AG Göttingen: Beiordnung eines Rechtsanwalts in Versagungsfällen

InsO §§ 4a II, 290

1. Stellt ein Insolvenzgläubiger einen Versagungsantrag gem. § 290 ff. InsO, kommt in Stundungsfällen regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4a II InsO in Betracht.

2. Zur Ermöglichung einer zügigen Entscheidung kann die Beiordnung auch dann erfolgen, wenn noch kein Schlusstermin bzw. ein den Schlusstermin ersetzendes schriftliches Verfahren angeordnet worden ist. (Leitsätze des Gerichts)

AG Göttingen, Beschluss vom 04.07.2018 - 74 IK 194/16, BeckRS 2018, 18960

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 22/2018 vom 02.11.2018

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Sachverhalt

Über das Vermögen des Schuldners ist aufgrund Eigenantrages mit Beschluss vom 15.7.2016 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Schlusstermin war noch nicht anberaumt. Mit Schreiben vom 19.3.2018 hat eine Insolvenzgläubigerin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Mit Schreiben vom 2.7.2018 hat der Schuldner Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten beantragt, im Ergebnis mit Erfolg.

Entscheidung: Erforderlichkeit der Beiordnung in quasistreitigen Verfahren

Das AG Göttingen führte aus, dass gem. § 4a II 1 InsO dem Antrag im Ergebnis zu entsprechen sei.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe scheide - ebenso wie die Bewilligung von PKH - aus im Hinblick auf die Sonderregelung des § 4a InsO.

Gem. § 4a II InsO sei im Fall der Stundung der Verfahrenskosten dem Schuldner ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheine. Dem Schuldner seien die Verfahrenskosten gestundet. Ob die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich sei, sei eine Frage des Einzelfalls. Sie komme zum Beispiel in Betracht, wenn das Insolvenzverfahren quasistreitige Züge annehme, etwa im Versagungsverfahren nach den §§ 290 ff. InsO (vgl. Uhlenbruck/Mock InsO § 4a Rn. 47). Dies treffe im vorliegenden Fall zu.

Der Beiordnung stehe nicht entgegen, dass bislang noch kein Schlusstermin anberaumt bzw. die Verfahrensbeendigung im schriftlichen Verfahren angeordnet worden sei.

Praxishinweis

Nach einem Teil der Rechtsprechung (LG Göttingen NZI 2017, 975) kann zwar über einen Versagungsantrag gem. § 290 InsO nicht vor dem Schlusstermin bzw. vor Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden werden (aA AG Göttingen NZI 2016, 255). Dies hindert das Insolvenzgericht aber nicht, im Hinblick auf eine zügige Entscheidung bereits vor diesem Zeitpunkt rechtliches Gehör zu gewähren und - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch eine Anwaltsbeiordnung auszusprechen.

Redaktion beck-aktuell, 9. November 2018.