BGH: Digitale Benutzerkonten sind vererblich

BGB § 1922; TKG § 88; DSGVO Art. 6

Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen  Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen. (amtl. Leitsatz)

BGH, Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17, BeckRS 2018, 16463

Anmerkung von 
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
 
Aus beck-fachdienst Erbrecht 08/2018 vom 10.08.2018

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Sachverhalt

Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen Infrastruktur die Nutzer miteinander über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen können.

2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks.

Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte es inzwischen in den sog. Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkontoinsbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Rechtliche Wertung     

1. Vererblichkeit des Vertragsverhältnisses bezüglich des Benutzerkontos

Im Unterschied zum Berufungsgericht entscheidet sich der Senat eindeutig für die uneingeschränkte Vererblichkeit der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis bezüglich des Benutzerkontos. Deshalb hätten die Erben auch Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin mit den darin enthaltenen vermögensrechtlichen und höchstpersönlichen (digitalen) Inhalten.

Die Vererbbarkeit sei – so der Senat - auch nicht durch die Nutzungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen worden. Zwar sei hiernach die Weitergabe von Zugangsdaten oder des Benutzerkontos an Dritte nicht zulässig, doch bezögen sich diese Regelungen lediglich auf das Verhalten des Nutzers zu Lebzeiten, enthielten aber keine Aussage für den Todesfall. Offen bleibe, ob die Vererbbarkeit des vertraglichen Nutzungsverhältnisses und des daraus folgenden Kontozugangsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich wirksam ausgeschlossen werden könne.

Die besonderen Bestimmungen der Beklagten zum Gedenkzustand hält der Senat für unvereinbar mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB , weil die Klauseln zwar die Vererbung des Nutzungsverhältnisses als solches nicht ausschlössen, sie jedoch dadurch aushöhlten, dass sie den Erben als Vertragspartnern nach der Mitteilung des Todes durch einen beliebigen Dritten das Recht des Zugangs zu dem Konto verwehrten. Dies widerspreche i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB den wesentlichen Grundgedanken des § 1922 BGB. Der Grundsatz der Universalsukzession diene der eindeutigen Zuordnung des Vermögens und damit der Rechtssicherheit der Beteiligten. Diese wäre nicht gewährleistet, wenn durch den Gedenkzustand ein "Datenfriedhof" geschaffen würde, auf den bis auf die Beklagte niemand einen Zugriff habe.

Die Pflichten der Vertragsparteien seien auch nicht höchstpersönlicher Natur. Die Beklagte biete eine Kommunikationsplattform und erbringe damit lediglich technische Leistungen, die nicht personenbezogen seien. Diese könnten - anders als etwa bei einem Behandlungsvertrag mit einem Arzt - unverändert auch gegenüber den Erben erbracht werden. Auf der Nutzerseite sei das Vertragsverhältnis insoweit zwar auf den Kontoberechtigten zugeschnitten und damit personenbezogen, als nur dieser unter seinem Konto Inhalte veröffentlichen ("posten") und Nachrichten schreiben dürfe. Doch führe dies nicht zu dessen Unvererbbarkeit, sondern - wie beim Girovertrag (BGH, NJW 2000, 1258 ; BGHZ 131, 60, 64) – allenfalls zum Ausschluss der aktiven Weiternutzung des Kontos des Erblassers durch den Erben. Der Klägerin gehe es jedoch nicht um die Weiternutzung, sondern allein um Auskunft. Die gegenüber dem Erben geschuldete Leistungserbringung in Form der Zugangsgewährung zum bestehenden Kontoinhalt habe als solches keinen höchstpersönlichen Bezug.

