BAG: Rückgewähr von zwangsweise durchgesetztem Arbeitsentgelt bei Insolvenzanfechtung

GG Art. 3 I; InsO §§ 129 I, 131 I Nr. 2, 140 I, 141, 143 I; ZPO § 829 III

Die Erfüllung der Entgeltforderung eines Arbeitnehmers mittels Forderungspfändung kann gem. § 131 I InsO anfechtbar sein. Erhält ein Arbeitnehmer durch die anfechtbare Handlung das Bruttoentgelt, muss er dieses gem. § 143 I InsO an die Insolvenzmasse erstatten.

BAG, Urteil vom 18.10.2018 - 6 AZR 506/17 (LAG Hessen), BeckRS 2018, 34157

Anmerkung von
RA Stefan Lingemann, Gleiss Lutz, Berlin, Hamburg

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 05/2019 vom 07.02.2019

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Sachverhalt

Der Beklagte war Arbeitnehmer der Schuldnerin. Diese wurde mit Versäumnisurteil vom 7.10.2014 zur Zahlung ausstehender Entgeltforderungen i.H.v. 16.267,67 EUR an den Beklagten verurteilt. Er vollstreckte daher in eine Forderung der Schuldnerin gegen die H-GmbH & Co. KG (Drittschuldnerin) mit Vorpfändung vom 7.11.2014 und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.11.2014. Die Drittschuldnerin zahlte den titulierten Betrag sowie Gerichts-, Anwalts- und Zustellkosten an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

Auf Insolvenzantrag der Krankenkasse vom 13.01.2015 und der Schuldnerin vom 24.2.2015 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 30.3.2015 und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin. 

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückgewähr des durch die Forderungspfändung erhaltenen Arbeitsentgelts an die Insolvenzmasse. Die Beklagte wandte u.a. ein, durch den relativ geringen Betrag bestehe praktisch keine Gläubigerbenachteiligung, auch begründe nach dem Willen des Gesetzgebers die Zwangsvollstreckung alleine keine inkongruente Deckung,  

Vor dem ArbG hatte die Klage Erfolg. Das LAG wies die Berufung des Beklagten zurück.

Entscheidung: Ordnungsgemäße Beitreibung im zivilprozessualen Verfahren schützt nicht vor einer Anfechtung

Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Beklagte musste das durch die Pfändung erlangte Entgelt nebst Kosten und Zinsen gem. § 131 I Nr. 2 InsO i.V.m. § 143 I InsO zur Insolvenzmasse zurückgewähren.

Die Anfechtung der Forderungspfändung gem. § 129 I InsO i.V.m. § 131 I Nr. 2 InsO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zahlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt wurde, § 141 InsO. Die ordnungsgemäße Beitreibung im zivilprozessualen Verfahren schützt daher nicht vor einer Anfechtung.

Die Schuldnerin war unstreitig zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung zahlungsunfähig. Die Pfändung der Forderung habe auch zur Zahlung der Drittschuldnerin an den Beklagten und damit zur Verkürzung der Aktivmasse und Benachteiligung der Gläubiger gem. § 129 I InsO geführt. Ob die Rückgewähr des Erlangten tatsächlich zu einer nennenswerten Verbesserung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Rahmen des Verteilungsverfahrens führe, sei unerheblich.

Auch habe der Beklagte die durch die Forderungspfändung erlangte Befriedigung gem. § 131 I InsO „nicht in der Art“ zu beanspruchen. Diese Rechtsprechung des BGH und des BAG entspreche entgegen der Ansicht des Beklagten auch der Intention des Gesetzgebers: ein gegenteiliger Gesetzesentwurf, nach dem eine inkongruente Deckung nicht allein aufgrund der Befriedigung in der Zwangsvollstreckung vorliege, sei wiederholt gescheitert.  

Allerdings sei die freiwillige Zahlung des Schuldners – anders als die erzwungene - gem. § 130 InsO anfechtungsfrei, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte. Diese vereinfachte Anfechtungsmöglichkeit bei zwangsweiser Durchsetzung des Anspruchs verstoße jedoch nicht gegen Art. 3 I GG, denn nur die zwangsweise Durchsetzung begründe den Verdacht, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei innerhalb der Dreimonatsfrist des § 131 I Nr. 2 InsO zugestellt worden. Auf die Zustellung der Vorpfändung komme es nicht an.

Da der Beklagte von der Drittschuldnerin den Bruttolohn erhalten habe, müsse er diesen gem. § 143 I 2 InsO erstatten. Der Rückgewähranspruch umfasse auch die Kosten und sei zu verzinsen. Die Rückzahlung etwaiger Leistungen an Finanzamt und Sozialversicherung müsse der Beklagte mit diesen abwickeln.

Praxishinweis

Das BAG stellte klar, dass auch im Wege der Zwangsvollstreckung erlangtes Arbeitsentgelt nicht von der Insolvenzanfechtung des § 131 I Nr. 2 InsO ausgenommen ist. Erhält der Arbeitnehmer auf diese Weise den Bruttolohn, muss er auch diesen gem. § 143 I InsO zurückgewähren. Das gilt selbst dann, wenn er zuvor die Sozialversicherungsbeiträge selbst abgeführt hat.

Redaktion beck-aktuell, 8. Februar 2019.