LAG Schleswig-Holstein: Keine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung durch ein Telefonat mit dem Richter

VV Vorbem. 3 III 3 Nr. 2 RVG

Eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung im Sinne der Vorbem. 3 III 3 RVG verlangt regelmäßig, dass beide Parteien sich inhaltlich auf ein Gespräch mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens eingelassen haben. Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einer Partei stellt nicht schon eine Besprechung im Sinne der Vorbem. 3 III 3 RVG dar und kann für sich alleine keine fiktive Terminsgebühr auslösen. (Leitsätze des Gerichts)

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2018 - 5 Ta 113/18, BeckRS 2018, 34386

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 03/2019 vom 30.01.2019

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Sachverhalt

Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. Nach einer Kündigung durch den Beklagten stritten sie über deren Wirksamkeit und über das Bestehen von Zahlungsansprüchen der Klägerin. Nachdem die Klägerin erstinstanzlich obsiegt hatte, legte der Beklagte Berufung ein. Mit Verfügung vom 29.6.2018 unterbreitete das LAG den Parteien in Vorbereitung eines bereits anberaumten Termins zur Berufungsverhandlung einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag mit der Bitte um Rückäußerung. Die Klägerin lehnte diesen ab und unterbreitete ihrerseits mit Schriftsatz vom 9.7.2018 einen Vergleichsvorschlag mit weit über den Vorschlag des Gerichtes hinausgehendem Begehren unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Positionen. Die Vorsitzende Richterin führte daraufhin ein Telefonat mit dem Klägervertreter um zu erfragen, ob die Klägerin zu weiterem Entgegenkommen bereit sei. Am 13.7.2018 lehnte der Beklagtenvertreter jeglichen Vergleich ab und nahm gleichzeitig die Berufung zurück. Daraufhin wurden dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 407.500 EUR festgesetzt.

Während der Berufungsinstanz wurden unstreitig keinerlei Gespräche zwischen den Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten über eine Beendigung des Rechtsstreits geführt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrte im Kostenfestsetzungsantrag wegen des Vergleichsvorschlages des Gerichts und des damit verbundenen Telefonats mit der Vorsitzenden Richterin für den zweiten Rechtszug auch die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr VV 3202 RVG iHv 3.423,60 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Das Arbeitsgericht folgte dem nach Anhörung der Parteien und setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 9.530 EUR fest. Hiergegen legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein. Ein - noch dazu nur mit einer Partei - geführtes Telefonat des Gerichts könne die Entstehung einer Terminsgebühr nicht auslösen. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor, die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Entscheidung: Terminsgebühr nur bei beiderseitiger Gesprächsbereitschaft; richterliches Telefonat nur mit einer Partei nicht ausreichend

Für die Entstehung einer Terminsgebühr verlange das Gesetz an sich die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins. Ausnahmsweise entstehe eine (fiktive) Terminsgebühr für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an einer notwendigen oder ratsamen - meist - außergerichtlichen Besprechung. Eine Beteiligung eines Richters/einer Richterin an dem außergerichtlichen Gespräch, z.B. auf dem Gerichtsflur sei aber unschädlich. Das Vorliegen einer Besprechung setze voraus, dass beide (oder mehrere) Beteiligte sich inhaltlich auf ein Gespräch einließen. Eine Besprechung verlange Zweiseitigkeit. Der Gegner müsse bereit sein, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Da das Gespräch auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sein müsse, müssten beide bereit sein, ein Gespräch mit dieser Zielrichtung zu führen.

Diese Voraussetzungen lägen hier zweifelsfrei nicht vor. Es sei unstreitig, dass beide Parteien im Berufungsrechtszug zu keinem Zeitpunkt miteinander inhaltliche Gespräche über eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens geführt hätten. Auch gebe der Inhalt der Gerichtsakte nichts dafür her, dass der Beklagte grundsätzlich bereit gewesen sei, in derartige Überlegungen einzutreten. Es könne dahingestellt bleiben, ob Telefonate des Gerichts mit den Parteivertretern im Ansatz überhaupt geeignet seien, als „außergerichtliche Termine oder Besprechungen" eine Terminsgebühr auszulösen. Dies könnte nach dem LAG Schleswig-Holstein allenfalls dann der Fall sein, wenn der Richter/die Richterin quasi als Erklärungsübermittler/in in Bezug auf beide Parteien eingeschaltet sei, um eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens voranzutreiben. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen. Bevor ein vermittelndes richterliches Telefonat mit der Beklagtenseite hätte zustande kommen können, sei die Berufung bereits zurückgenommen und Vergleichsbereitschaft explizit abgelehnt worden.

Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einer Partei stelle grundsätzlich keine Besprechung iSd VV Vorbem. 3 III RVG dar und könne keine fiktive Terminsgebühr auslösen.

Praxishinweis

Das LAG Schleswig-Holstein liegt mit seiner Auffassung, dass ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einer Partei begrifflich keine außergerichtliche Erledigungsbesprechung darstellt und deshalb keine fiktive Terminsgebühr auslösen kann, auf der Linie der übrigen Rechtsprechung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, BeckRS 2010, 65089 mAnm Mayer FD-RVG 2010, 296599; FG Baden-Württemberg BeckRS 2015, 94188 und OVG Bremen, NJW 2015, 2602). Macht man jedoch mit Zielsetzung des Gesetzgebers Ernst, die er mit der Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung verfolgte, nämlich eine Justizressourcen schonende Verfahrensbeendigung zu fördern und zu honorieren, kann es nicht darauf ankommen, wer mit wem sich bespricht oder telefoniert, wenn nur die Zielsetzung der Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens verfolgt wird. Deshalb enthalten auch die Vorschläge zur regelmäßigen Anpassung, strukturellen Änderung und Ergänzung und Klarstellung des RVG von DAV und BRAK vom März 2018 den Wunsch, klarstellend Vorbemerkung 3 III 3 Nr. 2 RVG dahingehend zu fassen: „die Mitwirkung an Besprechungen, mit oder ohne Einbeziehung des Gerichts, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind" (https://anwaltverein.de/files/anwaltverein.de/downloads/newsroom/pressemitteilungen/rechtspolitik/2018/forderungskatalog-brak-dav_anpassung-rvg-2018_maerz_18-final.pdf, S.21).

Redaktion beck-aktuell, 30. Januar 2019.