Der höchstpersönliche Charakter und damit der vertragliche Ausschluss der Vererbbarkeit des Zugangsrechts zu dem Benutzerkonto sei im Nutzungsvertrag auch nicht stillschweigend vorausgesetzt worden. Angesichts der systemimmanenten, dem verständigen Nutzer bewussten und von der Beklagten nicht kontrollierbaren Anonymität des sich jeweils bei dem Benutzerkonto anmeldenden Nutzers könne nicht von einer Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung an eine bestimmte Person, sondern nur von der Pflicht zur Übermittlung an bzw. Bereitstellung für das ausgewählte Benutzerkonto ausgegangen werden. Weder für die Beklagte noch für den Versender einer Nachricht sei prüfbar, ob die sich mit den Benutzerdaten anmeldende Person mit der als Empfänger benannten Person identisch sei. Das Risiko, dass das Benutzerkonto unter falschem Namen geführt werde, trage der Kommunikationspartner. Gleiches gelte für die Gefahr, dass ein Dritter die Nachrichten und sonstigen Inhalte lesen könne, weil er durch Weitergabe der Zugangsdaten seitens des Kontoinhabers Zugriff auf den Inhalt des Benutzerkontos hat oder weil der Kontoberechtigte die Inhalte an Dritte weiterleitet oder diesen zeigt. Auch bei analogen Kommunikationswegen trage der Kommunikationspartner des Kontoinhabers dieses Risiko. Der Absender einer Nachricht dürfe zwar darauf vertrauen, dass seine Nachricht von der Beklagten nur für das von ihm ausgewählte Empfängerkonto bereitgestellt werde. Er müsse aber damit rechnen, dass Dritte dennoch Kenntnis vom Inhalt seiner Nachricht erhalten könnten. Diese gelte nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch im Todesfall im Hinblick auf die Vererbung des Vertragsverhältnisses. Schließlich könne der Kommunikationspartner des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks nicht mit Recht erwarten, dass der Empfänger einer Nachricht diese auf dem Server des Netzwerkbetreibers belasse und nicht auf dem eigenen Computer oder einem anderen Medium (z.B. USB-Stick) lokal abspeichere oder auf Papier ausdrucke.

Die im Schrifttum teilweise befürwortete Differenzierung der Vererbbarkeit des Kontozugangs nach dem Inhalt des Benutzerkontos (Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114; Martini, JZ 2012, 1145, 1152; Brinkert/Stolze/Heidrich, ZD 2013, 153, 155; hierzu auch Bräutigam, Stellungnahme des DAV zum Digitalen Nachlass, S. 16, 24 f.) lehnt der Senat ausdrücklich ab und folgt der h.M. in der Literatur. Nach der gesetzgeberischen Wertung gingen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten unabhängig von einem Vermögenswert auf die Erben über, wie sich aus § 2047 Abs. 2 BGB und § 2373 Satz 2 BGB ergäbe. Diese Bestimmungen setzten die Vererbbarkeit voraus und erlaubten den Schluss, dass das Gesetz insoweit nicht zwischen höchstpersönlichem und vermögenswertem Nachlass differenziere.

Es bestehe aus erbrechtlicher Sicht auch kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln, da das entscheidende Kriterium der Höchstpersönlichkeit bei analogen und digitalen Inhalten gleichermaßen betroffen sei. Die Art der Verkörperung und Speicherung sei insoweit bedeutungslos.  Ein Unterschied bestehe lediglich in der Art und Weise der Vererbbarkeit: Während bei Schriftstücken oder Speichermedien im Eigentum bzw. Besitz des Erblassers diese Rechtspositionen auf die Erben übergingen, träten bei auf Servern befindlichen Inhalten die Erben in das diesbezügliche Vertragsverhältnis ein.

2. Kein Ausschluss durch das postmortale Persönlichkeitsrecht

Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (MüKoBGB/Rixecker, 7. Aufl., § 12 Anh. Rn. 160; Martini, JZ 2012, 1145, 1150 ff; Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114; Brinkert/Stolze/Heidrich, ZD 2013, 153, 155) sieht der Senat das postmortale Persönlichkeitsrecht der Erblasserin nicht als Hinderungsgrund für die Vererbbarkeit digitaler höchstpersönlicher Inhalte. Ein dem Erbrecht vorgehendes Recht der nächsten Angehörigen an den höchstpersönlichen digitalen Inhalten begründe dies nämlich nicht.

