Kein Co-Working-Space, keine virtuelle Kanzlei: BGH verlangt dauerhaften eigenen Raum
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Nach Ansicht des BGH brauchen Anwälte auch Ende 2025 noch dauerhaft einen eigenen Kanzleiraum. Dabei ging es am Montag nicht mal um eine virtuelle Kanzlei, sondern um ein Bürocenter, das Post und Anrufe entgegennimmt und stets Besprechungsräume vorhält. Völlig unzeitgemäß, findet Martin W. Huff.

Wer als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin zugelassen ist, muss nach § 27 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) "eine Kanzlei einrichten und unterhalten", wie das Gesetz es ganz allgemein formuliert. Doch was genau darunter zu verstehen ist, ist streitig.

Der Anwaltssenat hat sich nun für eine sehr restriktive Auslegung entschieden. Die Karlsruher Anwaltsrichterinnen und -richter urteilten, dass die Möglichkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts, in einem Bürocenter bei Bedarf einen Besprechungsraum zu nutzen, nicht die Anforderungen an eine Kanzlei erfüllt. Die Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin habe ihn zu Recht aufgefordert, eigene Kanzleiräumlichkeiten nachzuweisen.  So geht es aus dem Tenor hervor, den der Anwaltssenat am Montag nach der mündlichen Verhandlung am Vormittag verkündete (Urt. v. 1.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24).

Kanzleischild, Anrufannahme, buchbare Besprechungsräume  

Der Anwaltssenat musste über einen heute alltäglichen Sachverhalt entscheiden: Der Kläger ist niedergelassener Rechtsanwalt und zugleich als Syndikusrechtsanwalt bei einem Unternehmen zugelassen. In seiner Eigenschaft als niedergelassener Rechtsanwalt hat er seine Kanzlei so eingerichtet, dass er seine postalische Anschrift in einem Bürocenter in der Nähe des Berliner Hauptbahnhof hat.

Dort sind für ihn ein Kanzleischild und ein Briefkasten angebracht, Anrufe werden von zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitenden des Bürocenters entgegengenommen und an ihn weitergeleitet. E-Mails erreichen den Rechtsanwalt direkt, er verfügt auch über eine eigene Homepage. Wird eine persönliche Besprechung nötig, bucht er einen Besprechungsraum in dem Bürocenter. Dies komme aber, so der Anwalt gegenüber beck-aktuell, nur sehr selten vor, da er in seinem Fachgebiet, dem Umweltrecht, überwiegend beratend tätig sei. 

Der Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin genügt das aber nicht. Sie ist der Auffassung, dass er eigene Räumlichkeiten vorhalten müsse, da dies für eine "Kanzlei" im Sinne des § 27 BRAO nötig sei. Sie hat dem Juristen eine sog. missbilligende Belehrung erteilt und ihn aufgefordert, nachzuweisen, dass er für eine Kanzlei über "eigene (bestimmte) Räumlichkeiten" verfügt.

AGH Berlin: Ein Anwalt muss nicht dauerhaft an einem Ort sein

Gegen diese Belehrung, die rechtlich ein Verwaltungsakt ist, hat der Kläger geklagt, und vor dem  Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin zunächst gewonnen. Nach Auffassung der Berliner Anwaltsrichterinnen und -richter hält der Rechtsanwalt Räumlichkeiten vor, die den Anforderungen an eine Kanzlei im Sinne des § 27 BRAO entsprechen. Denn der Begriff Kanzlei sei nicht statisch zu betrachten, sondern in einem jeweiligen gesellschaftlichen und technischen Umfeld zu sehen. In einer sich digital wandelnden Gesellschaft komme es auf ein modernes, technikoffenes Begriffsverständnis an. Diesem Verständnis entsprächen die Vorkehrungen des Klägers.

