Nach den letzten großen Änderungen an der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zum 1. August 2022, mit dem man insbesondere die interdisziplinären Berufsausübungsgesellschaften schuf, nimmt sich der Gesetzgeber erneut das Berufsrecht der Anwältinnen und Anwälte vor. Mit dem "Entwurf eines Gesetzes nur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" ist eine Vielzahl von sehr unterschiedlichen Änderungen geplant, die aus Sicht vieler Berufsrechtlerinnen und Berufsrechtler überhaupt nicht erforderlich oder nicht sinnvoll sind.
Nach den bisherigen Planungen sollen die Regelungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und noch vor der parlamentarischen Sommerpause in diesem Jahr beschlossen werden.
Was ist eigentlich ein "belehrender Hinweis"?
Einer der Hauptkritikpunkte an dem Gesetzentwurf ist die geplante – und kompliziert formulierte – Neuregelung der Maßnahmen, die eine Rechtsanwaltskammer gegen ihre Mitglieder ergreifen kann, wenn diese gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen.
Bisher sind die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer unterschiedlich ausgestaltet und zum Teil auch gesetzlich nicht geregelt. So hat der Anwaltssenat des BGH zum Beispiel den Kammern gestattet, "belehrende Hinweise" gegenüber ihren Mitgliedern auszusprechen. Diese Hinweise sind bisher in der BRAO nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern wurden aus dem Recht der Kammern in § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO hergeleitet, nachdem diese ihre Mitglieder auch "belehren" können. Zuletzt hatte der BGH diesen Weg noch einmal bei der Frage, welche Anforderungen an einen Kanzleisitz zu stellen sind, eingeschlagen. Diese Hinweise wurden als Verwaltungsakte der Kammern eingestuft. Wer dagegen vorgehen wollte, musste direkt zum Anwaltsgerichtshof und dann vor den Anwaltssenat des BGH ziehen. Damit waren rasche klarstellende Entscheidungen möglich, gerade bei umstrittenen Rechtsfragen. Auch vermeidet dies, dass ein Rechtsanwalt erst einmal gegen das Berufsrecht verstoßen muss, um geklärt zu bekommen, ob sein Verhalten rechtmäßig war oder nicht. Denn ein belehrender Hinweis setzt noch keinen Verstoß voraus, sondern kann auch – wie etwa bei einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung – zur Klärung einer Rechtsfrage dienen.
Der Weg zum BGH wäre künftig deutlich erschwert1
Nach dem Entwurf der Bundesregierung soll nun der "belehrende Hinweis" als "rechtlicher Hinweis" in § 73 BRAO verankert und damit ein ausdrückliches Aufsichtsmittel der Rechtsanwaltskammern werden, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Auch der Rechtsweg soll neu geregelt werden. Zuständig wären jetzt statt der bisher 16 Anwaltsgerichtshöfe nunmehr die dann 27 Anwaltsgerichte als Verwaltungsgerichte, was diese vor völlig neue Aufgaben stellt. Gegen deren Entscheidung wäre dann, so die Neuregelung, keine Berufung zulässig, sondern in der entsprechenden Anwendung des § 135 VwGO sondern nur die Revision zum Anwaltssenat des BGH. Diese muss vom Anwaltsgericht oder (auf entsprechende Beschwerde) vom BGH zugelassen worden sein.
Zwar ist damit jetzt – entgegen dem Referentenentwurf – die Anrufung des BGH möglich, wird aber entgegen des bisherigen eingespielten Weges vom AGH zum BGH deutlich komplizierter. Warum dies so sein muss, erklärt die Gesetzesbegründung so nicht. Besser wäre es, dabei zu bleiben, dass der rechtliche Hinweis wie bisher als Verwaltungsakt angesehen würde und damit die direkte Zuständigkeit der Anwaltsgerichtshöfe gem. § 112a BRAO gegeben wäre. Eine Notwendigkeit, von diesem bisher eingespielten System abzuweichen, besteht nicht.
Wann Kammern UWG-Verstöße rügen dürfen
Erstmals soll in der BRAO (§ 73c BRAO-Entwurf) auch geregelt werden, wann eine Rechtsanwaltskammer nach dem UWG gegen ihre Mitglieder vorgehen kann. Ein solches – bisher mögliches – Vorgehen nach dem Wettbewerbsrecht soll zukünftig nur dann zulässig sein, wenn die Kammer vorher entweder dem Rechtsanwalt einen rechtlichen Hinweis erteilt oder eine Anhörung im berufsrechtlichen Verfahren stattgefunden hat.