3. Kein Ausschluss durch das Fernmeldegeheimnis

Das Fernmeldegeheimnis (§ 88 Abs. 3 TKG) schützt nach Auffassung des Senats weder den Erblasser noch den jeweiligen Kommunikationspartner vor einer Kenntnisnahme des Erben vom Inhalt des Benutzerkontos. Ein Verstoß gegen § 88 Abs. 3 TKG liege jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Erbe eines Kommunikationspartners nicht "anderer" i.S.d. Vorschrift sei.

4. Kein Ausschluss durch das Datenschutzrecht

Schließlich stehe dem Anspruch der Klägerin auch das Datenschutzrecht nicht entgegen. Weil die Klägerin eine künftige Handlung der Beklagten begehre, sei hier gemäß Art. 99 Abs. 2 DSGVO die Datenschutzgrundverordnung anzuwenden. Der Senat lässt offen, ob deren Anwendungsbereich im Hinblick auf die der Zugangsgewährung für die Erben immanente Verarbeitung von inhaltlichen Daten der Kommunikationspartner überhaupt eröffnet sei. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin durch die Übermittlung und dauerhafte Bereitstellung der jeweiligen Inhalte für die Erben sei jedenfalls sowohl nach Art. 6 Abs. 1 lit. b 1. Alt. DSGVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig. Die Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und geteilten Inhalten der Kommunikationspartner an das Benutzerkonto der Erblasserin erfolge auch in Erfüllung einer gegenüber dieser bestehenden vertraglichen Hauptleistungspflicht. An der Berechtigung der Datenverarbeitung nach der genannten Vorschrift ändere sich durch den Eintritt des Erbfalls nichts. Der Auftrag der Kommunikationspartner der Erblasserin zur Übermittlung einer Nachricht oder eines geteilten Inhalts wirke zeitlich unbegrenzt - auch über den Tod des Berechtigten des Empfängerkontos hinaus - und umfasse die dauerhafte Ermöglichung des Abrufs der auf dem Server der Beklagten gespeicherten Nachricht durch den Nutzer des Empfängerkontos. Die Erbengemeinschaft könne sich dabei auf das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Erbrecht berufen. Als berechtigtes Interesse der Klägerin und des Vaters der Erblasserin als Erben sowie Eltern der minderjährigen Verstorbenen sei auch anzuerkennen, dass diese durch den Zugang zu dem Benutzerkonto Aufschluss darüber erhalten möchten, ob die Erblasserin kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt hat. Nicht nur zwingende rechtliche Interessen, sondern auch ein derartiges ideelles Interesse sei im Rahmen der Abwägung berücksichtigungsfähig.

Auf Seiten der Kommunikationspartner der Erblasserin sei das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 EUGRCh auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei dabei aber zunächst, dass die relevanten Daten von den Kommunikationspartnern freiwillig und bewusst an die Beklagte übermittelt worden seien. Inhalt und Umfang der preisgegebenen persönlichkeitsrelevanten Daten sowie den zur Kenntnisnahme befugten Personenkreis könne jeder Nutzer selbst bestimmen. Dabei sei dem Nutzer zugleich ebenso - oder noch viel mehr - wie dem Absender eines Briefs bewusst, dass er nach dem Versenden einer Nachricht nicht mehr kontrollieren könne, wer nach der Übermittlung und Bereitstellung durch die Beklagte letztlich von deren Inhalt Kenntnis nehme, und dass er grundsätzlich keine Möglichkeit habe, die übermittelte Nachricht bzw. den Inhalt zurückzufordern. Die Kommunikationspartner der Erblasserin hätten damit rechnen können und müssen, dass der Kontoberechtigte versterben und Dritte das Benutzerkonto erben und in das Vertragsverhältnis eintreten und damit als neue Kontoberechtigte Zugang auf die Kontoinhalte haben könnten.

