Montag, 20.12.2021
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk muss Stellen nach Grundsatz der Bestenauslese besetzen

Einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegenüber können sich Stellenbewerber auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen, der jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährt. Die Rundfunkfreiheit des Senders stehe der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Norm nicht entgegen, erweitere aber den Entscheidungsspielraum bei der Personalauswahl. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

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