.