Die oben dargelegten berechtigten Interessen der Klägerin und des Vaters der Erblasserin als Erben seien demgegenüber von deutlich höherem Gewicht. Die Interessen der Kommunikationspartner rechtfertigten es nicht, das gesetzliche Erbrecht der Erben teilweise auszuhöhlen. Gestützt werde dieses Ergebnis hier durch die besondere persönliche Interessenlage der Erben, die zugleich nächste Angehörige seien und ein sowohl ideelles als auch vermögenswertes Interesse an der Aufklärung der Umstände des Todes ihrer Tochter hätten.

Mit dieser Begründung bestätigt der Senat das Urteil des LG Berlin in dieser Sache.

Praxishinweis

Dieses mit Spannung erwartete höchstrichterliche Urteil überrascht wohl niemanden, der sich in dieser Materie auskennt. Der Senat hat damit bewiesen, dass das deutsche Recht auch ohne Eingreifen des Gesetzgebers geeignet ist, die Herausforderungen durch die zunehmende Digitalisierung anzunehmen und zu sinnvollen Lösungen zu gelangen. Die Frage nach der Vererblichkeit digitalen Vermögens ist schließlich für die künftige Entwicklung Deutschlands in der digitalen Welt von zentraler Bedeutung.

1. Vererblichkeit des gesamten „digitalen Vermögens“

Mit wünschenswerter Deutlichkeit verneint der Senat jede Differenzierung zwischen digitalem und analogem Nachlass bezüglich der Universalsukzession im Erbrecht. Diese dient – wie der Senat selbst feststellt – der Rechtssicherheit und vermeidet einen „Datenfriedhof“ bei allen Anbietern digitaler Dienste.

Der Blick in das Gesetz erleichtert nach landläufigem Verständnis zwar im Allgemeinen die Rechtsfindung. Dies gilt aber in der Frage der Vererblichkeit „digitalen Vermögens“ nicht für § 1922 BGB, der den Begriff „Vermögen“ als Gegenstand der Universalsukzession verwendet. Im juristischen Schrifttum wurde schon sehr früh hieraus der Schluss gezogen, dass vermögensrechtliche Beziehungen, soweit sie nicht in besonderem Maße personenbezogen sind, vererblich sind, nichtvermögensrechtliche Positionen hingegen in der Regel nicht, was zu schwierigen Abgrenzungen nach dem Inhalt der digital gespeicherten Daten gezwungen hätte. Dieser Meinung hat der Senat mit dieser Entscheidung eine klare Absage erteilt und sich der herrschenden Auffassung im Schrifttum angeschlossen (BeckOK BGB/Müller-Christmann, Stand 1. Mai 2017, § 1922 Rn. 100; BeckOGK BGB/Preuß, Stand 1. Juni 2018, § 1922 Rn. 387 f; MüKoBGB/Leipold, BGB, 7. Aufl., § 1922 Rn. 26; NK-NachfolgeR/Herzog, Kap. 9 Rn. 38 ff; Staudinger/Kunz (2017), BGB § 1922 Rn. 596.6 ff; Biermann, ZErb 2017, 210, 213 f; Bock, AcP 217, 370, 383 ff; Bräutigam in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl., § 1922 BGB Anhang Digitaler Nachlass Rn. 10 f; Herzog, NJW 2013, 3745, 3748 f; Herzog, ZErb 2017, 205 ff; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 4 Rn. 11; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3474; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 102 ff; Lange/Holtwiesche, ZErb 2016, 125 ff; Lieder/Berneith, FamRZ 2016, 743; Litzenburger, FD-ErbR 2017, 392155; Ludyga, jM 2016, 442, 444 ff und ZEV 2018, 1, 4; Salomon, NotBZ 2016, 324, 326 f; Solmecke/Köbrich/Schmitt, MMR 2015, 291; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 f). Ein Blick in die Motive zum BGB zeigt nämlich, dass es dem historischen Gesetzgeber bei der Formulierung des § 1922 BGB keineswegs um eine derartige Abgrenzung zwischen vermögenswerten und personenbezogenen Positionen ging. Vielmehr wollte er damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass - wie im römischen Recht - der Erbe bzw. die Erben in alle Rechte und Pflichten anstelle des Erblassers eintreten, also keine Sondererbfolgen in einzelne Nachlassbestandteile stattfindet.