Dies klingt zunächst gut, ist aber im Interesse des Verbraucherschutzes problematisch. Denn wie oben geschildert, ist gegen einen rechtlichen Hinweis ein Rechtsmittel möglich. Ein UWG-Verfahren, dass ja in der Regel im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahren stattfindet, wäre erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung möglich. Dieses Verfahren kann sich lange hinziehen, oftmals dauern Verfahren vor den Anwaltsgerichten mehr als ein Jahr. Dies scheint bei einem eindeutig wettbewerbswidrigen Verhalten eines Anwalts wenig effektiv und würde gerade auch der Mandantschaft in der Zwischenzeit wenig helfen. Bisher haben die Rechtsanwaltskammern den Weg des UWG nur in klaren Fällen auch im Sinne des Mandantenschutzes gewählt. Ob tatsächlich hier eine Änderung möglich ist, ist eher zweifelhaft.
Nachdenken sollte der Gesetzgeber darüber, den Kammern, wenn man hier schon etwas regeln möchte, nicht die Möglichkeit zu geben2, mit den Mitteln des verwaltungsrechtlichen Sofortvollzugs zu arbeiten, gegen den der oder die Betroffene dann vorgehen könnte, aber ein wesentlich rascheres Verfahren möglich wäre.
Honorardeckelung für Kanzlei-Abwickler
Eine wichtige Änderung sieht der Gesetzentwurf in § 55 BRAO vor. In den vergangenen Jahren haben die Abwicklungen der Anwaltskanzleien deutlich zugenommen, wenn die Anwältinnen und Anwälte verstorben oder insolvent sind und daher die Zulassung verloren haben. Hier muss oftmals von der Rechtsanwaltskammer ein Abwickler bestellt werden, der die Kanzlei – und auch die Mandate – fortführt. Die Kosten der Abwicklung tragen entweder die Anwältinnen und Anwälte selbst, die Erben oder die Rechtsanwaltskammern im Wege der Bürgenhaftung, wenn der Abwickler, bzw. die Abwicklerin die Vergütung nicht von den Betroffenen erhält. Hier hat es in der jüngeren Vergangenheit eine heftige Diskussion um die Vergütung gegeben, der BGH hat sie der Höhe nach an die übliche Vergütung eines Rechtsanwalts angepasst. Diese führte zum Teil zu hohen Ansprüchen der Abwicklerinnen und Abwickler. Dies belastet zum einen die Kammern finanziell erheblich, aber ansonsten sind Anwältinnen und Anwälte, die die Abwicklungen übernehmen, sehr schwer zu finden, da es sich hier um eine anspruchsvolle Tätigkeit auch im Interesse der Rechtssuchenden handelt.
Diese Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammern soll zukünftig auf 10.000 Euro beschränkt werden, wenn die Kammer nicht der Fortführung der Kanzlei zugestimmt hat. Erfahrene Abwicklerinnen und Abwickler bezweifeln, ob diese Regelung wirklich, wie die Begründung des Entwurfes meint, gut handhabbar ist. Wenn ein Abwickler nicht weiß, ob und wie er vergütet wird, dann wird er sich sehr gut überlegen, ob er eine Abwicklung übernimmt. Und im Sinne der Mandantinnen und Mandanten ist es auch nicht, wenn Mandate einfach beendet werden und sie dann einen neuen Anwalt beauftragen müssen.
Ausreichend wäre es gewesen, die Vergütungsgrundsätze des BGH in die BRAO zu übernehmen und den Rechtsanwaltskammern mehr Befugnisse bei der Fortführung von Kanzleien zu geben.
Widerstreitende Interessen unter dem Kanzleidach
Außerdem soll für Berufsausübungsgesellschaften gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern nach § 14 BGB eine Erleichterung für die erlaubte Vertretung widerstreitender Interessen geschaffen werden. Ist ein Unternehmer entsprechend belehrt worden, dann muss er künftig innerhalb von zwei Wochen der Vertretung widersprechen, damit ein Tätigkeitsverbot eingreift.