Es sei, so der Senat, nicht erforderlich und bei einem zudem auch als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Rechtsanwalt auch nicht zu erwarten, dass der Kläger sich überwiegend in eigenen Kanzleiräumen aufhalte. Zudem sei es einem Rechtsanwalt auch gestattet, Zweigstellen und mehrere getrennte Kanzleien zu unterhalten. Daher gehe auch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht von einer dauernden Anwesenheit an einem Ort aus. Der Anwalt sei also für das rechtssuchende Publikum ausreichend erreichbar.

Die RAK wollte sich damit aber nicht zufriedengeben und legte Berufung ein, die der AGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hat.  Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger eigene Räume vorhalten müsse. Und bekam nun vom BGH Recht: Der Anwaltssenat hat der Berufung stattgeben, das Urteil des AGH Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen.

BGH: Buchbare Räume an bestimmter Adresse reichen nicht

Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, wird aus der Aufhebung des Urteils des AGH Berlin eines schon jetzt deutlich: Der Anwaltssenat erteilt nicht nur der sogenannten virtuellen Kanzlei eine Absage. Selbst die Möglichkeit, bei Bedarf stets einen verfügbaren Raum an einer bestimmten Adresse zu mieten, genügt dem BGH nicht. Wer über eine Anwaltszulassung verfügt, muss vielmehr einen festen Raum nachweisen, in dem er  - wann auch immer – für seine Mandantschaft zur Verfügung steht. Und zwar auch dann, wenn er – wie der Kläger - diesen Raum im Ergebnis kaum nutzt.

Wie der Anwaltssenat diese Entscheidung begründet, darf man mit Spannung erwarten. Schließlich verfügte der Berlin Umweltrechtler in diesem Verfahren ja über die Möglichkeit, einen Raum zu nutzen, wenn auch nur nach Anmeldung und Buchung. Es ging also nicht einmal um eine rein virtuelle Kanzlei, sondern es waren bei Bedarf Räumlichkeiten vorhanden. Warum dies nicht ausreichend sein soll, wird der Senat auch im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG begründen müssen.

Meinung: Wohl kaum besser als die Wohnzimmerkanzlei

Im Jahr 2025 erscheint eine solche Einschränkung nicht mehr zeitgemäß, und das hatte auch der AGH Berlin erkannt. Die Berliner Anwaltsrichter und -richterinnen hatten die Erreichbarkeit des klagenden Rechtsanwalts in den Vordergrund gestellt und nicht auf feste Räumlichkeiten abgestellt.

Gerade bei beratenden Tätigkeiten erscheint es nicht mehr angemessen, feste Kanzleiräume zu verlangen. Auch bei Syndikusrechtsanwälten, die auch einen Kanzleisitz bei ihrem Arbeitgeber haben, ist es erstaunlich, dass sie zudem noch Räume vorhalten müssen sollen, die sie nur selten nutzen. Entscheidend müssen vielmehr die Erreichbarkeit für die Mandantschaft und andere Beteiligte sein.

Ob die – unzweifelhaft zulässigen und vielfach praktizierten – Wohnzimmerkanzleien, Kanzleiadressen also in der Wohnung vieler Rechtsanwälte und -anwältinnen, wirklich eher im Interesse auch der Mandanten sind, darf man sicherlich bezweifeln. Gespräche in einem Bürocenter, das die Möglichkeit bietet, auch größere Räume zu nutzen, sind wahrscheinlich zielführender als in Wohnzimmer oder privater Küche oder aber in einem Kaffee oder Restaurant. Doch nun ist es am Gesetzgeber: Nach der Auswertung der Entscheidungsgründe muss er sich dringend überlegen, in § 27 BRAO zu regeln, was unter einer Kanzlei in der heutigen Zeit zu verstehen ist.

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in Singen (Hohentwiel) und ehemaliger Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln. Er veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge u.a. zu berufsrechtlichen Themen.

Gastbeitrag von Martin W. Huff, 1. Dezember 2025.

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