Ebenso begrüßenswert wie diese Absage an eine nicht umsetzbare Meinung ist die Feststellung des Senats, dass Facebook nicht Hüter persönlicher Geheimnisse ist, sondern eine rein technikbasierte Kommunikationsplattform. Damit einhergeht die Einsicht, dass alle Nutzer ihre Daten freiwillig hergeben, ohne sichere Erwartung eines Schutzes vor der Weitergabe an Dritte. Facebook steht nicht auf einer Stufe mit zur Verschwiegenheit verpflichteten Ärzten, Anwälten, Pfarrern usw. (Herzog, ZErb 2017, 205, 207).  Schließlich behält sich gerade Facebook in seinen Bedingungen die weitgehende Auswertung und Nutzung der Kommunikationsinhalte der User vor (siehe https://de-de.facebook.com/about/privacy/ ). 

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass diese höchstrichterliche Entscheidung über die als „social media“ bezeichneten Kommunikationsplattformen von Facebook & Co hinausreicht. Auch für Anbieter von Mail-Accounts und des sog. Cloud Computing, mit dem Speicherplatz, Rechenleistung oder Anwendungssoftware auf externen Servern bereitgestellt wird, gilt diese Entscheidung. Die Mutter der Erblasserin hat Facebook doch nur deshalb verklagt, um an die auf den Servern dieses Konzerns gespeicherten Daten ihrer Tochter zu gelangen. Dieses Merkmal der Speicherung von Daten teilt Facebook mit vielen anderen Angeboten digitaler Dienste. Jeder Mail-Account in der IMAP-Variante dient dem Inhaber des Postfachs als externer Speicher seiner Kommunikation auf dem Server des Anbieters. Die in rasantem Wachstum begriffenen cloud-Speicher-Angebote wie Dropbox, Microsofts OneDrive usw. sind dadurch gekennzeichnet, dass die Dateien des Nutzers nicht mehr lokal auf dessen Rechner, sondern auf Servern des Anbieters gespeichert werden. Andererseits stellen auch diese Angebote dem Nutzer diverse Kommunikationsmöglichkeiten und Teilhabefunktionen mit Dritten zur Verfügung, so dass eine strikte Unterscheidung zwischen social media und cloud computing weder möglich noch sachgerecht erscheint. Hinzu kommen mittlerweile Softwareangebote, die ebenfalls cloudbasiert sind. Bei all diesen Angeboten digitaler Dienste stellt sich die Frage nach der Vererblichkeit im Falle des Todes des Nutzers gleichermaßen.

Die Antwort bezüglich all dieser cloudbasierten digitalen Dienste kann dabei nur einheitlich lauten: Selbstverständlich gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus den zugrundeliegenden Schuldverhältnissen mit dem Anbieter digitaler Dienst auf den oder die Erben im Wege der Universalsukzession über, und zwar völlig unabhängig davon, ob die gespeicherten Dateien und Daten mehr oder weniger persönlichkeitsbezogen sind. Man stelle sich nur etwa vor, dass beim Tod eines Handwerkers dessen sämtliche Daten in der cloud, einschließlich der Finanzbuchhaltung, verloren wären. Undenkbar! Doch warum soll ausgerechnet der Facebook-Account anders eingestuft werden, zumal auch dort Gewerbetreibende als Nutzer kommunizieren. Eine Differenzierung zwischen privaten und gewerblichen Zwecken ist dabei weder technisch möglich noch rechtlich nötig.

2. Keine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses

Aus guten Gründen handelt der Senat das vom KG in den Mittelpunkt gerückte Problem einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses kurz ab, in dem jener feststellt, dass die Erben keine anderen i.S.d. § 88 TKG sind.