Schon bisher war es unter Berufsrechtlerinnen und Berufsrechtlern umstritten, warum innerhalb einer Kanzlei widerstreitende Interessen vertreten werden dürfen, auch wenn der Mandant zustimmt und "chinese walls" bestehen. Denn ob tatsächlich die Verschwiegenheit gewahrt ist, darf man je nach Fall bezweifeln. Auch die Glaubwürdigkeit gegenüber den Mandantinnen und Mandanten ist hier in Gefahr und eine praktische Notwendigkeit für eine solche Regelung wird bezweifelt.
Was nicht im Entwurf steht – aber stehen sollte
Der Gesetzentwurf widmet sich auch dem Berufsrecht der Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte. So war es bisher beim Antrag für die Syndikuszulassung gem. § 46 Abs. 3 BRAO erforderlich, das Original oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags einzureichen. In Zukunft soll auch eine einfache Abschrift ausreichen.
Doch in diesem Zusammenhang bleibt auch eine große Leerstelle: Die Regelung des § 46 Abs. 2 BRAO, wonach die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt, bzw. zur Syndikusrechtsanwältin immer einen klassischen Arbeitsvertrag voraussetzt, hat aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt. Dieser hat im November 2024 entschieden, dass für die Zulassung immer ein Arbeitsvertrag nach § 611a BGB nötig sei und einen einfachen Dienstvertrag als nicht ausreichend angesehen. Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass eine Vielzahl von Syndizi, die während ihres Berufslebens einen Karriereschritt in die Geschäftsführung machen, einen Schnitt in ihrer Altersversorgungsbiografie erfahren und ggf. noch im fortgeschrittenen Berufsalter aus der Rechtsanwaltsversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung wechseln müssen. Gerade für die Verbands- und Vereinswelt darf der übliche Karriereweg vom Referenten über den Abteilungsleiter hin zum Geschäftsführer nicht dadurch unattraktiv gemacht werden, dass mit der Übernahme der Geschäftsführung gleichzeitig auch der Verlust der Altersvorsorge im Versorgungswerk verbunden ist.
Um eine neue Ungleichbehandlung zu beseitigen, wäre es notwendig, in § 46 Abs. 2 BRAO die Voraussetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Voraussetzung des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu ersetzen. Um haftungsrechtliche Unterschiede zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Beschäftigungsverhältnis zu vermeiden, sollte zudem geregelt werden, dass dann, wenn kein Arbeitsverhältnis, aber ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht, entweder der Abschluss einer D&O Versicherung oder die vertragliche Vereinbarung der Geltung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung erforderlich ist.
Eine andere Frage ist, ob die Vertreterbestellung gem. § 53 BRAO nicht schlanker formuliert werden sollte. So heißt es bisher, dass ein Vertreter, bzw. eine Vertreterin zu bestellen ist, wenn man länger als eine Woche darin gehindert ist, seine Kanzlei zu führen oder mehr als zwei Wochen von der Kanzlei abwesend ist, was auch immer unter der Kanzlei in der heutigen Zeit zu verstehen ist. Eine Vertreterbestellung dann, wenn man länger als eine Woche nicht anwaltlich arbeiten kann – von wo auch immer – wäre völlig ausreichend.
Auch sollte der Gesetzgeber überdenken, ob nicht die Fortbildungspflicht von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die zwar in § 43a abs. 8 BRAO geregelt ist, bisher aber nur einen Programmsatz darstellt, nicht konkreter formuliert und von den Kammern überwacht werden sollte.
Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in Singen (Hohentwiel) und ehemaliger Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln. Er veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge u.a. zu berufsrechtlichen Themen.
1Anm. d. Red.: Der Text wurde nachträglich korrigiert, da es ursprünglich hieß, der Rechtsweg zum BGH gegen belehrende Hinweise sei nach dem verabschiedeten Entwurf vollständig versperrt. Dies ist allerdings nicht korrekt, da diesbezüglich im Vergleich zum Referentenentwurf des BMJV eine Änderung aufgenommen worden ist .
2Anm. d. Red.: Hier erfolgte nachträglich eine Anpassung, die klarstellen soll, dass die Kammern nach derzeitiger Rechtslage gerade keine Möglichkeit haben, im Wege des Sofortvollzugs vorzugehen, diese also geschaffen werden müsste.
(Änderungen am 08.01.2025, 13.54 Uhr, mam)


