LSG Baden-Württemberg: Rückwirkende Befreiung für Syndikusanwälte für Zeiten vor April 2014

SGB VI §§ 231 IVb S. 1, 4, 286f S. 1

Die Befreiung als Syndikusrechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt gem. § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI für die Zeit zurück, für die Mindestbeiträge i.H.v. 30 v. Hundert des Regelpflichtbeitrages gem. § 13 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg gezahlt wurden (Anschluss an BVerfG, BeckRS 2016, 49829). (Leitsatz des Gerichts)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2018 - L 13 R 4841, BeckRS 2018, 25860

Anmerkung von
Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 22/2018 vom 09.11.2018

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Sachverhalt

Nach der Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses beantragte die Klägerin, die als Rechtsanwältin bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt ist, bei der Beklagten im Februar 2013 (erneut) die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 04.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren ruht. Der Arbeitgeber führte Beiträge an die Rentenversicherung ab; die Klägerin zahlte in dieser Zeit den Mindestbeitrag an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung.

Im Zusammenhang mit ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin hatte die Klägerin bei der Beklagten Befreiungs-, Rückwirkungs- und Erstattungsanträge (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 231 Abs. 4b, 286f SGB VI) gestellt. Dem Rückwirkungsantrag entsprach die Beklagte nur für den Zeitraum ab dem 01.04.2014, nicht jedoch für die Zeit davor, also bis zum 31.03.2014. Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. Das SG Freiburg gab der Klage statt (BeckRS 2017, 147157).

Entscheidung: Mindestbeiträge sind einkommensbezogene Pflichtbeiträge

Auch das LSG gab der Klägerin Recht: Die Befreiung als Syndikusrechtsanwältin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirke nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI auch für die Zeit zurück, für die die Klägerin den Mindestbeitrag, der nach der Satzung der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen ist, gezahlt habe. Schon das SG habe zutreffend erkannt, dass die Klägerin damit einkommensbezogene Pflichtbeiträge i.S.v. § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI gezahlt habe. Das BVerfG (BeckRS 2016, 49829; dazu Schafhausen, ArbRAktuell 2016, 398) habe unter Hinweis auf die Literatur überzeugend dargelegt, dass es sich bei diesem Beitrag, der nach § 13 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg zu zahlen ist, um einkommensbezogene Pflichtbeiträge i.S.v. § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI handele. Der Gesetzgeber habe, von der Ausnahme in § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI – eingetretene Bestandskraft bei Ablehnung eines Befreiungsantrags vor April 2014 – abgesehen, einen umfassenden Vertrauens- und Bestandsschutz gewähren wollen (hierzu auch Schafhausen, NJW 2018, 1135, 1137).

Die Revision sei wegen der Entscheidungen des BVerfG nicht wegen grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), es handele sich um Übergangsrecht. Die abweichenden erstinstanzlichen Entscheidungen (etwa SG München, BeckRS 2018, 9674; BeckRS 2018, 9673) führten nicht zu einer Divergenz i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).

Praxishinweis

Dem Urteil des LSG Baden-Württemberg ist in der Sache, im Hinblick auf die prozessualen Nebenentscheidungen nur bedingt zuzustimmen.

Die vorliegende Entscheidung betrifft gerade auch Unternehmensjuristinnen und -juristen, die noch vor den Syndikusentscheidungen des BSG vom 03.04.2014 (etwa BeckRS 2014, 71682) – z.B. nach einem Tätigkeitswechsel – die Befreiung nach § 6 SGB VI beantragt hatten. Hatten sich die Arbeitgeber melde- und beitragsrechtlich richtig verhalten, wurden Rentenversicherungsbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt und kein Betragszuschuss (§ 172a SGB VI) an die Versorgungseinrichtungen. Dieses gesetzmäßige Verhalten soll nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund nun den betroffenen Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten zum Nachteil gereichen. Dem erteilt das LSG Baden-Württemberg eine deutliche Absage, nachdem schon das BVerfG in den beiden Nichtannahmebeschlüsse aus Juli 2016 wichtige Hinweise zur Auslegung des § 231 Abs. 4b SGB VI gegeben hatte.

Sicher liegt keine Divergenz i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg ist erkennbar das erste in einer Reihe weiterer, aber noch zu erwartender, Entscheidungen etwa des LSG Hessen oder des LSG Bayern. Dem Verfahren aber keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) überrascht (und ist u.U. auch Ausdruck des Unverständnisses des Senats über die Vorgehensweise der Deutschen Rentenversicherung Bund). Die Nichtzulassung der Revision macht nur dann Sinn, wenn der Senat erwarten durfte, die Deutsche Rentenversicherung werde ihre Verwaltungspraxis ändern, nachdem nunmehr eine fachgerichtliche zweitinstanzliche Entscheidung vorliegt. Dass das aber kaum zu erwarten ist, liegt auf der Hand, da die Rentenversicherung schon die Hinweise des BVerfG zur Reichweite des § 231 Abs. 4 Satz 4 GB VI (BVerfG, BeckRS 2016, 49933, Rn. 16) nicht zum Anlass genommen hat, auch rückwirkend für die Zeit vor April 2014 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, wenn einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Verständnis des Verfassungsgerichts an die Versorgungseinrichtung gezahlt wurden und die Syndici des Verfahren auf Befreiung weiterverfolgt hatten.

Redaktion beck-aktuell, 14. November 2018.