Art. 10 Abs. 1 GG schützt nämlich die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter - einschließlich staatlicher Stellen - ermöglicht.  Im Rahmen der Telekommunikation sollen die Beteiligten weitestgehend so gestellt werden, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden. Dieses Grundrecht ist entwicklungsoffen und umfasst auch neuartige Übertragungstechniken (BVerfG NJW 2006, 976, 978).  Das Fernmeldegeheimnis schützt dabei in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte, so dass auch der Zugriff auf diese Daten dem Schutzbereich untersteht.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG werden dagegen die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Kommunikationsverbindungsdaten nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG erfasst, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet also, sobald die Nachricht bei dem Empfänger angekommen ist, weil die spezifischen Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation im „Herrschaftsbereich des Empfängers, der eigene Schutzvorkehrungen gegen den ungewollten Datenzugriff treffen kann“, nicht mehr bestehen.

Ebenso wenig wie die Post bei der Zustellung eines Briefs prüfen muss – und kann -, ob der Empfänger diesen höchstpersönlich entgegennimmt (§ 39 Abs. 3 und 4 PostG; Ziffer 4 Abs. 2 und 3 der Post-AGB Brief national), muss dies ein Telekommunikationsunternehmen. Bei der klassischen Telefon-Kommunikation kann und konnte sich dieses Problem schon deshalb nicht stellen, weil der Kommunikationsinhalt ohnehin nicht zur Verfügung steht, weder dem Betroffenen noch dessen Erben. Mit dem Angebot digitaler Speicherdienste hat sich dies jedoch grundlegend geändert. Der Zugang zum Account ist vergleichbar mit dem Zugang eines Briefs. Weder Post-, noch Telekommunikationsunternehmen sind faktisch in der Lage einen so weitgehenden Schutz überhaupt zu leisten. Niemand kann verlangen, dass jeder Empfänger eines Briefs dem Zusteller seinen Personalausweis vorlegt. Ebenso wenig kann das Telekommunikationsunternehmen bei jedem Zugriff auf einen digitalen Account prüfen, ob der Account-Inhaber höchstpersönlich zugreift.  Da der Zugang nach korrekter Eingabe von Benutzername und Passwort freigeschaltet wird, kann der Anbieter des digitalen Dienstes nicht sicher sein, welche Person wirklich auf den Account zugreift.

Deshalb wird man mit dem Senat Post- und Fernmeldegeheimnis gleichermaßen als Institut zum Schutz vor Dritten, aber nicht vor den Erben verstehen müssen. Die Zustellung an und der Zugriff durch die Erben ist keine Verletzung dieser Grundrechte. Die auf den Servern von Facebook & Co gespeicherten Daten unterliegen außerhalb des Telekommunikationsvorgangs ausschließlich dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das aber durch die Vererblichkeit im Herrschaftsbereich des Nutzers in keiner Weise tangiert wird.

Damit liegt es – worauf der Senat hinweist - im Verantwortungsbereich des Nutzers selbst zu entscheiden, was im Todesfall mit diesen Daten geschehen soll. Letztwillige Verfügungen über den digitalen Nachlass sind in diesem Zusammenhang empfehlenswert.

3. Kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung

Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht. Der Senat hat hierzu die seit 25.5.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) herangezogen, jedoch offen gelassen, ob der digitale Nachlass tatsächlich deren Anwendungsbereich unterliegt. Mit Recht kommt der Senat in einer umfassenden und ausführlich begründeten Abwägung der betroffenen Interessen und Rechtsgüter zum Ergebnis, dass die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin zulässig ist, weil sie zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich ist und die berechtigten Interessen der Klägerin und des Vaters der Erblasserin als Erben und nahe Angehörige von deutlich höherem Gewicht seien als das Interesse der Kommunikationspartner an der Vertraulichkeit der Kommunikation.

4. Nachweis der Erbfolge

Nachdem die Frage der Vererblichkeit höchstrichterlich entschieden ist, stellt sich nunmehr die Frage, welche Anforderungen die Anbieter digitaler Dienste an den Nachweis der Erbfolge stellen dürfen. GMX und Web.de etwa verlangen einen Erbschein von den Hinterbliebenen. Auf Google können Nutzerinnen und Nutzer über den Kontoinaktivität-Manager eine Vertrauensperson bestimmen. Wird der Account längere Zeit nicht verwendet, erhält die genannte Person eine Benachrichtigung und kann das Konto im Fall des Todes löschen. Nach der Entscheidung ist vor der Entscheidung, nämlich darüber, welche Erbnachweise die Anbieter digitaler Dienste verlangen dürfen.

