Die bayerischen Corona-Soforthilfen seien gemäß den Förderrichtlinien gezielt konzipiert gewesen, um existenzbedrohende wirtschaftliche Krisen durch die Pandemie abzuwenden, teilte der BayVGH mit.
Ein zentrales Kriterium sei dabei der Nachweis eines pandemiebedingten Liquiditätsengpasses gewesen: Ein solcher Engpass lag vor, wenn die geschäftlichen Einnahmen pandemiebedingt voraussichtlich nicht ausreichten, um in den folgenden drei Monaten den Sach- und Finanzaufwand zu decken. Dass auch Personalkosten erfasst sein sollten, sei den Förderrichtlinien nicht zu entnehmen, bestätigte der BayVGH (Beschluss vom 27.03.2025 – 21 ZB 24.514). Hinsichtlich der Personalkosten – Gehälter sowie Sozialversicherungsbeiträge – hätte der Arbeitgeber vielmehr, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden müssen, wenn er das Personal nicht beschäftigen konnte, so der BayVGH. Laut den Bayerischen Richterinnen und Richtern habe es auch zum Entscheidungszeitpunkt keine abweichende Förderpraxis gegeben – und wenn im Einzelfall doch einmal, ergebe sich daraus auch keine "anspruchsbegründende Verwaltungspraxis".
Die Behörde habe von Beginn an klargestellt, dass Personalkosten nicht als Bestandteil des berechnungsrelevanten Sach- und Finanzaufwands berücksichtigt werden dürften. Selbst wenn einzelne Anträge fälschlicherweise Personalkosten ausgewiesen hätten und bewilligt worden wären, begründe das keine rechtsverbindliche Verwaltungspraxis.
Der Friseur kann den Beschluss nicht mehr anfechten.