Sicher ist zunächst jedenfalls, dass die Vorlage eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses nicht generell verlangt werden darf. Einem Nachlassschuldner steht nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht bis zur Vorlage eines Erbscheins zu (BGH NJW 2005, 2779; BGH BeckRS 2013, 18986). Selbst durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann ein derartiges Leistungsverweigerungsrecht nicht begründet werden (BGH BeckRS 2013, 18986 [Bankbedingungen]). Weil der Senat wegen der faktischen Aushöhlung der Erbenstellung die Facebook-Regeln zum sog. Gedenkzustand für unwirksam erklärt, ist nicht daran zu zweifeln, dass er vergleichbare Behinderungen der Durchsetzung der Erbrechte durch hohe Anforderungen an den Erbnachweis ebenso eine Absage erteilen wird. Auch beim digitalen Nachlass reicht deshalb als Erbnachweis an Stelle eines Erbscheins bzw. Europäischen Nachlasszeugnisses die Vorlage des gerichtlichen Eröffnungsprotokolls nebst beglaubigter Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit eindeutiger Erbeinsetzung aus.

Das gerichtliche Eröffnungsprotokoll gem. § 348 Abs. 1 S. 2 FamFG kann in Verbindung mit einem öffentlichen Testament oder einem Erbvertrag an Stelle eines Erbscheins den Erbnachweis jedoch nur dann erbringen, wenn sich mit den Mitteln einfacher erläuternder Auslegung die Person des oder der Erben feststellen lässt (vgl. BGH NJW 2005, 2779; BayObLG DNotZ 1995, 306; LG Lüneburg ZEV 2009, 303, 304). Das Gleiche muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für eigenhändige (gemeinschaftliche) Testamente gelten. In allen Fällen, in denen mit Mitteln der ergänzenden Auslegung oder des Rückgriffs auf gesetzliche Auslegungs- oder Ergänzungsregeln (zB §§ 2069, 2087 BGB) die Person des Erben oder die Erbquote bestimmt werden muss, fehlt es wegen der dann notwendigen Erforschung von Umständen außerhalb der Testamentsurkunde an der notwendigen Eindeutigkeit der Erbeinsetzung Im allgemeinen Rechtsverkehr können nämlich weder die Nachlassakten beigezogen noch schwierigere Rechts- und Auslegungsfragen geklärt werden, noch kommen eidesstattliche Versicherungen in Frage. Ein Erbschein kann demnach insbesondere dann gefordert werden, wenn:

  • die Erben nicht namentlich bezeichnet sind (vgl. OLG Hamm DNotZ 1966, 180; OLG Köln MittRhNotK 1988, 44);
  • bei mehreren Erben – auch Ersatz- oder Nacherben – die Erbquoten nicht angegeben sind (vgl. dagegen OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2011, 18927);
  • beim Wegfall eines Erben (Ersatzerbfolge) in der Verfügung kein Ersatzerbe namentlich eingesetzt ist;
  • die Verfügung die Nacherbfolge für einen anderen Fall als den Tod des Vorerben anordnet oder die Nacherben darin nicht namentlich bezeichnet sind (vgl. BGH NJW 1982, 2994; OLG Stuttgart BeckRS 2009, 87847; OLG Stuttgart NJW-RR 1992, 516);
  • die Erbeinsetzung bedingt ist, vor allem durch Wiederheirat oder durch das Geltendmachen des Pflichtteils; dagegen lassen reine Änderungsvorbehalte bei wechselbezüglichen bzw. vertragsmäßigen Verfügungen (zB Enterbungsrecht des Überlebenden, falls der Pflichtteil von einem Abkömmling gefordert wird) die Eignung des Eröffnungsprotokolls als Erbnachweis nicht entfallen;
  • die Wirkungen auf frühere Verfügungen nicht unmissverständlich angegeben oder erkennbar sind;
  • die Gültigkeit einer Anordnung von der erbrechtlichen Bindungswirkung früherer Verfügungen abhängt und diese sich nicht ausdrücklich aus der Urkunde ergibt (aA zu § 35 GBO: OLG Schleswig NJOZ 2006, 3887);
  • die Verfügung später durch ein eigenhändiges Testament ganz oder teilweise widerrufen worden ist (vgl. einerseits BayObLG NJW-RR 1987, 266 und andererseits LG Lüneburg ZEV 2009, 303);
  • ein Rücktrittsrecht von einem Erbvertrag entweder gem. § 2293 BGB kraft Vereinbarung vorbehalten ist;
  • zur Unwirksamkeit führende Muss-Bestimmungen des Beurkundungsrechts unzweifelhaft verletzt sind (vgl. OLG Stuttgart MittRhNotK 1990, 280).

Selbst bei gesetzlicher Erbfolge wird nicht in allen Fällen die Vorlage eines Erbscheins bzw. Europäischen Nachlasszeugnisses verlangt werden dürfen. Bei einfach gelagerten Familienverhältnissen (z.B. Erbfälle innerhalb der Familie im engeren Sinne) kann die Vorlage von Personenstandsurkunden in Verbindung mit schriftlichen Erklärungen, die denen in einem Erbscheinsantrag entsprechend, ausreichend sein.

5. Ausblick

Man darf gespannt sein, wie die Anbieter digitaler Dienste diese Entscheidung in die Praxis umsetzen werden. Da Erbfolgeprüfungen mit erheblichem Aufwand verbunden sind, werden sie nach – für sie -  kostengünstigen Auswegen suchen.

Zum einen dürfte versucht werden, sich in möglichst vielen Fällen einen Erbschein bzw. ein Europäisches Nachlasszeugnis vorlegen zu lassen. Dem sind aber, wie aufgezeigt, enge Grenzen gesetzt. Die Anbieter digitaler Dienste sind gut beraten, wenn sie die Regelungen der Banken in ihren Allgemeinen Bankbedingungen zum Vorbild nehmen, die diese als Reaktion auf das Grundsatzurteil des BGH (BeckRS 2013, 18986) erst jüngst geändert haben; unter Ziff. 5 der Musterbedingungen des Bankenverbandes heißt es dazu wörtlich:
Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.“ (Vgl. https://bankenverband.de/media/uploads/2018/01/12/agb-banken-13jan18_RfUox6b.pdf).
Die Verwendung entsprechender Bestimmungen ist nicht zuletzt deshalb dringend anzuraten, da der Senat in dieser Entscheidung selbst auf Parallelen zwischen Girokonto und digitalem Account hingewiesen hat.

Zum anderen wird vor allem bei den Betreibern sozialer Netzwerke sicherlich nach zulässigen Lösungen gesucht werden, dem Account-Inhaber die Möglichkeit anzubieten, die Vererblichkeit völlig auszuschließen, so dass sich jeder Erbfolgenachweis erübrigt. Der Senat hat jedoch in wünschenswerter Deutlichkeit klargemacht, dass dies nicht durch einfache Änderung bzw. Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist. Eine derartige Option ist daher allenfalls als Individualvereinbarung zulässig, was mehr erfordert als das einfache Anklicken eines Auswahl-Buttons. Dazu ist es nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich, dass der Vertragspartner, also der Nutzer, in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (Vgl. BGH NJW 2010, 1131; NJW 2016, 1230). Dies ist nicht der Ort einer vertieften Auseinandersetzung mit den rechtlichen und technischen Problemen dieser Lösung, doch ist mit der „Kreativität“ der Betreiber von sozialen Netzwerken in dieser Hinsicht zu rechnen.  

Es ist deshalb sehr wahrscheinlich, dass auch in der Frage des Erbfolgenachweises und des Ausschlusses der Vererblichkeit weitere höchstrichterliche Machtworte erforderlich werden.

Redaktion beck-aktuell, 16. August 2018.